Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 125 (NJ DDR 1990, S. 125); Neue Justiz 3/90 125 Totalschädigung entspricht bzw. ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nahekommt. Eine Schadenersatzforderung auf dieser Grundlage gewährleistet eine reale Schadenwiedergutmachung. Außerdem bestimmt die Höhe des Schadens wesentlich die Art und das Maß der anzuwendenden Maßnahme der arbeitsrechtlichen disziplinarischen Verantwortlichkeit oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Schadenverursachers mit. Deshalb erfordert die Schadenschätzung durch den Betrieb ein hohes Maß an Verantwortung. Fehlen die fachlichen Voraussetzungen für eine exakte Schadenschätzung, empfiehlt es sich, die Zeitwertermittlung einem außerbetrieblichen Gutachter zu übertragen. MANFRED SCHMIDT, Justitiar des VEB Kombinat Agrochemie Piesteritz Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §§ 261 Abs. 1 und 2, 262 Abs. 2 AGB. 1. Die Unmöglichkeit der Durchsetzung einer Forderung des Betriebes nach den Bestimmungen der erweiterten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 2 AGB kann sich als Schäden im Sinne des § 261 Abs. 1 AGB darstellen. 2. Sofern gegenüber einem Werktätigen wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach §262 Abs. 2 AGB dessen erweiterte materielle Verantwortlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, bestimmt sich die (einfache) materielle Verantwortlichkeit desjenigen, durch dessen Verhalten die Voraussetzungen nach § 262 Abs. 2 AGB entfallen sind, danach, inwieweit dabei Arbeitspflichten schuldhaft verletzt worden sind. OG, Urteil vom 17. November 1989 OAK 30/89. Der Kläger ist beim Verklagten als Abteilungsleiter Wirtschaft beschäftigt. Zu seinem Verantwortungsbereich gehört das Spirituosenlager, das dem ihm unterstellten Lagerleiter R. anvertraut war, der gemäß § 262 Abs. 2 AGB über die Anwendung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit belehrt wurde. Bei einer zum Jahresende 1988 durchgeführten Inventur wurde im Spirituosenlager, bezogen auf den Zeitraum ab 3. Juli 1988, eine Inventurminusdifferenz von über 4 000 M festgestellt. Der Lagerleiter R. wurde deshalb auf Antrag des Verklagten mit Beschluß der Konfliktkommission im Umfang eines monatlichen Tariflohnes (1150 M) wegen fahrlässiger Schadensverursachung (§ 261 Abs. 2 AGB) materiell verantwortlich gemacht. Eine erweiterte materielle Verantwortlichkeit des Lagerleiters R. in Höhe von drei Monatsgehältern mußte auf der Grundlage der gegebenen Umstände außer Betracht bleiben, da er für den Inventurzeitraum nicht allein Zugang zu den ihm anvertrauten Waren hatte und somit nicht die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 AGB gegeben waren. Der den Lagerleiter R. betreffende Beschluß der Konfliktkommission ist rechtskräftig. Der Verklagte machte nunmehr die materielle Verantwortlichkeit des Klägers geltend, da er unter schuldhafter Verletzung seiner Arbeitspflichten den alleinigen Zugang des Lagerleiters R, zu dem ihm unterstehenden Spirituosenlager im Inventurzeitraum aufgehoben hatte. Dadurch sei er dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 AGB nicht Vorlagen, nach denen der Lagerleiter R. über die Bestimmungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit zum Schadenersatz hätte verantwortlich gemacht werden können. Entsprechend dem Antrag des Verklagten wurde der Kläger mit Beschluß der Konfliktkommission in Höhe von 1 550 M zum Schadenersatz verpflichtet. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Antrag des Verklagten auf Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers ab. Das Bezirksgericht hob auf die Berufung des Verklagten die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren, da mit diesem die Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Klägers wegen fahrlässiger Schadensverursachung bejaht worden seien, obwohl der dafür rechts-erhebliche Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre (Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB). Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Daß im vorliegenden Fall der Ausfall einer gegen den Lagerleiter R. durchsetzbaren Forderung nach den Bestimmungen der erweiterten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 2 AGB (Differenz zwischen einer hiernach möglichen Summe von 3 450 M und der tatsächlich ausgesprochenen Verpflichtung des Lagerleiters R. zum Schadenersatz in Höhe von 1 150 M) einen Schaden im Sinne des § 261 Abs. 1 AGB darstellt (entgangene Geldforderung), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob dieser Schaden aber das Ergebnis eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Klägers gewesen ist, kann nach dem gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung nicht zweifelsfrei bejaht werden. Insoweit weisen vor allem auch die durch das Bezirksgericht ergänzend erhobenen Beweise eine Reihe von Widersprüchen auf, mit denen sich das Bezirksgericht in seiner Entscheidung nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. Nach den im Instanzverfahren getroffenen Feststellungen kann zunächst zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß am letzten Arbeitstag des Lagerleiters R. (3. Juli 1988) vor Antritt seines Urlaubs ab 6. Juli 1988 eine Inventur stattgefunden hatte, die bis auf einen geringfügigen Betrag (18 M). keinen Minusbestand ergab. Nach der Rüdekehr vom Urlaub am 17. Juli 1988 war der Lagerleiter R. ununterbrochen und ohne Fehl tage bis zum Ende des Jahres 1988 im Betrieb tätig. Feststeht des weiteren, daß mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 17. Juli 1988 keine erneute Inventur durchgeführt wurde. Um die Frage beantworten zu können, ob in dem Inventurzeitraum vom 3. Juli 1988 bis 28. Dezember 1988 der alleinige Zugang des Lagerleiters R. zu den ihm anvertrauten Warenbeständen im Spirituosenlager nicht gewährleistet war und hierfür der Kläger die Verantwortung trug, hätte sich die Aufklärung des Sachverhalts auf die folgenden Fragen konzentrieren müssen: a) Ist in der Zeit des Urlaubs des Lagerleiters R. vom 6. Juli 1988 bis 17. Juli 1988 das Lager durch den Kläger bzw. mit seinem Wissen durch andere betreten worden und wenn ja, warum, und unter welehen Vorkehrungen erfolgte das? b) Ist in der Zeit danach während der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer des Lagerleiters R. vom 17. Juli 1988 bis 28. Dezember 1988 das Lager unkontrolliert durch Dritte betreten worden ? c) Inwieweit stellte das eventuell erfolgte Betreten des Spkituosenlagers während der Zeit ab 3. Juli 1988 bis zum 28. Dezember 1988 durch den Kläger oder andere eine schuldhaft begangene Arbeitspflichtverletzung des Klägers dar? Zu diesen Fragen sind zwar Beweiserhebungen durchgeführt worden, die jedoch keine eindeutige Bewertung durch das Bezirksgericht erfahren haben. (Wird ausgeführt.) Von einer materiellen Verantwortlichkeit des Klägers wäre auszugehen, wenn er oder mit seinem Wissen andere ohne eine dringende Notwendigkeit das Lager in Abwesenheit des Lagerleiters R. betreten haben, oder wenn der Kläger ander-weit (insbesondere durch einen unkorrekten Umgang mit dem Ersatzschlüssel) den Zutritt in Abwesenheit des Lagerleiters R. nicht ausgeschlossen und hierbei eine im Lager entstehende Unordnung bewirkt hat, mit der die Erfassung der stattgefundenen Warenbewegungen ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf diese bisher nicht eindeutig geklärten Widersprüche konnte das Urteil des Bezirksgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Es war auf den Kassationsantrag aufzuheben (§ 162 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht wird nun-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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