Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 157 (NJ DDR 1990, S. 157); Neue Justiz 4/90 157 stellt ein notwendiges Erfordernis der gesellschaftlichen Entwicklung auf diesem Gebiet dar. Man kann m. E. davon ausgehen, daß sich die Wiedereingliederung als gesellschaftliches Anliegen prinzipiell bewährt hat. Aus rechtsstaatlicher Sicht zu überdenken sind jedoch ihre Mechanismen und Methoden sowie die Wirksamkeit der einzelnen Partner des Bürgers im Wiedereingliederungsprozeß. Erforderlich ist, die Wesenszüge der Wiedereingliederung so auszuprägen, daß Humanität, Gerechtigkeit, Wahrung individueller Rechte, Durchsetzung individueller Pflichten unabdingbare gesellschaftliche Wirklichkeit werden. Wahrung der Individualität des Strafentlassenen Bürgers und seiner verfassungsmäßigen Rechte Die Wiedereingliederung berührt eine Reihe von. Grundrechten und demokratischen Freiheiten, die uneingeschränkt zu garantieren sind. Hier ist besonders auf die Verfassungsgrundsätze der Achtung und des Schutzes der Würde der Persönlichkeit (Art. 19 Abs. 2), der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 Abs. 1), der Gleichberechtigung und gleichen Rechtsstellung von Mann und Frau (Art. 20 Abs. 2), der Mitbestimmung und Mitgestaltung (Art. 21) und der Unantastbarkeit der Persönlichkeit und Freiheit (Art. 30) hinzuweisen. Künftig müssen diese Grundrechte unverbrüchliches Gebot staatlicher Tätigkeit bei der Wiedereingliederung sein und dazu führen, daß die Individualität des Bürgers in Verbindung mit territorialen Möglichkeiten besser berücksichtigt wird. Die Spezifik des Strafverfahrens bis hin zur Verwirklichung der Strafe hat die Aufgabe, Bedingungen für die Konfliktregulierung zwischen Bürger und Gesellschaft sowie erste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung zu schaffen bzw. notwendige Veränderungen im Mikromilieu und in der Person des Straftäters in Gang zu bringen. Diesen Bemühungen gilt es, mit der Entlassung aus dem Strafvollzug durch soziale Aktivitäten dauerhaften Bestand zu verschaffen, indem materielle und ideelle Hemmnisse weitestgehend abgebaut werden bzw. bei ihrer Überwindung die erforderliche Unterstützung gegeben wird. Das betrifft z. B. unzumutbare Wohnverhältnisse, Probleme im Zusammenhang mit der Aufnahme qualifikationsgerechter Arbeit, Vorurteile im Arbeitskollektiv, Schwierigkeiten bei Familiengelöstheit, Begleichung von Zahlungsverpflichtungen und mangelnde Fähigkeiten zur Lebensbewältigung. Zum neuen Verständnis des Rechts gehört, stärker zu beachten, daß der Bürger die Vorbereitung und Durchführung seiner Wiedereingliederung auch ablehnen kann. Es sind somit zugleich Überlegungen zur Qualifizierung der durch den Staat konkret anzubietenden Hilfe und Unterstützung bei der Wiedereingliederung notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die bisher vertretene Position zum Einsatz haupt- und ehrenamtlicher Sozialarbeiter zu überdenken. Möglichkeiten und Grenzen ehrenamtlicher Mitarbeit Das geltende Recht gewährt den ehrenamtlichen Mitarbeitern, die eine umfangreiche Arbeit bei der individuellen Betreuung von Strafentlassenen leisten, im Prinzip ausschließlich Kontroll-, Feststellungs- und Vorschlagsrechte. Die Entscheidungsbefugnis liegt generell beim örtlichen Rat (vgl. z. B. § 8 der GefährdetenVO). Die Wirksamkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter könnte m. E. erhöht werden, wenn ihnen Entscheidungsbefugnisse hauptamtlicher Mitarbeiter übertragen und die materielle Stimulierung ihrer Tätigkeit verbessert würde. Eine solche Befugnisausgestaltung bzw. -er-weiterung schließt eine größere Eigenständigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter und den Ausbau ihrer Rechtsstellung ein. Dementsprechend bedarf es einer sorgfältigen Auswahl dieser Mitarbeiter. Durch die Anforderungen an ihre Qualifikation wird sich notwendigerweise die Anzahl der berufenen ehrenamtlichen Mitarbeiter verringern. Dieser Schritt wäre jedoch unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen eine mögliche Alternative zu den vielerorts eigentlich erforderlichen hauptamtlichen, psychologisch und pädagogisch geschulten Kräften, ähnlich der Arbeit hauptamtlicher „Kuratoren“ in Polen, „Sozialbetreuer“ in der CSSR und „Betreuer“ in Ungarn. Formen der Wiedereingliederung Die Wiedereingliederung mit Hilfe staatlicher und gesellschaftlicher Kräfte kann m. E. nur in zwei Formen wirksam verwirklicht werden. Betreuung in geschützten Unterkünften Personen, die psychisch auffällig sind oder die besonderer Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung bedürfen, sollte die Wiedereingliederung in die Gesellschaft durch sog. geschützte Unterkünfte gesichert werden, in denen sie durch eine den individuellen Möglichkeiten entsprechende Arbeit, betreut durch medizinisch, psychologisch und pädagogisch geschultes Personal, ihre eigene Versorgung gewährleisten.1 Das Leben in dieser Gemeinschaft muß auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und im wesentlichen auf gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit beruhen. Dabei könnten auch Verträge mit Betrieben oder anderen Einrichtungen abgeschlossen werden, die geeignete Strafentlassene Bürger stundenweise beschäftigen und als Gegenleistung die Wartung bzw. Instandhaltung der geschützten Unterkünfte, die durch ihre Nutzer nicht selbst durchgeführt werden können, übernehmen. Die Betreuung dieser Bürger müßte durch hauptamtliche Sozialarbeiter gesichert werden. Sie sollte vor allem im Freizeitbereich gesellschaftliche Unterstützung z. B. in Form von Patenschaften engagierter Bürger erfahren, könnte aber auch durch die Übernahme von Betreuungsaufgaben oder Patenschaften durch kirchliche oder andere Vereinigungen der Bürger, konkrete Verpflichtungen von Betrieben, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen (auch auf Vertragsbasis) organisiert werden. Die Betreuung in geschützten Unterkünften wäre dann jedoch aus dem Verantwortungsbereich der Abteilungen Innere Angelegenheiten zuständigkeitshalber in die Verantwortung der Bereiche Gesundheits- und Sozialwesen der örtlichen Räte zu übergeben. Wiedereingliederung durch die Abteilungen Innere Angelegenheiten der örtlichen Räte Für den überwiegenden Teil Strafentlassener Bürger, der der vorgenannten Form der Wiedereingliederung nicht bedarf bzw. sie im Einzelfall ablehnt, müßte weiterhin auf die Verantwortung der Abteilungen Innere Angelegenheiten der örtlichen Räte orientiert werden. Dabei sollten einige Aspekte der Wiedereingliederung neu durchdacht werden: Es ist das Recht jedes Strafentlassenen Bürgers, bei der Wiedereingliederung die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 30 Abs. 3 Verf.). Dieses Recht stellt eine Ergänzung und Konkretisierung zum Recht auf Freiheit (Art. 30 Abs. 1 Verf.) dar und darf nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung eingeschränkt werden (Art. 30 Abs. 2 Verf.). Somit bleibt auch das Recht des Strafentlassenen Bürgers bestehen, in freier Selbstbestimmung eine Wiedereingliederung durch den Staat abzulehnen. Entscheidet sich der Bürger hierzu, besteht für die Staatsorgane nur noch bedingt die Verpflichtung zur Hilfe. Diese sollte zeitlich (z. B. auf ein Jahr) begrenzt sein. Das heißt, daß der Strafentlassene Bürger, der z. B. keine qualifikationsgerechte Arbeit erhält bzw. dessen Arbeitsrechtsverhältnis alsbald wieder beendet wird, die Möglichkeit behalten muß, innerhalb eines bestimmten Zeitraums beim örtlichen Rat Unterstützung zu verlangen. Damit kann m. E. gewährleistet werden, daß die örtlichen Staatsorgane ihre Tätigkeit verstärkt auf hilfsbedürftige Strafentlassene Bürger konzentrieren. Diese veränderte Wirkungsrichtung der örtlichen Staatsorgane muß natürlich auch rechtliche Konsequenzen haben. 1 Zu den Erfahrungen in der Arbeit mit diesem Personenkreis vgl. insb. L. Krause in NJ 1989, Heft 4, S. 160, und M. Kliche in NJ 1989, Heft 7, S. 291 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 157 (NJ DDR 1990, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 157 (NJ DDR 1990, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

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