Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 142 (NJ DDR 1990, S. 142); 142 Neue Justiz 4/90 Zusatzbemerkung: In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollte es nur ein Eingangsgericht 1. Instanz geben. Die von der BRD her bekannte Aufteilung in Amts- und Landgerichte je nach Anspruchsgrundlage und/oder Streitwert mit entsprechend gespaltenen Rechtsmittelzügen ist überholt. Sie hat mehr Nach- als Vorteile. Zur Unabhängigkeit der Richter Es wird mit der Unabhängigkeit der Richter für unvereinbar gehalten, wenn sie „gleichzeitig Mitglieder einer Volksvertretung“ sind oder „in anderen Formen an der Arbeit der Volksvertretungen teilnehmen“. Hier ist folgendes zu bedenken:. Es wird Richter geben, die sich auf örtlicher Ebene, d. h. in den Kommunen, politisch betätigen wollen. Ob dies zugelassen werden kann, hängt nicht zuletzt von der Organisation der kommunalen Strukturen ab. Werden künftig wie in der BRD und entsprechend deutscher Verfassungstra-dition Selbstverwaltungskörperschaften konzipiert, so ist ungeachtet von Befangenheitsproblemen in Einzelfällen nicht von vornherein eine generelle Unvereinbarkeit der Arbeit in diesen Gremien mit der Tätigkeit als Richter gegeben. Die Autoren hegen wohl infolge der bisherigen Erfahrungen in der DDR Mißtrauen gegen die Wahl der Richter durch die Volksvertretungen und sprechen sich statt dessen für die Berufung durch den Minister der Justiz aus. Ich halte dieses Mißtrauen gegenüber frei gewählten Volksvertretungen nicht für begründet. Jedenfalls erscheint mir im Falle einer ministeriellen Entscheidung nicht a priori die Gewähr für eine bessere Personalauswahl gegeben zu sein. Auch in der BRD gibt es verschiedene Lösungen, die gegenwärtig zum Teil recht heftig diskutiert werden. Der „Stein der Weisen“ ist bisher nicht gefunden worden. Es könnte zweckmäßig sein, auch für andere als Verfassungsrichter Wahlausschüsse zu bilden, die aus Vertretern der Parlamente, der Exekutiven, der Richter und anderer gesellschaftlicher Gruppierungen gebildet werden. Mitwirkung der Schöffen Die Mitwirkung von Laienrichtern in der Rechtsprechung ist gerade in der DDR in der Zukunft von großer Bedeutung. Die Teilnahme von Schöffen mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter kann die Akzeptanz der Rechtsordnung und des Gerichtswesens außerordentlich fördern. Das gilt insbesondere auch für Gerichte bzw. Spruchkörper für bestimmte Sachgebiete wie Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsstreitigkeiten. Allerdings habe ich große Bedenken gegen die Einrichtung von Spruchkörpern, in denen die nichtrichterlichen Mitglieder in der Mehrheit sind, wie es die Autoren des Thesenpapiers Vorschlägen. Gerade aus eigener richterlicher Erfahrung weiß ich, wie sinnvoll und nützlich das Einbringen nicht streng juristischer Gesichtspunkte in den Beratungsprozeß sein kann. Andererseits ist aber die Gefahr nicht ausreichend reflektierter, willkürlicher und zufälliger Entscheidungskriterien keinesfalls von der Hand zu weisen. Deshalb halte ich eine Majorisierung der Berufsrichter durch die Laienrichter grundsätzlich für nicht akzeptabel. Anders könnte es für Fachgerichte aussehen, bei denen die Laienrichter aus paritätisch ausgewählten Fachleuten bestehen. Damit sind in der BRD bei den Arbeitsgerichten (ein Berufsrichter, und je ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und den Sozialgerichten (ein Berufsrichter und je ein Vertreter der Versicherten und der Sozialversicherer) gute Erfahrungen gemacht worden. Zum Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte Die Ausführungen über ein eigenständiges, rechtlich zu regelndes Zulassungsverfahren für den Rechtsanwaltsberuf sind erläuterungsbedürftig. Sie müssen zudem im Kontext mit der künftigen Juristenausbildung in der DDR stehen. Je nachdem, ob künftig Einheitsjuristen oder von vornherein Spezialisten ausgebildet werden, bedarf es m. E. keines gesonderten Zulassungsverfahrens über die während der Ausbildung erworbenen Qualifikationen hinaus. Bedenken habe ich außerdem dagegen, der „Rechtsanwaltschaft“ die Durchführung eines etwaigen Zulassungsverfahrens „in eigener Verantwortung“ zu übertragen. Dies könnte die Neigung der bereits zugelassenen Rechtsanwälte fördern, im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Anforderungen zu überspannen. Aspekte der Anerkennung und Vollstreckung von DDR-Entscheidungen im Ausland Dr. CHRISTINA NIEDERMEIER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Entwicklung in den internationalen Beziehungen, die durch die zunehmende Kooperation der Staaten gekennzeichnet ist, führt auch zu vielfältigen Kontakten zwischen ihren Bürgern. Das bleibt nicht ohne Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr. Im Ergebnis dessen steigt die Zahl derjenigen Entscheidungen von DDR-Gerichten, die auch in einem anderen Staat wirken sollen bzw. müssen. Da gerichtliche (oder gleichzustellende) Entscheidungen als Hoheitsakte in ihrer Wirkung auf das Territorium des Entscheidungsstaates beschränkt sind, setzt eine Wirkungserstreckung auf einen anderen Staat zunächst die Anerkennung der Entscheidung durch diesen Staat voraus. Soll aus der Entscheidung vollstreckt werden, bedarf es einer Zulassung zur Vollstrek-kung, meist in Form des Exequaturs (Vollstreckbarkeitserklärung o. ä.).1 Rahmen internationaler Rechtshilfe Im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr nehmen aus der Sicht der DDR Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und unter diesen insbesondere die Kindesunterhaltssachen den größten Raum ein. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß DDR-Bürger überwiegend als Gläubiger auftreten und demzufolge auch als Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger im Anerken-nungs- und Vollstreckungsverfahren aktiv werden müssen, wenn sie die Entscheidung im Ausland durchsetzen wollen. Das mit der Geltendmachung des Anspruchs im zumeist gerichtlichen Verfahren (Erkenntnisverfahren) angestrebte Ziel des Gläubigers Durchsetzung und Realisierung des Anspruchs ist nur zu erreichen, wenn er die Entscheidung im anderen Staat zur Anerkennung und Vollstreckung bringen kann. Anders aber als die Durchführung des Erkenntnisvarfah-rens steht die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung im Ausland außerhalb des Bereichs der internationalen Rechtshilfe. Die gelegentlich vertretene irrige Ansicht, die Anerkennung und die Vollstreckung wären weitere, fortsetzende Schritte desselben Verfahrens, wird in gewissem Maße mit dadurch hervorgerufen, daß die von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfeverträge in ihrer überwiegenden Mehrzahl Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Partnerstaat enthalten.2 Tatsächlich aber handelt es sich bei der im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ggf. erforderlichen internationalen Rechtshilfe und der Anarken- 1 2 1 Vgl. auch M. Hofmann,/H. Fincke, Der internationale Zivilprozeß, Berlin 1980, S. 151. 2 In gewisser Weise wird eine solche Sichtweise auch durch den mißverständlichen, wenn nicht sogar zu falschen Schlüssen führenden Text des § 93 Abs. 4 ZPO unterstützt. Zur Klärung trägt leider auch der ZPO-Kommentar (Berlin 1987, S. 153) nicht bei.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 142 (NJ DDR 1990, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 142 (NJ DDR 1990, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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