Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 151 (NJ DDR 1990, S. 151); Neue Justiz 4/90 151 Neue Rechtsvorschriften Zumutbarkeit einer Tätigkeit bei der Arbeitsvermittlung Prof. Dr. sc. JOACHIM MICHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Mit der VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) und der 2. DB dazu vom 22. Februar 1990 (GBl. I Nr. 12 S. 94) ist begonnen worden, zusammen mit anderen Regelungen ein soziales Netz für die Bürger auszubauen, die durch unverschuldeten Verlust ihres Arbeitsplatzes arbeitslos werden. Es handelt sich um Übergangsregelungen, die sofortigen sozialen Schutz gewähren und bis zur Regelung einer Arbeitslosenversicherung in der DDR gelten werden. Durch diese Bestimmungen werden Unsicherheiten im Hinblick auf den Arbeitsplatz zwar nicht beseitigt, sie geben jedoch einen Minimalschutz, der für eine gewisse Zeit den Lebensunterhalt absichern soll. Anliegen des folgenden Beitrags ist es nicht, eine umfassende Erläuterung der VO und der 2. DB vorzunehmen. Hier geht es zunächst um Klarstellung in bezug auf eine entscheidende rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung, nämlich darum, ob eine Tätigkeit, die dem Bürger vermittelt wird, ihm auch zugemutet werden kann. Darüber haben die Mitarbeiter der Ämter für Arbeit* und ggf. auch die Gerichte1 zu entscheiden. Im Arbeitsrecht der DDR spielte die Zumutbarkeit anderer Arbeit seit langem eine erhebliche Rolle, wenn man allein an die im AGB geregelten Anforderungen an die Auflösung von Arb ei ts Verträgen auf Initiative der Betriebe denkt. Die Arbeitsrechtsprechung und Arbeitsrechtswissenschaft hatten etliche Anregungen für die Ausgestaltung und Anwendung des Zumutbarkeitsbegriffs gegeben.* 1 2 Nunmehr ist jedoch ein neuer Sachbezug herzustellen; es geht nicht mehr allein um die Prüfung von Zumutbarkeitskriterien vor Auflösung des Arbeitsvertrages. Vielmehr ist die Zumutbarkeit als eine Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung zu prüfen, wenn der Bürger keine Arbeit mehr hat, also schon aus einem Arbeitsrechtsverhältnis ausgeschieden ist. Dabei kommt es zunächst darauf an, dem Bürger das Recht auf Arbeit zu sichern. Letzlich gehört dazu auch die Gewährung einer Unterstützung. In erster Linie sind jedoch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit er wieder eine Arbeit aufnehmen kann. Arbeitsbeschaffungs- und Umschulungsprogramme als Bestandteil eines sozialen Netzes sind vonnöten, die von den zuständigen Staatsorganen schnelles Reagieren erfordern. Das alles ist um so dringender, als in der kommenden Zeit damit zu rechnen ist, daß z. B. im Zusammenhang mit der bevorstehenden Verwaltungsreform, der radikalen Personalreduzierung in gesellschaftlichen Organisationen, im Bereich des Außenhandels und in Produktionsbetrieben verstärkt Arbeitskräfte freigesetzt werden. Dabei fehlen bekanntlich an anderen Stellen geeignete Arbeitskräfte, so nahezu im gesamten Dienstleistungssektor. Als schwieriges Problem erweist sich zudem, daß die freigesetzten Bürger überwiegend eine Hoch- oder Fachschulqualifikation besitzen. Deshalb werden Umschulungsprogramme sowohl aus sozialen als auch aus gemeinnützigen und ökonomischen Gründen unumgänglich.3 4 Bei der Vermittlung einer Tätigkeit durch die Ämter für Arbeit sind m. E. folgende Faktoren zu bedenken, die in rechtliche Regelungen Eingang finden sollten oder schon gefunden haben: Im Falle des unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes sind im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das Recht auf Arbeit weiterhin zu sichern. Dazu gehört die Vermittlung in eine Tätigkeit in der erreichten Qualifikationsstufe des Bürgers, die der Produktions- und Arbeits- struktur im Territorium und der gegebenen Arbeitskräftelage entspricht.' Es sind die sozialen Belange des Bürgers einzubeziehen. Dabei müssen die künftigen Arbeits- und Lebensbedingungen mit den bisherigen verglichen werden. Hinzu kommt, daß die besondere Lage bestimmter Bürger, vor ‘ allem Alleinstehender mit Erziehungspflichten gegenüber Kindern und Schwerbeschädigten, zu berücksichtigen sein wird, die der besonderen Unterstützung bedürfen, damit sie eine geeignete Arbeit finden. Bei Bürgern im Vorrentenalter ist zu prüfen, ob ihnen eine zumutbare Arbeit bzw. eine zumutbare Umschulung (höchstens 3 Monate) i. S. der 2. DB zur VorruhestandsVO angeboten werden kann Ansonsten ist auf Antrag des Werktätigen oder des Betriebes der Vorruhestand zu vereinbaren/* Diese und sicher auch weitere Überlegungen sind erforderlich, um unter den bevorstehenden Bedingungen, die mit der Einführung einer sozialen Marktwirtschaft verbünden sind, diejenigen Akzente ständig auf die Tagesordnung zu stellen, die eben die „sozialen“ sind. Grundsätze und allgemeine Anforderungen an die Zumutbarkeit In § 2 Abs. 1 der VO vom 8. Februar 1990 sind die einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs auf staatliche Unterstützung und betriebliche Ausgleichszahlung geregelt. Sie sind im Hinblick auf den Personenkreis in den §§ 1, 2 und 9 der 2. DB ergänzt worden. So haben z. B. auch Absolventen des Direktstudiums einer Hoch- und Fachschule, die unmittelbar nach dem Studium ohne Arbeitsrechtsverhältnis sind, und Invaliden- und Altersrentner, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, Anspruch auf staatliche Unterstützung bzw. betriebliche Ausgleichszahlung. Bei der Vorbereitung der genannten Rechtsvorschriften war es aus mehreren Gründen geboten, sich den einschlägigen Rechtsvorschriften aus der BRD zuzuwenden, geht es doch darum, die dortigen jahrelangen Erfahrungen mit der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung zu verwerten. Von besonderer Bedeutung war und ist hierbei das Arbeitsförderungsgesetz (AFG).5 In rund 250 Paragraphen werden Grund- und Einzelfragen der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, der Arbeitsvermittlung, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit u. a. m. geregelt. In weiteren Nachfolgeregelungen wird dieses Gesetz noch ausführlich untersetzt, so daß man schon von einer zumindest im Erfassen der gegenständlichen Fragen nahezu perfekten Regelung sprechen kann, die ganz sicher auch ihre Tücken hat. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zu vermittelnden Tätigkeit wurde durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit eine AO erlassen, die auf der Grundlage der §§ 103 * Mit der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des Rechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 161) wurden die bisherigen Ämter für Arbeit als Arbeitsämter bezeichnet. D. Red. 1 Gemäß § 9 der VO vom 8. Februar 1990 i. V. m. dem GNV ist für die Überprüfung einer abschließenden Entscheidung gegen die Beschwerde bei Ablehnung der staatlichen Unterstützung die Kammer für Verwaltungsrecht zuständig, während die Ausgleichszahlung gemäß § 4 der VÖ vom 8. Februar 1990 ein Anspruch gegen den Betrieb ist, also ggf. arbeitsrechtlich durchzusetzen ist. Diese Teilung der Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz. Diese Auffassung wird m. E. nicht unumstritten sein. 2 Vgl. z. B. J. Michas'T. Pfeifer, „Im Vordergrund: rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 12, S. 562 ff.; OG, Urteil vom 6. Mai 1987 - OAK 10/87 - (NJ 1987, Heft 7, S. 295). 3 Vgl. hierzu die VO über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 11 S. 83). 4 Vgl. § 2 der VO über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) i. V. m. der 2. DB dazu vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 12 S. 96). 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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