Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 163 (NJ DDR 1990, S. 163); Neue Justiz 4/90 163 Erfahrungen aus der Praxis Zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau i In seinem Urteil vom 6. April 1989 OFK 5/89 (NJ 1989, Heft 8, S. 336) befaßte sich das Oberste Gericht mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhalt einer geschiedenen Frau. Es legte in der Kassationsentscheidung dar, daß die Aufnahme eines Studiums durch einen geschiedenen Ehegatten ein anderer Grund i. S. des § 29 Abs. 1 FGB sein kann, bei dessen Vortiegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten besteht. Die Entscheidung bereichert die nicht eben umfangreiche Orientierung zu dieser Art Unterhaltsrechtsverhältnis. Zugleich fordert sie zur Diskussion heraus; es ergeben sich Fragen hinsichtlich der Begründung des Urteils und des damit verbundenen Gedankens der Rechtsentwicklung, der Anpassung des Familienrechts an sich verändernde gesellschaftliche Verhältnisse. In dem benannten Verfahren hatte die Verklagte eine Frau mit abgeschlossener Berufsausbildung, die während der Ehe wegen des.Kindes ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt hatte (Teilzeitbeschäftigung) unmittelbar nach der Scheidung noch ein Fachschulstudium aufgenommen und deswegen für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhaltszuschuß in Höhe von 150 M beantragt. Die Instanzgerichte hielten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung für gerechtfertigt; einen weitergehenden Anspruch für die Zeit des Studiums lehnten sie ab. Die unterhaltsrechtliche Regelung des § 29 FGB geht davon aus, daß nach der Scheidung in der Regel beide Ehegatten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Dieser Grundsatz der wirtschaftlichen Bigenverantwortung der Ehegatten wird aber zugunsten des wirtschaftlich schwächeren durch den Grundsatz der nachwirkenden materiellen Mitverantwortung eingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen die sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen nach der Ehescheidung in Form der Unterhaltszahlung weiter. Der Unterhaltsanspruch setzt auf seiten des Berechtigten Unterhaltsbedürftigkeit und auf seiten des Verpflichteten Leistungsfähigkeit voraus. Das Kassationsurteil enthält in seiner Anspruchsbegründung zur Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten insgesamt und zu ihren Auswirkungen auf die Unterhaltsbeziehungen der Prozeßparteien keine Ausführungen. Eine Auseinandersetzung damit wäre aber erforderlich gewesen. ' Bedürftigkeit nach § 29 FGB liegt vor, „wenn der geschiedene Ehegatte aus gesellschaftlich anzuerkennenden Gründen nach Scheidung nicht sofort imstande ist seine Lebensbedürfnisse aus eigenem Einkommen zu befriedigen“.! Das FGB räumt keinen Unterhaltsanspruch ein, sofern die Möglichkeit gegeben ist, sich durch-Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit oder aus sonstigen Mitteln selbst zu unterhalten. Auf Grund der geschaffenen gesellschaftlichen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Selbständigkeit konnte die Rechtsprechung davon ausgehen, daß nur noch in Ausnahmefällen ein Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, so daß er auf vollen Unterhalt angewiesen ist. Nach Abschluß des Ausbildungsprozesses verfügt der einzelne entweder über eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, oder er hat im Falle der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen aus gesellschaftlichen Fonds. So hat sich die Unterhaltsproblematik in den zurückliegenden Jahren dahingehend verändert, daß von der Rechtsprechung zu entscheiden war, welche Umstände es rechtfertigen, den materiell besser gestellten geschiedenen Ehegatten zur Unterstützung des anderen heranzuziehen (U nterhaltszuschuß). Generell soll der Unterhaltszuschuß dazu dienen, den wirtschaftlichen Umsiellungsprozeß nach Scheidung zu erleichtern. Er soll insbesondere den Übergang in das Berufsleben ermöglichen, so den Abschluß einer unterbrochenen Ausbildung oder eine für die Berufsarbeit notwendige Qualifizierung erleichtern wie auch den Übergang von der Teil- zur Vollbeschäftigung unterstützen. Die Sicherstellung der materiellen Lebensverhältnisse für den Zeitraum des Übergangs in eine auf eigener Berufstätigkeit beruhende unabhängige Existenz machte in der Rechtsprechung bisher einen Anwendungsfall der im § 29 Abs. 1 FGB unter dem Begriff „andere Gründe “2 genannten Voraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung aus und bestimmte den Rahmen für die Konkretisierung des Rechtsinhalts entsprechend veränderten gesellschaftlichen Notwendigkeiten mit. Der Sachverhalt, der dem zur Rede stehenden Verfahren zugrunde liegt, ist jedoch ein anderer. Die Verklagte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung; sie war während der Ehe auch beruflich tätig (wegen der Betreuung des Kindes allerdings eingeschränkt). Es wäre ihr nunmehr nach den in der Entscheidung getroffenen Feststellungen nach Ehescheidung möglich gewesen, wieder voll berufstätig und damit wirtschaftlich selbständig zu sein, was ihre Bedürftigkeit und einen Unterhaltsanspruch nach § 29 FGB in der Regel ausschließt.3 Insoweit liegen auch die Entscheidungen des Kreis-und des Bezirksgerichts durchaus im Rahmen bisheriger Orientierungen der Rechtsprechung. Diese Problematik wäre mit in die Beurteilung der Sachlage einzubeziehen gewesen. Der Hinweis des Obersten Gerichts auf sein Urteil vorn 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50 (OGZ Bd. 1 S. 65; NJ 1951, Heft 3, S. 128) ist für die Anspruchs-begründüng nicht treffend und deshalb wenig überzeugend: Die Feststellung in jenem Urteil, daß einer geschiedenen Frau die Möglichkeit gegeben sein muß, sich durch eine Erweiterung ihres Wissens und Könnens die Grundlage für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Gleichberechtigung durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu verschaffen, bezog sich auf eine andere Ausgangslage. Es ging bei dieser Entscheidung aus dem Jahre 1950 u. a. darum, klarzustellen, daß eine Ehescheidung (auch) für die damals (schuldlos) geschiedene Frau künftig kein Freibrief für Unterhalt durch den geschiedenen Mann sein kann, sondern daß die Frau in der Regel berufstätig sein und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen wird. Damit sie aber zur Erlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit überhaupt in das Berufsleben eintreten kann, hatte der geschiedene Mann ggf. zur Absolvierung einer Berufsausbildung befristeten Unterhalt zu gewähren. Die Fragestellung im vorliegenden Fall indes ist weitergehend. Es war zu entscheiden, inwiefern das Anliegen einer beruflich ausgebildeten und deshalb an sich erwerbsfähigen Frau, nach der Scheidung eine längerfristige qualitativ höherwertige Weiterbildung (Studium) aufzunehmen die mit einer wesentlichen Verminderung ihres Einkommens, das sie nach bisherigem Ausbildungsstand erzielen könnte, verbunden ist , anspruchsbegründend i. S. des § 29 FGB sein kann. Das Oberste Gericht bejahte den Anspruch; es gibt damit eine Orientierung, die über bisherige Rechtsprechung hinausreicht, so daß es der überzeugenden weiterführenden Argumentation 'bedurft hätte. Das Oberste Gericht verweist in seiner Entscheidung darauf, daß es bei Ehescheidung nicht darauf ankommt, daß zwischen den Ehepartnern eine Absprache über das Studium im Sinne der Zustimmung seitens des anderen Ehepartners erfolgt ist. Dem ist zuzustimmen. Für unerläßlich halte ich in diesem Zusammenhang aber, bei der nachwirkenden materiellen Mitverantwortung des geschiedenen Ehepartners den Bezug zur beendeten Ehe herzustellen. Meines Erachtens sol- 1 1 FGB-Kommntar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.1. zu §29 S. 91). 2 Als weitere Gründe werden bisher gesehen: Eintritt in das Rentenalter, materieller Ausgleich scheidungsbedingter Veränderungen. Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.1.3. zu §29 (S. 92 f.). 3 Die Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mannes u. U. selbst bei dieser Sachlage zur Umstellung auf die niedrigere Einkommenssituation der Frau ein kürzerfristiger bzw. einmaliger Unterhaltszuschuß möglich gewesen wäre, soll hier dahingestellt bleiben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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