Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 143 (NJ DDR 1990, S. 143); Neue Justiz 4/90 143 nung und Vollstreckung um zwei verschiedene Rechtsvorgänge. Wenn eine inländische Entscheidung im Ausland anerkannt und vollstreckt werden soll, ist das Erkenntnisverfah-ren über Begründetheit und Höhe des Anspruchs bereits abgeschlossen. Die Entscheidung ist im Inland rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung endet aber auch die Tätigkeit des Gerichts, die durch das Anhängigmachen der Klage eingeleitet wurde.3 Die Durchsetzung der Entscheidung zu veranlassen ist stets Sache der daran interessierten Prozeßpartei. Müssen dazu ausländische Organe in Anspruch genommen werden (insbesondere, weil die unterlegene Prozeßpartei ihren Wohnsitz im Ausland hat und nicht zur Leistung bereit ist), dann obliegt es der obsiegenden Prozeßpartei, ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung im Ausland anzustrengen. Eine Verpflichtung der inländischen Organe zur Unterstützung' besteht nur insoweit, als das in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart bzw. im Recht der DDR im Rahmen der Rechtsberatung (§ 28 GVG) vorgesehen ist. - Für den internationalen Rechtsverkehr hat das verschiedene Konsequenzen. Die Rechtshilfe umfaßt nur all jene Handlungen, die die Gerichte vornehmen müssen, um eine Entscheidung treffen zu können. Die internationale Rechtshilfe läßt Beziehungen zwischen Staatsorganen unterschiedlicher Staaten entstehen, die soweit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht geschlossen sind von ihrem Verpflichtungscharakter her gesehen durch das Prinzip der internationalen Höflichkeit bestimmt werden/ Differenzierter sind die Beziehungen, die im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland entstehen. Grundsätzlich ist die Situation so, daß eine Prozeßpartei als Antragsteller/ Vollstreckungsgläubiger auf der einen Seite einem ausländischen Staatsorgan auf der anderen Seite gegenübertritt. Darüber hinaus aber ist zu unterscheiden, ob sich diese Beziehungen auf vertraglicher oder außervertraglicher Basis gestalten. Anerkennung und Vollstreckung, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen darüber fehlen Besteht keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Staaten, dann folgt aus der gegenüber dem Ersuchen um und der Gewährung von Rechtshilfe veränderten Beteiligtensituation, daß der Anspruch des Gläubigers als nunmehr ausländischer Prozeßpartei gegenüber den staatlichen Interessen des über die Anerkennung und Vollstreckung entscheidenden Staates abzuwägen ist. Für das Verhalten der Staaten in dieser Situation sind die Prinzipien der internationalen Höflichkeit kein Maßstab mehr, zumal die' mit der Anerkennung und Vollstreckung begehrte Wirkungserstreckung der Entscheidung auf den ausländischen Staat zumeist in höherem Maße dessen Souveränität tangiert, als das bei solchen Handlungen der Fall ist, um die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ersucht wird (z. B. Zustellung der Klageschrift an den ausländischen Verklagten). , Einigkeit besteht darüber, daß die Staaten ihr Regime der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach eigenem Ermessen gestalten. Sie tun dies sehr unterschiedlich, wobei zwei grundsätzliche Regelungsvarianten festzustellen sind. Während einige Staaten prinzipiell nur dann ausländische Entscheidungen auf ihrem Territorium zur Wirkung kommen lassen, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung besteht (z. B. die skandinavischen Staaten3 4 5), ermöglicht eine Reihe von Staaten auch auf dem Weg ihrer autonomen Regelung die Anerkennung und Vollstreckung, wobei die Palette der Bedingungen dafür und der Gestaltungsmöglichkeiten des Verfahrens sehr breit gefächert ist. So kann die Anerkennung 3er ausländischen Entscheidung formlos erfolgen, für sie kann aber auch ein förmliches Verfahren fixiert sein. Auch für das Verfahren des Exequaturs existieren sehr verschiedene Formen. Bei all dieser Unterschiedlichkeit ist die Bedingung der Gegenseitigkeit von großer Bedeutung. Darüber hinaus läßt sich für die inhaltliche Gestaltung der Anerkennungs- und Vollstreckungsver- Ehrendoktorwürde für Wolfgang Weiß Der Wissenschaftliche Rat der Humboldt-Universität zu Berlin verlieh am 13. März 1990 dem verdienstvollen früheren Chefredakteur der Zeitschrift „Neue Justiz" Wolfgang Weiß die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhqlber. Damit wird sein engagierter persönlicher Einsatz für die Herausbildung einer antifaschistischen Rechtsordnung und die Entwicklung einer streitbaren rechtswissenschaftlichen Literatur in der DDR anerkannt und gewürdigt. Der 79jährige Jurist, der zunächst als Rechtsanwalt gewirkt und während der Naziherrschaft in zahlreichen Verfahren mutig antifaschistische Widerstandskämpfer verteidigt hatte, reihte sich in die Schar der Aktivisten der ersten Jahre unserer Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ein, die einen demokratischen Rechtsstaat schaffen wollten. Wolfgang Weiß wurde nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus mit verantwortungsvollen Aufgaben in der damaligen Deutschen Justizverwaltung und im Ministerium der Justiz der DDR betraut. Als Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität hielt er Vorlesungen und Seminare über Wirtschaftsstrafrecht ab. Im Jahre 1947 zum Chefredakteur der neu gegründeten Zeitschrift „Neue Justiz" berufen, trug er maßgeblich zu deren Profilierung bei. Viele grundlegende Beiträge zu Fragen der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, Tagungsberichte, Urteilsanmerkungen und Rezensionen belegen seinen Einsatz für die konsequente Verwirklichung des Rechts, für die realen Interessen der Menschen und für freien wissenschaftlichen Meinungsstreit. Mit diesem Anspruch widmete sich Wolfgang Weiß ab 1952 der Publikation juristischer Literatur, publizierte selbst und edierte Arbeiten von Rechtswissenschaftlern der Nachkriegsgeneration, darunter die „Festschrift zum 40. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution". Die Herausgabe dieser Festschrift trug eine Reihe darin zu Wort kommender Juristen und auch Wolfgang Weiß selbst den Vorwurf des Revisionismus und die Exmittierung aus der Rechtswissenschaft ein. Die antifaschistisch-demokratischen Grundpositionen, die das Wirken von Wolfgang Weiß bestimmen, fanden in seinem 1988 erschienenen Buch „Vom Tagebuch bis zum Todesurteil“, das Stationen des Lebenswegs seines Freundes, des Widerstandskämpfers Wölfgang Heinze, nachzeichnet,, besonderen Ausdruck. Seine Veröffentlichungen tragen wesentlich dazu bei, der neuen Juristengeneration den Rückblick auf die Anfänge, theoretischen Ausgangspunkte und Erfahrungen der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der DDR zu erleichtern. fahren durchgängig die Tendenz einer Abwendung von der inhaltlichen Prüfung der ausländischen Entscheidung, der sog. „revision au fond“, und eine gewisse Vereinheitlichung der Anerkennungsvoraussetzungen feststellen. Besondere Bedeutung kommt den Voraussetzungen zu, die beinhalten, daß der unterlegenen Prozeßpartei im Erkenntnisverfahren das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist und daß in derselben Sache zwischen denselben Prozeßparteien über denselben Anspruch nicht bereits eine Entscheidung im Anerkennungsstaat ergangen war. Anerkennung und Vollstreckung auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Besteht zwischen dem Staat, in dem die Entscheidung getroffen wurde, und dem Staat, in dem die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung begehrt wird, eine völkerrechtliche Vereinbarung, dann steht zwar ebenfalls der ausländische Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger dem entsprechenden Staatsorgan des anderen Staates gegenüber, jedoch erwachsen den beteiligten Staaten Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages. Das Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ist zumindest als Nachweis der Gegenseitigkeit zu qualifizieren. Damit ist grundsätzlich gesichert, daß die Entscheidungen der Vertragsstaaten im jeweils anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden. Darüber hinaus können derartige Vereinbarungen weiteres im Interesse der Prozeßparteien fixieren. Einige Staaten haben dazu eigenständige 3 Vgl. M. Hofmann/H. Fincke, a. a. O., S. 120. 4 Ebenda, S. 118. 5 Ebenda, S. 186 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 143 (NJ DDR 1990, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 143 (NJ DDR 1990, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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