Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 158 (NJ DDR 1990, S. 158); 158 Neue Justiz 4/90 Zu einigen rechtlichen Konsequenzen Die konsequente Verwirklichung des Rechts auf Freiheit, der Selbstbestimmung und eigenständigen Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechten (vgl. auch Art. 20, 24, 30, 32 Verf.) stellt die Beseitigung des § 249 StGB (asoziales Verhalten) auf die Tagesordnung. Ich stimme der Argumentation von E. Buchholz2 zu, daß es künftig nicht strafrechtlich relevant sein darf, keiner geregelten Arbeit nachzugehen. Die vom Tatbestand des § 249 Abs. 2 StGB umfaßte Begehungsweise der Prostitution könnte, beschränkt auf ihre medizinisch-hygienische Bedeutung wie auch bezogen auf Kinder und Jugendliche, Bestandteil anderer Straftatbestände werden (z. B. der §§ 123 ff., 214 ff. StGB). Aus den genannten Gründen halte ich ebenfalls die Aufhebung der besonderen Maßnahmen der Wiedereingliederung (§§ 47, 48 StGB) für erforderlich. Gleiches trifft für die GefährdetenVO zu.* Insbesondere die in dieser VO postulierten Kriterien für die Erfassung als kriminell gefährdeter Bürger (§ 2) und die darin formulierte Pflicht der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen zur Betreuung, Unterstützung und Erziehung Strafentlassener Bürger (vgl. insb. § 6 Abs. 4) sind in dieser Form nicht mehr gesellschaftsgemäß. Diejenigen Möglichkeiten und Mittel der Betreuungs- und Erziehungsarbeit, die sich bisher bewährt haben, sollten konkretisiert und zusammengefaßt in einem veränderten Wiedereingliederungsgesetz verankert werden. Mit einem solchen Gesetz muß zugleich eine direkte Grundlage für die Rechtssicherheit des wiedereinzugliedernden Bürgers geschaffen werden, so daß er seine Rechte und gesetzlichen Interessen ggf. einklagen kann. Dabei sollte andererseits bedacht werden, daß dann, wenn ein Betrieb nachweislich die Möglichkeiten und Mittel für die Betreuung und Erziehung des Strafentlassenen Bürgers (einschließlich der arbeitsrechtlichen) ausgeschöpft hat und der Bürger insbesondere durch häufige Arbeitsbummelei zeigt, daß er eine Eingliederung in den Arbeitsprozeß ablehnt, der Betrieb auch die Möglichkeit zur fristlosen Entlassung erhält. 2 E. Buchholz, „Zum Gesetzentwurf für eine Strafrechtsänderung (6. StÄG)“, NJ 1990, Heft 3, S. 10&f. * Diese VO ist inzwischen außer Kraft gesetzt (vgl. GBl. I Nr. 19 S. 175). - D. Red. Zur Haftunfähigkeit Dr. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Bei dem vom Generalstaatsanwalt der DDR gegen E. Honecker gestellten Haftantrag und der Ablehnung des Haftbefehls wegen Haftunfähigkeit wurde deutlich, daß Staatsanwälte und Richter hier vor rechtlich und ethisch schwierigen Entscheidungen stehen. Auch bei diesen Entscheidungen ist darauf zu achten, daß die Strafrechtspflege in unserem Lande den Maßstäben hoher Rechtskultur und Rechtsstaatlichkeit gerecht wird. Die Haftunfähigkeit ist in der juristischen Literatur der DDR bisher nicht behandelt worden. Es geht um ein sehr sensibles Problem des Verhältnisses von Strafrechtspflege und Bürger, um die Stellung des Beschuldigten und Angeklagten im Strafverfahren und um die Achtung seiner Persönlichkeit und Würde. Damit werden Erfordernisse, aber auch Grenzen staatlicher Strafverfolgung berührt, die auch mit Konsequenzen im Spannungsbereich zu anderen geschützten gesellschaftlichen und persönlichen Interessen verbunden sind. Die Verfassung gestattet Einschränkungen der Freiheit und der Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit Strafverfahren nur insoweit, als diese gesetzlich zulässig und unumgänglich sind (Art. 30 Abs. 2, 99 Abs. 4 Verf.; § 3 StPO). Maßgeblich für die Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit dieser Einschränkung und ihrer Unumgänglichkeit für die Durchführung des Strafverfahrens ist die Angemessenheit solcher Maßnahmen im Vergleich der verfolgten Zwecke und angewandten Mittel zu ihren Auswirkungen auf den betroffenen Bürger. Bei der Prüfung der Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft ist der Gesundheitszustand des Bürgers als ein wichtiger, vor Gefahren zu bewahrender Wert zu beachten. Selbst wenn gegen einen Bürger ein Strafverfahren durchgeführt werden muß, bleiben seine Gesundheit und sein Leben zu schützende Werte. Das folgt auch aus der Präsumtion der Unschuld. Nach §§ 122, 123 StPO ordnet sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten bzw. Angeklagten ein in ein Gesamtsystem zur komplexen Prüfung der Zulässigkeit und Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft. Hauptsächliche Komponenten dieser Prüfung sind: 1. Vorliegen dringender Verdachtsgründe und mindestens eines konkreten Haftgrundes gemäß § 122 StPO; 2. Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft für die Durchführung des Strafverfahrens, wobei zu berücksichtigen sind die Art und Schwere der erhobenen Beschuldigung und die Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten und seine Lebensverhältnisse, d. h. sein Gesundheitszustand, sein Alter und seine Familien Verhältnisse (§ 123 StPO). Der Stellenwert der einzelnen Komponenten, darunter auch des Gesundheitszustandes, ist jeweils konkret festzustellen und zu den anderen Komponenten in Beziehung zu setzen. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten bzw. Angeklagten verlieren mit zunehmender Tatschwere an Bedeutung.1 Sie treten deshalb bei schweren Verbrechen wie Mord und Hochverrat zurück, werden aber nicht völlig bedeutungslos. In dem Maße, wie die konkrete Gefahr anwächst, daß im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft schwere Gesundheitsschäden oder lebensbedrohliche Zustände entstehen können, gewinnt auch der Gesundheitszustand des Betroffenen für die Entscheidung über die Untersuchungshaft an Gewicht. Sind schwerste gesundheitliche Gefahren oder ein lebensbedrohlicher Zustand zu konstatieren, ist letztlich auch bei Verdacht schwerer und schwerster Verbrechen die Untersuchungshaft nicht unumgänglich. Solche schweren Folgen wären gegenüber der Konsequenz der Strafverfolgung unverhältnismäßig. Das hat offensichtlich auch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte und das Stadtgericht Berlin bewogen, den Haftantrag und die Beschwerde des Generalstaatsanwalts in der Strafsache gegen E. Honecker wegen Hochverrats abzulehnen. Die schwierigen Entscheidungen über die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft erfordern es, ein schematisches Herangehen zu vermeiden und die berührten Interessen in ihrer Dialektik zu erfassen. Die Interessen sind meist leichter abzuwägen, wenn bei schwerer Beschuldigung eine weniger schwere Erkrankung vorliegt oder wenn bei einer weniger schweren Beschuldigung eine schwere Erkrankung gegeben ist. Zugespitzt ist hingegen die Kollision der hier betroffenen Interessen, wenn bei einer schweren Beschuldigung eine schwere Erkrankung des Beschuldigten festzustellen ist. In diesen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob dem Erkrankten die Haftbedingungen oder der Strafrechtspflege die möglicherweise erschwerten Bedingungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zuzumuten sind. Bei beiden Entscheidungsvarianten ist zu beachten, daß Maßnahmen eingeleitet werden können, die mögliche negative Wirkungen eliminieren bzw. begrenzen. So kann z. B. für die Untersuchungshaft ärztliche Betreuung und ggf. die Unterbringung des Inhaftierten in einer medizinischen Einrichtung angeordnet werden, während im Falle der Haftverschonung durch besondere Maßnahmen der Ermittlungsorgane z. B. Verdunklungshandlungen verhindert werden können. Hier zeigt sich der Mangel, daß im Strafprozeßrecht der DDR ein System von Haftsurrogaten wie es die Strafprozeßordnung der BRD kennt (§ 116) - fehlt. Bei der Inhaftierung kranker Beschuldigter oder Angeklagter ist die kritische Grenze mit einem Zustand erreicht, 1 Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Untersuchungshaft vom 15. Februar 1989, NJ 1989, Heft 5, S. 207.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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