Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 160 (NJ DDR 1990, S. 160); 160 Neue Justiz 4/90 Zur Veränderung der Regelungen über den Umgang (§27 FGB) Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Mit den Veröffentlichungen von K.-H. Eberhardt und A. Wegewitz im Februarheft der „Neuen Justiz“ (NJ 1990 S. 59 ff. und 77) ist u. a. auf die Notwendigkeit der rechtlichen Gestaltung eines Verfahrens hingewiesen worden, das die regelmäßige Verbindung zwischen dem Kind und dem aus der Familiengemeinschaft ausgeschiedenen Eltemteil ausreichend sichert. Das veranlaßt mich, die folgenden Überlegungen zu § 27 FGB zur Diskussion zu stellen.1 Die Regelung des Umgangs gehört zu den kompliziertesten Problemen des Familienrechts. Das ist allgemein bekannt. Juristen, die die Zeit der Ausarbeitung und die öffentliche Diskussion des Entwurfs des Familiengesetzbuchs miterlebt haben, erinnern sich noch der unterschiedlichen Positionen, die sich seinerzeit auch in der „Neuen Justiz“ widerspiegelten.- Im Grunde genommen beinhalten die damaligen unterschiedlichen Erwägungen und die heutigen Diskussionen zur Umgangsregelung dieselben Probleme. Nur: die heutigen Auffassungen implizieren die Erfahrungen des Lebens während eines Zeitraums von nahezu 25 Jahren seit Inkrafttreten des FGB. Hinzu kommen die neuen Anforderungen an das Familienrecht, auf die Eberhardt im einzelnen hinweist In Übereinstimmung mit seinen Darlegungen ist auch m. E. von der Auffassung auszugehen, daß die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt einer Neufassung des § 27 FGB zu stellen sind. Die Fassung des § 27 FGB war seinerzeit ein Kompromiß. Der Inhalt dieser Bestimmung wurde wesentlich von dem damaligen Wunschdenken über die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen bestimmt. Im Vordergrund des Gesetzes standen dabei solche Sachverhalte, die sich bei einer freundlich-sachlichen Haltung der Bürger im gegenseitigen Einvernehmen gut lösen lassen. Diese Ausgangsposition trifft auch heute für viele Ehescheidungen mit ihren nachfolgenden Wirkungen für Kinder und Eltern zu. So sehen in etwa 90 Prozent der geschiedenen Ehen mit gemeinsamen Kindern zweifellos aus sehr unterschiedlichen Gründen die Eltern keine Veranlassung, sich an das Jugendhilfeorgan zu wenden. In den Eheverfahren, in denen die Gerichte die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 FGB und unter Beachtung von Ziff. 14 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II Nr. 108 S. 847) auf die Möglichkeit einer Vereinbarung zum Umgang hinweisen. erfolgen in der Regel von den Eltern übereinstimmende Erklärungen allgemeiner Art.1' Eine konkrete Ausgestaltung . findet in umstrittenen Fällen statt; sie wird allerdings erfahrungsgemäß nicht oder nur vorübergehend eingehalten. Die Kenntnis der Problemfälle erfordert m. E. eine konsequente Abkehr von den bisherigen wohlgemeinten Bemühungen um Einsicht der Eltern. Die Richtlinie Nr. 5 des Zentralen Jugendhilfeausschusses zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe im Zusammenhang mit dem Umgang des Nichterziehungsberechtigten mit dem Kind nach Ehescheidung (§ 27 FGB) vom 2. Mai 1973'1 enthält zwar eine Fülle von Anregungen für die Ausgestaltung der Umgangsregelung durch die differenzierte Einflußnahme auf die Haltung der geschiedenen Eltern. Trotz intensiver Bemühungen der zuständigen Mitarbeiter der Referate Jugendhilfe sind die Problemfälle jedoch unverändert geblieben. Auf Grund dieser langjährigen Erfahrungen bin ich der Auffassung, daß die rechtliche Regelung über den Umgang einer generellen Umgestaltung bedarf. Meines Erachtens sollte einerseits wie bisher den Eltern, die sich selbst einigen wollen und können, jede Möglichkeit offenstehen, sich nach Belieben zu verständigen. Für die Problemfälle sollte d*as Gesetz jedoch festlegen, daß das Gericht auf Antrag eines oder beider Elternteile über eine konkret ausgestaltete Umgangsregelung entscheidet, falls keine Einigung der Eltern gelingt. Dieser Antrag könnte bereits im Eheverfahren oder, wenn Probleme erst später auftreten, in einem gesonderten Verfahren gestellt werden. Bei Schwierigkeiten mit der Wahrnahme des Umgangsrechts sollte vom Gericht auf Antrag eines Elternteils ein Zwangsgeld festgesetzt werden können. Voraussetzung sollte sein, daß in einer mündlichen Verhandlung jeder Elternteil seine Auffassungen und Argumente darlegt und das Gericht falls notwendig auch Beweise erhebt. Bei der erforderlichen Klärung der Sachlage könnte der Richter das Gespräch auch mit einem Schulkind in dessen vertrauter Umgebung führen. Auf Antrag eines Elternteils sollte das Gericht auch die Entscheidung zum Erziehungsrecht (wenn der bisherige Inhalt der §§ 25 und 48 FGB bestehen bleiben sollte) ändern oder auf Antrag des Erziehungsberechtigten den weiteren Umgang vorübergehend oder, gänzlich untersagen können, wenn das zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes notwendig ist. Auch für diese Fälle wäre die Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung oder durch ein Gespräch mit dem Kind eine notwendige Voraussetzung. Bei diesen Vorschlägen lasse ich mich davon leiten, daß das Gericht die Prozeßparteien, ihre Probleme miteinander und ihre Haltungen zueinander bereits kennt. In Verbindung mit dem Ehescheidungsverfahren hat es alle weiteren Folgen der Eheauflösung von Amts wegen oder auf Antrag durch Urteil oder Einigung zu regeln. Es ist deshalb naheliegend, daß das Gericht die Eltern auch zur Umgangsproblematik berät, sie bei einer Einigung unterstützt oder über ihren Antrag entscheidet. Problemfälle sollten mithin künftig als solche behandelt und im Gerichtsverfahren geklärt werden. 1 Es ist vorgesehen, eine Übersicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Übertragung des Erziehungsrechts bei Ehescheidung (§ 25 FGB) einschließlich einer eingehenden Auswertung der Statistik alsbald in dieser Zeitschrift zu veröffentlichen. 2 Vgl. dazu NJ 1964: K.-H. Beyer und I. Dittmann in Heft 2, S. 48 f.; G. Borkmann/R. Daute und A. Krause in Heft 9, S. 267 ff.; NJ 1965: E. Kießling J. Riedel, R. Schott und W. Elchholz in Heft 3, S. 80 ff.; R. Walther H. Fuhke in Heft 8, S. 241 ff. und C. Rudolf in Heft 14, S. 457; vgl. auch die Begründung des FGB durch den Minister der Justiz ln der 17. Sitzung der Volkskammer am 20. Dezember 1965, NJ 1966, Heft 1, S. 5. 3 Vgl. hierzu auch U. Rohde, „Einflußnahme des Gerichts auf die Einigung der Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten“, NJ 1968, Heft 21, S. 662. 4 Vgl. dazu Ch. Heber,U. Rohde in NJ 1973, Heft 15, S. 438 ff. Vorschläge zur Neuregelung des Kosten- und Gebührenrechts der ZPO HARALD KRÖMLING, Richter am Kreisgericht Nauen Überlegungen zur Neufassung rechtlicher Regelungen Implizieren zwingend Untersuchungen und Aussagen zu deren Effektivität, die sich im Wechsel Verhältnis zwischen den tatsächlichen Wirkungen der Rechtsnormen und ihren sozialen Zielen, die letztlich durch die gesellschaftliche Entwicklung bestimmt werden, widerspiegelt. Die soziale Zielstellung des Kostenrechts der ZPO läßt sich mit folgenden Grundaussagen1 zusammenfassen: a) Die kostenrechtlichen Regelungen sind so gehalten, daß di Wahrung der Rechte und Interessen der Bürger durch gebührenrechtliche Gesichtspunkte nicht beeinträchtigt wird. b) Gerichtskostenfreiheit bzw. Kostenerleichterungen sollen den Bürgern den Zugang zum Gericht vor allem in den Rechtsangelegenheiten vereinfachen, die für ihre Arbeits- und Lebensbedingungen besonders bedeutsam sind; damit verbunden ist die Übernahme eines nicht unwesentlichen Teils der anfallenden Verfahrenskosten durch den Staatshaushalt. c) Die Kostenregelungen,wirken „rechtserzieherisch“, indem die Prozeßbeteiligten veranlaßt werden, bei der Einleitung des Verfahrens und ihrem sonstigen prozessualen Handeln verantwortungsbewußt vorzugehen. d) Die Regelungen sind u. a. darauf gerichtet, die Aktivität der Prozeßparteien bei der eigenverantwortlichen Konfliktlösung zu stimulieren. Die gesellschaftliche Entwicklung in den. zurückliegenden Jahren und insbesondere in jüngster Zeit hat gezeigt, daß die angestrebten Wirkungen nur teilweise eingetreten sind (z. B. in bezug auf Buchst, c). Andererseits muß sich die soziale Zielstellung des Kostenrechts punktuell ändern (z. B. hinsichtlich Buchst, b). Der finanzielle und materielle Aufwand der Gerichte bei der Rechtsprechung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen ist in den letzten Jahren stets gestiegen. Die hauptsächlichen Ursachen hierfür sind die Zunahme des Umfangs und der Kompliziertheit der Verfahren und ein damit verbundener höherer Arbeitszeitaufwand, 1 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 498.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 160 (NJ DDR 1990, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 160 (NJ DDR 1990, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Realisierung des operativen Auftrages. Mit der wird dem die zur Erfüllung seines Auftrages notwendige Verhaltenslinie einschließlich erforderlicher operativer Legenden vermittelt.

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