Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 134 (NJ DDR 1990, S. 134); 134 Neue Justiz 4/90 DDR-Strafrecht quo vadis? Dr. UWE EWALD, Institut für Rechtswissenschaft der Akademie der Wissenschaften der DDR Vor einem Jahr und selbst noch vor sechs Monaten erschien die Entwicklung einer zu'm bestehenden System alternativen Staats- und Rechtsentwicklung in der DDR unter Rechtswissenschaftlern dieses Landes nicht nur vorstellbar, sondern unausweichlich.1 Diese Sichtweise erwies sich auch als zutreffend allerdings liefen die dazu entwickelten inhaltlichen Vorstellungen auf eine Gesellschaft hinaus, die nicht nur gegenüber dem bis dahin bestehenden bürokratisch-administrativ geprägten Sozialismus, sondern ebenso im Verhältnis zu modernen westlichen Industriegesellschaften alternativ sein sollte.2 Die tatsächliche Entwicklung in der DDR, aber auch in anderen Ländern Mittel- und Osteuropas zeigt, daß für eine solche Revolution, orientiert an einer sozialen Utopie, gegenwärtig keine sozialen oder politisch ernstzunehmenden Handlungsräume vorhanden sind. Als reale Alternative für die Entwicklung in der DDR ist daher nur das Modell westlicher Industriegesellschaften mit all seinen nach wie vor bestehenden existentiellen Gefährdungsmomenten für die Zivilisation zu sehen. Diese Tatsache, die ich für einen historischen Fakt halte, ist dabei nicht identisch mit dem Aufgeben des Grundinhalts der obenerwähnten ursprünglichen Alternativvorstellung. Die unter dem Vereinigungstaumel eingetretene und dem deutsch-deutschen Tunnelblick entsprechende „Logik“ des schnellstmöglichen Zusammenschlusses von BRD und DDR, verbunden mit einer vollständigen oder aber doch weitgehenden Übernahme der Wirtschafts-, Staats- und Rechtsordnung, widerspiegelt nicht die tatsächlich gegebenen Möglichkeiten der Entwicklung bei einer solchen Option. In dem Maße wie es gelingt, den Vorgang des Zusammenbrechens eines stalinistisch verformten, bürokratisch-administrativen Sozialismus zugleich auch als historische Chance für die Entwicklung existentiell notwendiger neuer gesellschaftlicher Lebensformen zu begreifen, in dem Maße wird sich dieser Prozeß als zivilisatorischer Fortschritt erweisen und nicht auf der Ebene bloßer Expansion eines bestehenden Systems stagnieren. Übergangsformen und Entwicklungsalternativen für das Strafrecht Bei dem Problem der Entwicklungsaltemativen des Strafrechts geht es insbesondere um die Frage, ob das zu Recht unter massiver Kritik stehende DDR-Strafrecht bewahrens-werte'Momente aufweist, die es wert sind, in einem neuen Strafrecht aufgehoben zu werden. Als Prämisse dieser Überlegungen ist die Tatsache anzusehen, daß die Entwicklung deutschen Strafrechts unmittelbar mit der Entwicklung der jeweiligen Staatsformen zusammenhängt. Mit der politischen Zielstellung des Zusammenschlusses der beiden deutschen Staaten ist damit notwendig eine Veränderung des Strafrechts gegeben. Die Diskussion darüber, an welchen Kriterien diese Veränderungen orientiert sind, in welchem Verhältnis dje bestehenden beiden Strafrechtssysteme dabei zueinander stehen und wie sie in ein zukünftiges eingehen werden, steht erst am Anfang. Legt man die derzeitige kriminalwissenschaftliche Diskussion in der DDR zugrunde, scheinen diese Veränderungen nicht als besonders wichtig angesehen zu werden.1 Ohne daß heute bereits mit Sicherheit Zeiträume genannt werden könnten, ist hinsichtlich der Staatsentwicklung die Herausbildung einer einheitlichen deutschen Staatlichkeit, gegründet auf eine als ökologisch und sozial bezeichnete Marktwirtschaft, als gegeben anzunehmen. Bezogen auf das Strafrecht steht nun die Frage, ob es einerseits einen Sinn macht' und andererseits möglich ist, unter dem Gesichtspunkt des Bewahrens produktiver Differenzierung und Vielfalt (bei Kompatibilität mit der gesamten Rechtsordnung) für eine Übergangsphase ein (DDR-)länderspezifisches Strafrecht an- zustreben. Diese Sichtweise ist begründbar, wenn die Herausbildung des zukünftigen deutschen Strafrechts als Moment der Geschichte deutscher Strafrechtsentwicklung in ihrer Dialektik von Kontinuität und Diskontinuität einerseits und eingebettet in den Prozeß internationaler, insbesondere europäischer Strafrechtsentwicklung andererseits verstanden wird. Die Grafik macht in vereinfachender Form deutlich, wie wesentliche Veränderungen der Staatsverfassung mit entsprechenden Wandlungen des Strafrechts verbunden sind. Geht man von der aktuellen verfassungsrechtlichen Diskussion zur Frage der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aus, so werden auf der Grundlage des Grundgesetzes der BRD zwei Varianten diskutiert, von denen die eine (nach Art. 23 Satz 2) bereits als „Königsweg“ bezeichnet wird, während die andere (nach Art. 146) überwiegend als weniger wahrscheinlich angesehen wird/* Demgegenüber bewegt sich die Diskussion um die Ausarbeitung einer neuen Verfassung in der DDR deutlich jenseits einseitiger Anschlußvorstellungen und geht vom Bestehen eines selbständigen Staates DDR aus. Damit stehen sich grundsätzliche Entwicklungsaltemativen gegenüber, die bei ihrem jeweiligen praktischen Eintreffen unterschiedliche Möglichkeiten für die Gestaltung der Rechtsordnung beinhalten. Unabhängig jedoch davon, welche der Alternativen letztlich zum Zuge kommt, bleibt das inhaltliche Problem des Vereinigungsprozesses. Darin eingebettet sind die Probleme der Herausbildung eines neuen Strafrechts mit deutlichen Unterschieden in den Realisierungswahrscheinlichkeiten für die DDR-Spezifika. Es geht um die Frage der Integration der DDR (ihrer Länder) in einen deutschen Bundesstaat unter Wahrung eigener Identität. Bei der Beantwortung der Frage nach der Sinnhaftigkeit derartiger Bewahrungsbestrebungen kann es nicht um ein Festhalten am Bestehenden um seiner selbst willen gehen, sondern es muß nach den Kriterien gefragt werden, denen 1 Vgl. z. B. R. Will, „Revolution in der DDR und Verfassung“, in: Texte zu Politik, Staat und Recht, Berlin 1990, S. 9 ff. 2 So die Vorstellung von einem auf der Grundlage gesellschaftlicher Eigentumsformen basierenden Strafrecht. Vgl. U. Ewald, „Thesenhafte Überlegungen zur kriminalwissenschaftlichen Arbeitsberatung“, ih: Gesellschaftstheorie und Sozialwissenschaft in Kriminologie und Strafrechtswissenseihaft, Beiträge der kriminalwissenschaftlichen Arbeitsberatung vom 25. bis 27. Mai 1987 in Wustrau, S. 48 ff. 3 Es paßt nicht zusammen, einerseits das Ministerium der Justiz zu Recht wegen der Art und Weise, in der Reformfragen im Zusammenhang mit dem 6. StÄG diskutiert wurden, zu kritisieren, andererseits aber keine produktive und vor allem konzeptionell orientierte kriminalwissenschaftliche Diskussion zu beginnen. 4 Vgl. R. Leicht, „Artikel 23 des Grundgesetzes - Königsweg zur Einheit“, Die Zeit (Hamburg) vom 2. März 1990, S. 7.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 134 (NJ DDR 1990, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 134 (NJ DDR 1990, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X