Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 153 (NJ DDR 1990, S. 153); Neue Justiz 4 90 153 Tätigkeit, für die sie objektiv oder subjektiv nicht geeignet sind, entgegenzutreten. In § 3 Abs. 5 der 2. DB wird geregelt, wann Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Liegen die gerechtfertigten Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung, wie sie bei Beendigung der bisherigen Tätigkeit gegeben waren, auch noch bei der jetzigen Arbeitsvermittlung vor, ist eine Tätigkeit als Voll-beschäftigter nicht zumutbar. War der Bürger bisher vollbeschäftigt, ist ihm eine Teilzeitbeschäftigung nicht zuzumuten, es sei denn, der Nettolohn aus dieser Tätigkeit liegt höher als die staatliche Unterstützung und betriebliche Ausgleichszahlung zusammengenommen. Gesundheitliche Eignung Die Rechtsvorschrift fordert berechtigt, daß der Bürger für die angebotene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, um zu verhindern, daß Bürger, um endlich wieder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können, jede angebotene Arbeit ohne Rücksicht auf ihre Gesundheit annehmen. Beruft sich ein Bürger darauf, daß er eine bestimmte Tätigkeit nicht übernehmen kann; weil er gesundheitlich dafür nicht geeignet sei, wird er eine ärztliche Bescheinigung beibringen müssen, wenn sie nicht ohnehin schon vorliegt, oder es offensichtlich ist, daß er bestimmte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen kann. Daraus ergibt sich, daß dieses Kriterium nicht nur auf Tätigkeiten Anwendung findet, zu deren Ausführung vorher die gesundheitliche Eignung ausdrücklich festgestellt werden muß (vgl. z. B. § 207 AGB). Arbeitszeitregime Hier wird es auf mehrere Faktoren ankommen. Zunächst bezieht sich die Regelung darauf, zu prüfen, inwieweit sich das Arbeitszeitregime mit den familiären Pflichten des Bürgers vereinbaren läßt. Das dient der Sicherung der Kinderbetreuung, der Aufrechterhaltung des Familienlebens und der Wahrnahme der Verantwortung gegenüber den im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen. Das bedeutet aber zum anderen auch, daß Bürgern, die bisher z. B. in der Normalschicht arbeiteten, Schichtarbeit zuzumuten ist, wenn die Ablehnungsgründe nicht vorliegen. Zum anderen ist es m. E. auch möglich, daß ein Bürger eine Arbeit mit einem Arbeitszeitregime annimmt, das an sich nicht diesen Anforderungen entspricht, wenn für ihn die anderen Zumutbarkeitskriterien (z. B. Qualifikation, Entlohnung) überwiegen und er die Absicherung familiärer Pflichten anders gewährleisten kann (z. B. Betreuung der Kinder durch Verwandte usw.). Das kann zwar von ihm nicht verlangt werden, er kann aber.auch später wenn er trotz dieser Bedingungen die Arbeit annimmt sich nicht auf Unzumutbarkeit ■ berufen. Arbeitsweg Dieses Kriterium enthält nicht schlechthin eine maximale Dauer des zeitlichen Aufwands für den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle. Es bezieht sich vielmehr auf den üblichen Zeitaufwand im Vergleich zu anderen Werktätigen im Territorium. Daß im übrigen der Bezug zu den Pflichten gemäß Buchst, c verlangt wird, versteht sich von selbst. Es wird sich erst im Arbeitsleben zeigen, ob diese Regelung günstiger ist als die Festlegung einer Maximaldauer des Arbeitsweges. In § 3 der ZumutbarkeitsAO der . BRD ist übrigens solch eine Maximaldauer geregelt, und zwar wird bei Vollzeitarbeit ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zweieinhalb Stunden und bei täglicher Arbeitszeit unter sechs Stunden ein solcher von insgesamt zwei Stunden für zumutbar gehalten. Längere Pendelzeiten, heißt es weiter, sind zumutbar, „soweit sie in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern üblich sind". Höhe des Arbeitseinkommens Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn soweit auch die anderen Kriterien erfüllt sind der mit der angebotenen Arbeit zu erreichende Nettolohn nicht niedriger ist als die staatliche Unterstützung (§ 3 der VO) und die betriebliche Ausgleichszahlung (§ 4 der VO) zusammengenommen. Es handelt sich um eine Mindestregelung. Das ist m. E. zu akzeptieren, da Bei anderen gelesen Zum Aufbau eines freiheitlichen Rechtsstaats In der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (München/ Frankfurt a.M,) 1990, Heft 9, S.554f., hat sich der Präsident des OLG a. D. Dr. h. c. Rudolf Wassermann (Braunschweig) zur Umgestaltung des Rechtswesens in der DDR geäußert. Seinem Beitrag entnehmen wir folgende Auszüge: Diese (mittel- .und osteuropäischen d. Red.) Staaten stehen vor der Aufgabe, ihre sozialistischen Rechtssysteme, für die Begriffe wie „sozialistische Gesetzlichkeit" und „Parteilichkeit der Rechtsprechung“ bestimmend waren, durch freiheitlichdemokratische Rechtsordnungen zu ersetzen Es ist keine Kleinigkeit, aus den Trümmern einer totalitären Diktatur ein freiheitliches Rechts- und Justizsystem aufzubauen. Als vor einigen Jahren der sowjetische Rechtsreformer S a -vicky in der Bundesrepublik vielbeachtete Vorträge hielt, wurde deutlich, welche Schwierigkeiten bereits die Entwicklung des sog. sozialistischen Rechtsstaats bereitet. Heute aber geht es in Mittel- und Osteuropa nicht mehr darum, einen sozialistischen Rechtsstaat zu errichten. Auf der Tagesordnung steht vielmehr der Aufbau eines zugleich liberalen und sozialen Rechtsstaats, in dem das Recht nicht mehr von den Zielsetzungen totalitärer Parteien, sondern von den Freiheitsinteressen des Bürgers her konzipiert wird. Das ist ein Ablösungsprozeß großen Stils, der in seiner gegenwärtigen Phase durch Unsicherheit darüber gekennzeichnet ist, was alles zu verändern ist und wie dies geschehen kann und soll Mit Phasenverzögerung erreichte die Diskussion über den „sozialistischen Rechtsstaat" in der UdSSR Ende der 80er Jahre auch die DDR Der Grundsatz, daß das sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist, wurde jedoch nie in Frage gestellt). Darum aber geht es heute nach dem Ende des Führungsanspruchs der SED. Lassen wir die gebotenen Änderungen des materiellen Rechts bei seite, so handelt es sich vor allem darum, die Gewaltenteilung einzuführen, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen sowie für die Respektierung der Persönlichkeitsrechte in den behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu sorgen. Dieser gewaltige Umbau verlangt von den DDR-Juristen radikales Umdenken. Was diese bisher als geschichtlich überholtes bürgerliches Rechtsdenken bewerten und verachten sollten (denn darauf lief ihre Indoktrinierung hinaus), muß nun zum Gegenstand ernsthaften und unvoreingenommenen Studiums werden, weil nur so ein Rechtszustand erreicht werden kann, in dem das Rechtswesen der DDR von dep Menschen und seinen Friheitsansprüchen her gedacht, umgestaltet und interpretiert wird. Umdenken und Standortbestimmung sind schon deshalb nicht einfach, weil gravierende Informationsdefizite bestehen Das Zerrbild, das in der DDR 40 Jahre lang von der Rechtsordnung der Bundesrepublik in Umlauf gesetzt wurde, hat den DDR-Juristen nicht zuletzt die Erkenntnis der sozialstaatlichen Elemente des Rechtswesens der Bundesrepublik vorenthalten, die gleichberechtigt neben der auf strikten indivi-dualschutz gerichteten liberal-rechtsstaatlichen Komponente der bundesrepublikanischen Rechtsordnung stehen. Die Juristen der Bundesrepublik wissen andererseits durchweg nur sehr wenig darüber,-wie das Recht der DDR aussieht und wie die dortige Justiz arbeitet Das Zusammenwachsen der beiden deutschen Staaten kann daher auch auf dem Gebiete des Rechtswesens nicht mit einem Federstrich in Gang gesetzt werden. Intensive Kontakte sind nötig, um die Informationsdefizite abzubauen Alle Juristen der Bundesrepublik sind aufgefordert, dabei .mitzuhel-fen, daß beide Rechtsordnungen Schritt für Schritt zusammenwachsen, damit eines nahen Tages in Deutschland wieder einheitliches Recht gilt. davon auszugehen ist, daß der Bürger entsprechend dem ersten Kriterium (Buchst, a) eine Tätigkeit in seiner Qualifikationsstufe vermittelt erhält. Natürlich wird es noch manche Probleme geben, z. B. wenn die neue Tätigkeit überhaupt einen geringeren Nettolohn ergibt als bei der bisherigen Tätigkeit. Hier sind dann auch die anderen Kriterien heranzuziehen, z. B. welche familiären Verpflichtungen der Bürger hat, die von seinem Arbeitseinkommen abhängen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 153 (NJ DDR 1990, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 153 (NJ DDR 1990, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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