Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 130 (NJ DDR 1990, S. 130); 130 Neüe Justiz 3/90 zu stellen. Auf diesen Antrag wäre ohnehin zu überprüfen gewesen, ob der zwischen den Verklagten abgeschlossene Kaufvertrag über die strittige Garage wirksam zustande gekommen oder nichtig ist. Da die Klägerin aber im Kassationsverfahren mitgeteilt hat, daß der Verklagte P., der das bestätigte, die Garage zwischenzeitlich obwohl das Bezirksgericht den Verkauf der Garage an den Verklagten R. als rechtswirksam beurteilt hatte an -Herrn S. verkauft hat und der VEB Gebäudewirtschaft mit diesem einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben soll, ist in diesem konkreten Fall zum jetzigen Zeitpunkt ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von §§ 11, 15, 39 FGB sowie §§ 27, 42 Abs. 3, 68 Abs. 1 Ziff. 1, 296 Abs. 2, 312 Abs. 1 ZGB aufzuheben und, da der vorliegende Sachverhalt lediglich rechtlich anders zu beurteilen war, im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO die Berufung der Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet abzuweisen. Da somit das Urteil des Kreisgerichts Rechtskraft erlangt hat, steht fest, daß die Garage nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum der Klägerin und des Verklagten P. ist und das zwischen den geschiedenen Eheleuten P. und dem VEB Gebäudewirtschaft begründete Nutzungsverhältnis über die Bodenfläche noch besteht. Alle vom Verklagten P. allein insoweit abgeschlossenen Verträge auch diejenigen mit Herrn S. und dem VEB Gebäudewirtschaft sind folglich unwirksam. Die geschiedenen Eheleute P. werden daher ihre Rechtsverhältnisse an der Garage und der Bodenfläche im Hinblick auf die Übertragung des Alleineigentums an der Garage und die alleinige Fortsetzung des Nutzungsverhält-nisses an der Bodenfläche noch zu regeln haben. Verwaltungsrecht § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GNV; §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 HandwFördVO. Die Entscheidung eines Verwaltungsorgans zur Festlegung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Gewerbegenehmigung (hier: Versorgungsauftrag für einen Bierverleger) hat schriftlich zu erfolgen und muß einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthalten. Stellt das Gericht fest, daß eine Auflage keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist ein mit der Nichterfüllung dieser Auflage begründeter Widerruf der Gewerbegenehmigung unwirksam und aus diesem Grund aufzuheben. KrG Malchin, Beschluß vom 26. September 1989 D 5/89. Der Antragsteller hat seit Mai 1969 eine Gewerbegenehmigung als Bierverleger und seit April 1986 die Genehmigung zum Betrieb eines Getränkestützpunkts. Auf dieser Grundlage erfüllt er Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung der Stadt St. und der näheren Umgebung mit alkoholfreien Getränken und Bieren. Der jährliche Umsatz hat ständig zugenommen und beläuft sich auf etwa 1,5 Mio M. Am 23. Juni 1989 widerrief der Rat des Kreises, Abt. Handel und Versorgung, die Gewerbegenehmigung mit der Begründung, daß der Antragsteller fortlaufend gegen den Versorgungsauftrag vom 29. Oktober 1987 verstoße. Garantien für eine zuverlässige Realisierung dieses Versorgungsauftrags seien auch für die Zukunft nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller fristgemäß Beschwerde beim Rat des Kreises ein, der nicht äb-geholfen wurde. Durch endgültige Entscheidung des Rates des Bezirks, Abt. Handel und Versorgung, vom 9. August 1989 wurde der Widerruf der Gewerbegenehmigung aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gemäß § 7 Abs. 1 GNV fristgemäß gestellte Antrag auf gerichtliche Nachprüfung. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Gericht lagen zur Prüfung die Gewerbegenehmigung, die Genehmigung zum Betrieb eines Getränkestützpunkts, die Urschrift des Versorgungsauftrags vom 29. Oktober 1987 sowie die Entscheidungen vom 23. Juni 1989 und vom 9. Au- gust 1989 vor. Der Antragsteller und der Vertreter des Rates des Kreises wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört. Im Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung war festzustellen, daß die zuständigen örtlichen Organe ihre Entscheidungen zwar innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen getroffen haben, die Entscheidungen jedoch gegen die Rechtsvorschriften verstoßen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der HandwFördVO kann eine Gewerbegenehmigung widerrufen werden, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden. Von dieser Bestimmung ging der Rat des Kreises offenbar aus, indem er den Widerruf der Gewerbegenehmigung mit der Nichterfüllung des Versorgungsauftrags begründete. Der Widerruf im konkreten Fall setzt jedoch voraus, daß der Versorgungsauftrag eine rechtswirksame Auflage und damit Bestandteil der Gewerbegenehmigung ist. Die Festlegung" von Auflagen hat gemäß § 20 Abs. 1 HandwFördVO schriftlich zu erfolgen und einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit zu enthalten. Ausweislich der in der Beweisaufnahme vorgelegten Urschrift des Versorgungsauftrags vom 29. Oktober 1987 ist dort ein solcher Hinweis nicht enthalten. Nach den getroffenen Feststellungen wurde auch nicht gesondert auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen. Damit verstößt die Entscheidung gegen die Rechtsvorschriften. Aus den dargelegten Gründen konnte der Versorgungsauftrag keine rechtliche Verbindlichkeit erlangen. Der mit wiederholten Verstößen gegen diese Auflage begründete Widerruf der Gewerbegenehmigung mußte daher aufgehoben und die Sache gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GNV zur erneuten Entscheidung an den Rat des Kreises zurückverwiesen werden, verbunden mit der Verpflichtung, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine der Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidung zu treffen. Anmerkung: Die Bestimmungen der HandwFördVO sind inzwischen durch aktuelle Gesetzgebungsmaßnahmen überholt. Wenn der vorstehende Beschluß dennoch veröffentlicht wird, so auf Grund des darin aufgeworfenen theoretischen Problems der Rechtswirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen, die die vorgesehene Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Diese Problematik ist nicht auf die HandwFördVO begrenzt und bedarf sicher der weiteren Diskussion. D. Red. Strafrecht §§ 120,121 StPO. Die richterliche Bestätigung eines vom Staatsanwalt verfügten Arrestbefehls setzt die prozessuale Zulässigkeit und sachliche Berechtigung der Maßnahme voraus. Ist der Arrestbefehl durch bisherige Ermittlungen nur teilweise sachlich berechtigt, ist er nur insoweit zu bestätigen. Das Gericht hat den verfügenden Staatsanwalt zu veranlassen, Formmängel (z. B. Angaben über den zu sichernden Geldbetrag, Hinweise über Abwendung der Arrestie-rung durch Sicherheitsleistung, Rechtsmittelbelehrung) zu beseitigen. OG, Urteil vom 16. November 1989 2 OSK 19/89. Der Staatsanwalt des Kreises erließ am 31. August 1989 im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einen Arrestbefehl über ein Postsparbuch mit einem Guthaben von 15 848 M und zwei Spargirokonten mit Guthaben von 70 039 M und 98 631M zur Sicherung einer zu erwartenden Steuernachforderung und einer Geldstrafe. Dieser Arrestbefehl wurde am 31. August 1989 richterlich bestätigt. Gegen die richterliche Bestätigung des Arrestbefehls wurde Beschwerde eingelegt, der vom Kreisgericht nicht abgeholfen wurde. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Arrestbefehl sei zur Sicherung von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 120 Abs. 1 StPO zulässig und sachlich berechtigt gewesen. Der Lebensunterhalt der Familie werde nicht beeinträchtigt. Die richterliche Bestätigung des Arrestbefehls sei daher nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts, mit dem die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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