Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 152 (NJ DDR 1990, S. 152); 152 Neue Justiz 4/90 Abs. 2, 191 Abs. 3 AFG Einzelheiten regelt. Diese Zumutbar-keitsAOß enthält die einzelnen Kriterien und gibt den BRD-Arbeitsamtern auch Raum, die konkreten Umstände und Bedingungen (wie die Arbeitsmarktlage, die persönlichen Belange, die Dauer der Arbeitslosigkeit usw.) zu berücksichtigen. Bislang fehlt uns der Überblick, mit welchem, vor allem sozialen und auch allgemeinnützigen Effekt diese Regelungen zur Anwendung kommen. Die ZumutbarkeitsAO gab für die entsprechende Regelung in der 2. DB manche Anregung, wobei natürlich die eigenen langjährigen Erkenntnisse zum Begriff der Zumutbarkeit und die konkreten Bedingungen in der DDR Berücksichtigung finden mußten. § 2 Abs. 1 der VO vom 8. Februar 1990 nennt unter den drei Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit staatliche Unterstützung und betriebliche Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung gewährt wird, den Grund, daß das Amt für Arbeit dem Bürger keine zumutbare Tätigkeit vermitteln kann. § 3 der 2. DB enthält hierzu einen allgemeinen Grundsatz, der die Herangehensweise sowie die einzelnen Kriterien kennzeichnet. Im Grundsatz werden die Anwender dieser Regelung verpflichtet, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit bisherigen Erkenntnissen und Praktiken bei der Anwendung von Zumutbarkeitskriterien kommt es auch bei der neuen Regelung darauf an, die Kriterien nicht formal „abzuarbeiten“, sondern sie in die Gesamtheit der Bedingungen des Einzelfalls einzuordnen. Deshalb sind, alle objektiven und subjektiven Bedingungen zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es geht dabei immer um das Anliegen, dem Bürger (wieder) den Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen, und zwar nicht durch Vermittlung irgendeiner Arbeit, sondern einer solchen, die seinem Beruf, seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Das wird sich gerade in der gegenwärtigen Zeit nur sehr schwer realisieren lassen, aber die Ämter für Arbeit werden angehalten, alle, in erster Linie die territorialen Möglichkeiten zu ergründen. In § 3 Abs. 1 der 2. DB sind folgende Anforderungen an die Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeit genannt, die allgemein zu berücksichtigen sind: die bisherige berufliche Tätigkeit, die .abgeschlossene Ausbildung und beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bürgers, die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse und die konkrete Arbeitskräflelage im Territorium, worunter m. E. das Vorhandensein von Arbeitsplätzen, bestimmter Art und Struktur usw., die Anzahl der arbeitslosen Bürger in bestimmten Berufen, Möglichkeiten der Umschulung für Tätigkeiten in dringend gesuchten Berufen usw. zu verstehen sind. Kriterien der Zumutbarkeit Die allgemeinen Anforderungen bilden einen gewissen Rahmen, der das Umfeld und den Inhalt der zumutbaren Tätigkeit absteckt. Für den Einzelfall werden sie in § 3 Abs. 2 Buchst, a bis e der 2. DB präzisiert. In fünf Kriterien werden die Einzelheiten aufgeführt, die mit dem Bürger gemeinsam sorgfältig untereinander abzuwägen sind, um zu optimalen Lösungen zu kommen. Danach ist eine Tätigkeit zumutbar, wenn a) sie nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 der Qualifikation des Bürgers entspricht, b) der Bürger für die Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, c) die Lage und Verteilung der Arbeitszeit den Bürger nicht an der Wahrnehmung seiner Pflichten bei der Betreuung im Haushalt lebender Kinder oder pflegebedürftiger Personen hindert, d) der zeitliche Aufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle dem im Territorium üblichen Zeitaufwand von vergleichbaren Werktätigen entspricht und die Wahrnehmung der unter Buchst, c genannten Pflichten gewährleistet und - e) der Nettolohn nicht niedriger als die Leistungen gemäß §§ 3 und 4 der VO vom 8. Februar 1990 (500 M bzw. 70 Prozent des bisherigen Nettodurchschnittslohns) ist. Diese Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Inwieweit eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen ist, hängt vom konkreten Einzelfall, von den persönlichen Bedingungen oder objektiven Gegebenheiten ab. Den Mitarbeitern der Ämter für Arbeit, aber natürlich auch den zuständigen Beschwerdeorganen gemäß § 9 der VO sowie den Gerichten obliegt dabei eine hohe Verantwortung. Es gilt, bei Prüfung der Zumutbarkeitskriterien das soziale sowie das allgemeine Anliegen zu erfassen und zu bedenken, daß es ggf. um weittragende, in das persönliche Leben eingreifende Entscheidungen geht. -Angebot einer Tätigkeit entsprechend der Qualifikation Dieses Kriterium enthält' die Forderung nach einem Einsatz, der das erreichte Qualifikationsniveau des Bürgers berücksichtigt. Das bedeutet, daß auch im Falle drohender Arbeitslosigkeit durchaus nicht jede Arbeit zugemutet werden kann. Es liegt sowohl im Interesse des Bürgers als auch der Gesellschaft, das vorhandene qualitative Arbeitsvermögen auch möglichst effektiv zu nutzen. In § 3 Abs. 3, 4 und 5 der 2. DB ist dieses Kriterium präzisiert. Danach ist eine Tätigkeit zumutbar, wenn sie der Qualifikationsstufe des Bürgers in seiner Ausbildungsrichtung entspricht. Kann eine solche Arbeit nicht vermittelt werden, ist auch eine Tätigkeit in einer anderen Ausbildungsrichtung zumutbar. Als Qualifikationsstufen sind geregelt: 1. Hochschulausbildung 2. Fachschul- oder Meisterausbildung6 7 3. Facharbeiterausbildung 4. Teilfacharbeiterausbildung 5. ohne berufliche Ausbildung. Aus der Regelung und den auf geführten Stufen ist ersichtlich, daß zuerst eine Vermittlung in der Qualifikationsstufe mit der vorhandenen Ausbildungsrichtung zu erfolgen hat. Erst wenn das nicht möglich ist, wird eine andere Ausbildungsrichtung ins Auge zu fassen sein, und zwar dann, wenn der Bürger die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt bzw. wenn er sich die notwendigen Kenntnisse im Wege der Umschulung oder durch andere Qualifizierung aneignen kann. Das ist m. E. dann zumutbar, wenn ihm in absehbarer Zeit keine Tätigkeit in seiner bisherigen Ausbildungsrichtung vermittelt werden kann. Es ist auch denkbar, daß ihm im Territorium eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit nicht angeboten werden kann, im Nachbarkreis aber solche Tätigkeiten durchaus vorhanden sind. Dann ist m. E. diese Beschäftigung zumutbar, wenn der Bürger sie ausüben möchte und die anderen Kriterien zutreffen. Aus § 3 Abs. 4 der 2. DB ergibt sich, daß dem Bürger erst dann eine Tätigkeit in der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe zuzumuten ist, wenn ihm auch nach einer Dauer von sechs Monaten noch keine 'Tätigkeit in der vorhandenen Qualifikationsstufe vermittelt werden kann. Wird eine solche unter seiner Qualifikation liegende Tätigkeit mit einem Betrieb vereinbart, ist das Amt für Arbeit verpflichtet, den Bürger -sofort zu unterrichten, wenn es eine Tätigkeit in seiner Qualifikationsstufe anbieten kann. Auf Wunsch des Bürgers wird dann diese Tätigkeit vermittelt. Dabei wird sein inzwischen begonnenes Arbeitsverhältnis auf arbeitsrechtlich zulässige Weise zu lösen sein. In § 3 Abs. 4 der 2. DB ist des weiteren geregelt, daß ist der Bürger wegen fehlender Eignung für die Tätigkeit in einer bestimmten Qualifikationsstufe nicht einsetzbar diese Qualifikationsstufe zu überspringen ist. Hierzu bedarf es aber sicher später einer näheren Erörterung, um einerseits soziale Härten zu vermeiden, andererseits aber unberechtigten bzw. überhöhten Forderungen von Bürgern nach einer 6 AO des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung Zumutbar-keitsAO vom 16. März 1982 (Amtsblatt der Bundesanstalt für Arbeit 1982, S. 523). 7 Es ist bereits die Frage gestellt worden, in welche Qualifikationsstufe die sog. Techniker einzuordnen wären. Meines Erachtens müßten sie der 2. Stufe zugeordnet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 152 (NJ DDR 1990, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 152 (NJ DDR 1990, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X