Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 161 (NJ DDR 1990, S. 161); Neue Justiz 4/90 161 die Erhöhung der Schreibmaterialpreise, die Verbesserung des materiellen Niveaus der Gerichte durch die Einführung neuer Schreib- und Computertechnik, die Einkommenssteigerungen der Mitarbeiter der Gerichte. Bei gleichbleibender Gebührenerhebung und Kostenregelung führt die sich daraus ergebende Diskrepanz zwischen dem finanziellen Aufwand der Verfahren und den nicht deckenden Gebühren zu einer weiteren Belastung des Staatshaushalts, die in der derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklungsphase ökonomisch nicht mehr vertretbar erscheint. Weiterhin muß berücksichtigt werden, daß das monatliche Bruttoarbeitseinkommen der Bevölkerung kontinuierlich gestiegen ist2 und weiter steigen wird. Bei unveränderter Kostenregelung bedeutet dies für den Bürger, daß er gemessen an seinem Einkommen für die Verfahrensdurchführung prozentual weniger Kosten aufzubringen hat. Diese Konstellation veranlaßt ihn nicht in ausreichendem Maße, bei der Verfahrenseinleitung v.erantwortungsbewußt vorzugehen bzw. den Konflikt eigenverantwortlich zu lösen (zunehmend wird in der Praxis ein sog. „Prinzipienstreit“ geführt). Diese Ursachen der Ineffektivität des Kostenrechts können m. E. nur beseitigt werden, indem es weitestgehend aufwandsdeckend gestaltet wird, ohne dabei seine soziale Prägung zu verlieren. Es gilt daher, insb. die Regelungen der Gerichtskosten-und Gerichtsgebührenfreiheit und der Gebührenwertbestimmung neu zu überdenken. Sozialen Belastungen oder gar Härten sind durch eine Erweiterung der Bestimmungen über die gesetzliche Befreiung von der Vorauszahlungspflicht entgegenzuwirken, aber auch durch die Stundung und den Erlaß von Gerichtskosten nach der Justizkostenordnung oder eine Befreiung von der Vorauszahlungspflicht auf Antrag. Nachfolgend einige konkrete Vorschläge zur Neuregelung, die bei der Änderung und Ergänzung der ZPO3 Berücksichtigung finden sollten. Einführung einer Auslagenpauschale für Post-, Fernsprech-, Telegramm- und Schreibgebühren Mit der Einführung der Auslagenpauschale würden der Auslagenfreibetrag von 3M (§164 Abs. 2 ZPO) und die insoweit vom Staatshaushalt getragenen Kosten entfallen. Es könnte damit ferner ein Ausgleich für die erhöhten Schreibmaterialkosten geschaffen werden. In Anlehnung an § 17 Abs. 1 RAGO sollte die Höhe der Auslagenpauschale direkt vom Gebührenwert abhängig sein. Ich schlage eine Pauschale in Höhe von 1 Prozent des Gebührenwerts, jedoch nicht mehr als 20 M vor. Die Einführung eines Auslagenpauschalbetrags würde 'die Kostenberechnung erleichtern. Änderung der Gerichtsgebühr für das Verfahren auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung Mit dem Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung soll dem Gläubiger unstreitiger zivilrechtlicher Geldansprüche in einem beschleunigten, vereinfachten und kostengünstigen Verfahren ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel geschaffen werden.4 Die nach § 165 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Gerichtsgebühr von 5 M ist gemessen am Arbeitsaufwand des Verfahrens in keinem Fall kostendeckend. Sie hält den undisziplinierten Schuldner auch nicht an, seine Verpflichtungen künftig freiwillig zu erfüllen. Vorschlägen würde ich daher, die Gerichtsgebühr in Abhängigkeit Von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu regeln, wobei zwischen Ansprüchen bis 1 000 M und Ansprüchen über 1000 M zu differenzieren wäre. Bei Ansprüchen bis 1 000 M sollte die Gerichtsgebühr weiter 5 M betragen, bei Ansprüchen über 1 000 M 0,5 Prozent der Höhe des geltend gemachten Anspruchs (z. B. bei einem Anspruch von 3 000M also 15 M Gerichtsgebühr). Die Einführung einer solchen Gebührenregelung würde m. E. dem Anliegen des Verfahrens auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung und den Interessen des Gläubigers nicht zuwiderlaufen, da sie im Vergleich zum Klageverfahren weiterhin wesentlich kostengünstiger ist. Zu den Bestimmungen über die Gerichtskosten-bzw. Gerichtsgebührenfreiheit Die Gerichtskostenfreiheit für Arbeitsrechtsverfahren (§ 168 Abs. 1 ZPO) sollte aufgehoben werden. Um die Rechte der Werktätigen bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche nicht durch kostenrechtliche Gesichtspunkte zu beeinträchtigen, sollte für sie in Arbeitsrechtssachen eine gesetzliche Befreiung von der Vorauszahlungspflicht geregelt werden. (Insoweit wäre eine Erweiterung der Bestimmungen des § 169 Abs. 2 ZPO erforderlich.) Die Aufhebung der Gerichtskostenfreiheit erscheint auch im Hinblick auf die Wirtschaftsreform und stärkere Profilierung verschiedener Eigentumsformen der Betriebe vertretbar. In Wegfall geraten sollte die Gerichtsgebührenfreiheit bei Verfahren wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsfeststellung (§ 168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). In allen drei Verfahrensarten ist das minderjährige Kind selbst nicht Prozeßpartei (§§ 56 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FGB). Eine Kostenbelastung des Kindes scheidet damit aus. Die Mutter des Kindes, der Ehemann bzw. der bisherige Vater des Kindes können eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob sie ein Verfahren einleiten oder nicht. Ihre Eigenverantwortung im Hinblick auf die Klärung der familienrechtlichen Stellung des Kindes wird mit der Berechnung einer Gerichtsgebühr m. E. nicht negativ beeinflußt (bei dem sich aus § 172 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ergebenden Gebührenwert beträgt die Gerichtsgebühr 50 M [§ 165 Abs. 1 ZPO]). Ist ein zur Verfahrenseinleitung Berechtigter nachweislich nicht in der Lage, den Gerichtsgebührenvorschuß zu zahlen, so wäre ihm auf Antrag Befreiung von der Vorauszahlungspflicht nach § 170 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Zur Berechnung und Höhe des Gebührenwerts Nach § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird der Gebührenwert für die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens nach dem höchsten gestellten Antrag, jedoch nicht mehr als nach der Hälfte des Gesamtvefmögens berechnet. Die weitere Regelung in § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, wonach innerhalb eines Eheverfahrens dieser Wert nur berechnet wird, soweit die Hälfte des Gesamtvermögens 3 000 M übersteigt, sollte ersatzlos aufgehoben werden. Sie ist für die Prozeßparteien schwer verständlich und unüberschaubar. Das Anliegen dieser Regelung bestarid meiner Meinung nach vordergründig darin, denjenigen Eheleuten Kostenerleichterungen zu verschaffen, die sich bereits im Ehescheidungsverfahren zur gerichtlichen Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft entschließen. Dem mit der Antragstellung auf Vermögensverteilung verbundenen höheren Arbeitsaufwand der Gerichte wird mit einer solchen Bestimmung nur in unzureichendem Maße entsprochen. Auch führt eine solche Antragstellung in der Praxis nür selten zu einer höheren Rechtssicherheit der in Scheidung lebenden Ehepartner, da wegen des Umfangs und der Komplexität der Anträge zur Vermögensverteilung in der Regel zunächst eine Teilentscheidung zur Ehesache selbst ergeht und erst nach einer weiteren, oft umfangreichen Sachverhaltsaufklärung eine abschließende Entscheidung. Neu erarbeitet werden sollten auch die Orientierungen zur Berechnung des Gebührenwerts für sonstige Geldforderungen, Ansprüche oder Rechte (§ 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO), insbesondere für Ansprüche auf Unterlassung von Besitz-und Eigentumsstörungen.5 In diesen Verfahren, in denen nicht selten verfestigte konträre Rechtsauffassungen der Prozeßparteien und eine grobe Mißachtung des Rechts durch eine Prozeßpartei festzustellen sind, ist die Sachverhaltsaufklärung und die Beweisführung häufig kompliziert. Dem werden die gegenwärtigen Orientierungen zur Höhe des Gebührenwerts nicht gerecht. Der Gebührenwert für derartige Verfahren sollte daher mindestens 500 M betragen und bei einer größeren Intensität der Beeinträchtigung deutlich darüber liegen. Einer Gesetzesänderung bedarf es hierzu nicht; das Problem könnte im Wege der Rechtsäuslegung geklärt werden. , Mit einer derartigen Gebührenwert- und Kostenregelung ergebe sich ferner eine deutlichere kostenrechtliche Abgrenzung zwischen der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und der staatlichen Gerichte. Die Bürger würden stärker veranlaßt werden, einfache zivilrechtliche Streitigkeiten vor den Schiedskommissionen auszutragen. 2 Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1989, Berlin 1989, S. 51. 3 Vgl. G.-A. Lübphen'I. Vehmeier, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Heft 8, S. 337 f. 4 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 181 ff. 5 Vgl. u. a. OG, Urteil vom 2. Juni 1977 - 2 OZK 21/77 - (NJ 1977, Heft 18, S. 665); Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 2, S. 85.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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