Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 126 (NJ DDR 1990, S. 126); 126 Neue Justiz 3/90 mehr nach Zurückverweisung des Streitfalls erneut über die vom Verklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts zu verhandeln und über deren Begründetheit unter Beachtung der für die weitere Sachaufklärung gegebenen Hinweise zu befinden haben. Familienrecht §§ 24, 34 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 77 Abs. 1 und 2 ZPO. 1. Zur Begründung des Urteils in einem Ehescheidungsverfahren. 2. Falls für die Entscheidung zur bisherigen Ehewohnung die Umstände der Ehescheidung bestimmend sein könnten, hat das Rechtsmittelgericht im Hinblick auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens die Aufgabe, die Sachaufklärung insoweit fortzuführen. 3. Zu den Gründen, die eine Zusammenarbeit der Gerichte mit den für die Wohnraumlenkung verantwortlichen örtlichen Organen erfordern, gehört auch, daß möglicherweise im Hinblick auf die Wohnungsgröße Voraussetzungen für einen Wohnungstausch bzw. Wohnungswechsel gemäß § 14 WLVO gegeben sind. OG, Urteil vom 21. September 1989 OFK 29/89. Das Kreisgericht hat die im Jahre 1953 geschlossene Ehe der Prozeßparteien geschieden. Die Rechte an der 5-Raum-Woh-nung wurden dem Verklagten übertragen. Die gegen die Entscheidung zur Ehewohnung eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht durch Urteil als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Klägerin ein Medizinstudium abgeschlossen und befand sich in der Ausbildung als Fachärztin. Sie war bis 1987 berufstätig. Der Verklagte befand sich zum Zeitpunkt der Eheschließung ebenfalls in einem Studium. Er promovierte, schloß seine Dissertation B erfolgreich ab und wurde 1978 zum ordentlichen Professor berufen. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1954, 1957 und 1959 geborene Kinder hervorgegangen, die wirtschaftlich selbständig sind. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ehescheidungsklage ausgeführt: Sie habe sich ungeachtet ihrer eigenen verantwortungsvollen Arbeit voll auf die Familie eingestellt. Bedingt durch die beruflichen Verpflichtungen des Verklagten habe sie sich weitgehend um die Kinder bemüht und später auch ein Enkelkind betreut. Seit etwa elf Jahren unterhalte der Verklagte Beziehungen zu einer anderen Frau. Sie habe über Jahre hinweg Veränderungen in seinem Verhalten festgestellt, ohne die Ursachen dafür ergründen zu können. Erst im Jahre 1984 habe sie von diesem Verhältnis erfahren. Die eingetretene Entfremdung sei vor allem auch auf die Art und Weise zurückzuführen, wie sich der Verklagte diesem Problem gestellt habe. Er habe ihr stimmungsabhängig versichert, die Beziehungen seien beendet, um später durch Andeutungen zu erkennen zu geben, daß dies offenbar nicht der Fall sei. Sie habe inzwischen die Hoffnung auf eine Annäherung aufgegeben und jegliches Vertrauen zu ihm verloren. Der Verklagte hat gleichfalls beantragt, die Ehe zu schei-den. Er hat zunächst ausgeführt, die Beziehungen zu der anderen Frau seien kollegialer Natur gewesen und inzwischen ohnehin gelöst. Er müsse allerdings bestätigen, daß sich sein Verhalten zusätzlich zu den jahrzehntelangen Konflikten belastend ausgewirkt habe. Bei seiner Vernehmung als Prozeßpartei hat der Verklagte den Austausch von Zärtlichkeiten mit der anderen Frau eingeräumt. Das Kreisgericht hat in der Begründung zur Ehescheidung ausgeführt: „Das Gericht stellte im Verlaufe der Aussöhnungsverhandlung fest, daß es beiden Prozeßparteien nicht gelungen ist, eine Ehe zu gestalten auf der Basis von Liebe, Achtung und Vertrauen. So gab es trotz Bemühungen beider Prozeßparteien viele Konflikte und Auseinandersetzungen auf Grund ihrer unterschiedlichen Auffassungen von einer Partnerschaft, die eine Entfremdung beschleunigte. Der Kontakt des Verklagten zu anderen Personen, vordringlich zu Frau Dr. W., war für die Klägerin Anlaß, an Liebe und Zuneigung des Verklagten zu zweifeln. Auf Grund dieser Zweifel und ihres Unvermögens, diese zu bewältigen, kam es zu einer Entfremdung, die nunmehr nur noch zur Lösung der Ehe führen kann, weil gemäß § 24 FGB eine Ehe nur basieren kann auf der Grundlage von Liebe, Achtung und Vertrauen. Im Rahmen der Parteivernehmung erklärte der Verklagte überzeugend, daß es sich bei dem Kontakt zu Frau Dr. W. nicht um außereheliche intime Beziehungen handelt, sondern um kollegiale freundschaftliche arbeitsmäßige Kontakte, so daß das Mißtrauen der Klägerin unbegründet in all den Jahren war und die Zerrüttung beschleunigte.“ Gegen diesen Teil der Begründung des Urteils des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Die Begründung zur Ehescheidung wurde antragsgemäß in dem angeführten Umfang aufgehoben und durch nachfolgende Gründe ersetzt: „Das Gericht konnte feststellen, daß während der langjährigen Ehe, aus der drei zwischenzeitlich erwachsene Kinder hervorgegangen sind, beide Prozeßparteien ihre berufliche Qualifikation abschlossen und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt haben. Die Klägerin war bedingt durch die Geburt der drei Kinder und ihren überwiegenden Anteil an deren Erziehung und Betreuung bei gleichzeitigem vollem beruflichen Einsatz als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vor besonders hohe Anforderungen gestellt. Sie hat es verstanden, diese Aufgaben verantwortungsbewußt zu erfüllen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß sich der Verklagte seinen wissenschaftlichen Aufgaben voll widmen konnte. In den früheren Ehejahren auf getretene Konflikte waren nicht so ernstlicher Natur, als daß sie die Prozeßparteien am Fortbestand der Ehe zweifeln ließen. Probleme traten aus der Sicht der Klägerin in den letzten Ehejahren auf, als sie Veränderungen im Verhalten des Verklagten empfand, die zur Beinträchtigung der ehelichen Harmonie führten. Nachdem sie im Jahr 1984 von den Beziehungen des Verklagten zu einer anderen Frau Kenntnis erlangt hatte, hat sie alles unternommen, um ihn zum Abbruch dieser Bindung zu bewegen und die eheliche Verbundenheit wieder herzustellen. Ungeachtet seiner zunächst im Verfahren abgegebenen Erklärungen, wonach die Beziehungen zu Frau Dr. W. rein kollegialer Art gewesen seien, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1988 erklärt, daß er sich dieser Frau sehr verbunden fühle und mit ihr auch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Der Verklagte hat seinerseits erkannt, daß diese Bindung die Ehe insgesamt, aber besonders die Klägerin in einem hohen Maß belastete. Ihrem berechtigten Anliegen, diese Beziehung abzubrechen bzw. seitens des Verklagten eine eindeutige Haltung einzunehmen und ihr als seiner jahrzehntelangen Partnerin die notwendige Achtung entgegenzubringen, ist er nicht nachgekommen. Es ist insofern durchaus verständlich, daß die Klägerin das Vertrauen zu ihm verloren und ihrerseits ihre langjährigen Bemühungen, die Ehe zu erhalten, eingestellt hat. Auf Grund des Verhaltens des Verklagten ist letztlich eine tiefgreifende Entfremdung der Prozeßparteien eingetreten. Für gegenseitige Liebe, Achtung und Vertrauen ist keine Grundlage mehr vorhanden. “ Der gegen das Urteil des Bezirksgerichts zur Ehewohnung gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war gleichfalls erfolgreich. Aus der Begründung: 1. Nach den teilweise übereinstimmenden Ausführungen der Prozeßparteien, dem beiderseits gestellten Antrag auf Ehescheidung und der Tatsache, daß keine Prozeßpartei gegen die Ehescheidung Berufung eingelegt hat, muß davon ausgegangen werden, daß das Urteil des Kreisgerichts im Ergebnis richtig ist (§ 24 FGB). Die Sachaufklärung des Kreisgerichts ist allerdings unzureichend. Sie entspricht im Hinblick auf den mehr als dreißigjährigen Bestand der Ehe und die in wesentlichen Fragen nicht übereinstimmenden Erklärungen der Brozeß--parteien nicht den Anforderungen des Prozeßrechts (§§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO) . Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine ausreichende Sachaufklärung im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren auch ohne die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Prozeßparteien oder überhaupt ohne Beweisaufnahme möglich ist. Im Ehescheidungsverfahren kann die erforderliche Prüfung, welchen Verlauf die Ehe hatte, wie sich die Ehegatten verhalten haben, welche Auswirkungen sich aus ihrem Verhalten zueinander ergeben haben, ob und wie sich der Ehekon-flitot auf die Kinder ausgewirkt hat und welche Folgen sich für ihre Erziehung und Entwicklung im Falle einer Ehescheidung ergeben könnten, vielfach auf der Grundlage der Erklärungen der Prozeßparteien geschehen. \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 126 (NJ DDR 1990, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 126 (NJ DDR 1990, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - politisch-operativen Aufgaben zuverlässig und mit hohem operativem Nutzeffekt zu lösen. Die praktische Durchsetzung der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schwerpunkte in der Bandenbekämpfung verantwortlich. Sie gewährleistet, daß der Hauptstoß gegen die Organisatoren, Inspiratoren und Hintermänner der Bandentätigkeit gerichtet wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X