Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 125 (NJ DDR 1990, S. 125); Neue Justiz 3/90 125 Totalschädigung entspricht bzw. ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nahekommt. Eine Schadenersatzforderung auf dieser Grundlage gewährleistet eine reale Schadenwiedergutmachung. Außerdem bestimmt die Höhe des Schadens wesentlich die Art und das Maß der anzuwendenden Maßnahme der arbeitsrechtlichen disziplinarischen Verantwortlichkeit oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Schadenverursachers mit. Deshalb erfordert die Schadenschätzung durch den Betrieb ein hohes Maß an Verantwortung. Fehlen die fachlichen Voraussetzungen für eine exakte Schadenschätzung, empfiehlt es sich, die Zeitwertermittlung einem außerbetrieblichen Gutachter zu übertragen. MANFRED SCHMIDT, Justitiar des VEB Kombinat Agrochemie Piesteritz Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §§ 261 Abs. 1 und 2, 262 Abs. 2 AGB. 1. Die Unmöglichkeit der Durchsetzung einer Forderung des Betriebes nach den Bestimmungen der erweiterten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 2 AGB kann sich als Schäden im Sinne des § 261 Abs. 1 AGB darstellen. 2. Sofern gegenüber einem Werktätigen wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach §262 Abs. 2 AGB dessen erweiterte materielle Verantwortlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, bestimmt sich die (einfache) materielle Verantwortlichkeit desjenigen, durch dessen Verhalten die Voraussetzungen nach § 262 Abs. 2 AGB entfallen sind, danach, inwieweit dabei Arbeitspflichten schuldhaft verletzt worden sind. OG, Urteil vom 17. November 1989 OAK 30/89. Der Kläger ist beim Verklagten als Abteilungsleiter Wirtschaft beschäftigt. Zu seinem Verantwortungsbereich gehört das Spirituosenlager, das dem ihm unterstellten Lagerleiter R. anvertraut war, der gemäß § 262 Abs. 2 AGB über die Anwendung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit belehrt wurde. Bei einer zum Jahresende 1988 durchgeführten Inventur wurde im Spirituosenlager, bezogen auf den Zeitraum ab 3. Juli 1988, eine Inventurminusdifferenz von über 4 000 M festgestellt. Der Lagerleiter R. wurde deshalb auf Antrag des Verklagten mit Beschluß der Konfliktkommission im Umfang eines monatlichen Tariflohnes (1150 M) wegen fahrlässiger Schadensverursachung (§ 261 Abs. 2 AGB) materiell verantwortlich gemacht. Eine erweiterte materielle Verantwortlichkeit des Lagerleiters R. in Höhe von drei Monatsgehältern mußte auf der Grundlage der gegebenen Umstände außer Betracht bleiben, da er für den Inventurzeitraum nicht allein Zugang zu den ihm anvertrauten Waren hatte und somit nicht die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 AGB gegeben waren. Der den Lagerleiter R. betreffende Beschluß der Konfliktkommission ist rechtskräftig. Der Verklagte machte nunmehr die materielle Verantwortlichkeit des Klägers geltend, da er unter schuldhafter Verletzung seiner Arbeitspflichten den alleinigen Zugang des Lagerleiters R, zu dem ihm unterstehenden Spirituosenlager im Inventurzeitraum aufgehoben hatte. Dadurch sei er dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 AGB nicht Vorlagen, nach denen der Lagerleiter R. über die Bestimmungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit zum Schadenersatz hätte verantwortlich gemacht werden können. Entsprechend dem Antrag des Verklagten wurde der Kläger mit Beschluß der Konfliktkommission in Höhe von 1 550 M zum Schadenersatz verpflichtet. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies den Antrag des Verklagten auf Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers ab. Das Bezirksgericht hob auf die Berufung des Verklagten die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren, da mit diesem die Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Klägers wegen fahrlässiger Schadensverursachung bejaht worden seien, obwohl der dafür rechts-erhebliche Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre (Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB). Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Daß im vorliegenden Fall der Ausfall einer gegen den Lagerleiter R. durchsetzbaren Forderung nach den Bestimmungen der erweiterten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 2 AGB (Differenz zwischen einer hiernach möglichen Summe von 3 450 M und der tatsächlich ausgesprochenen Verpflichtung des Lagerleiters R. zum Schadenersatz in Höhe von 1 150 M) einen Schaden im Sinne des § 261 Abs. 1 AGB darstellt (entgangene Geldforderung), bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob dieser Schaden aber das Ergebnis eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Klägers gewesen ist, kann nach dem gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung nicht zweifelsfrei bejaht werden. Insoweit weisen vor allem auch die durch das Bezirksgericht ergänzend erhobenen Beweise eine Reihe von Widersprüchen auf, mit denen sich das Bezirksgericht in seiner Entscheidung nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. Nach den im Instanzverfahren getroffenen Feststellungen kann zunächst zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß am letzten Arbeitstag des Lagerleiters R. (3. Juli 1988) vor Antritt seines Urlaubs ab 6. Juli 1988 eine Inventur stattgefunden hatte, die bis auf einen geringfügigen Betrag (18 M). keinen Minusbestand ergab. Nach der Rüdekehr vom Urlaub am 17. Juli 1988 war der Lagerleiter R. ununterbrochen und ohne Fehl tage bis zum Ende des Jahres 1988 im Betrieb tätig. Feststeht des weiteren, daß mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 17. Juli 1988 keine erneute Inventur durchgeführt wurde. Um die Frage beantworten zu können, ob in dem Inventurzeitraum vom 3. Juli 1988 bis 28. Dezember 1988 der alleinige Zugang des Lagerleiters R. zu den ihm anvertrauten Warenbeständen im Spirituosenlager nicht gewährleistet war und hierfür der Kläger die Verantwortung trug, hätte sich die Aufklärung des Sachverhalts auf die folgenden Fragen konzentrieren müssen: a) Ist in der Zeit des Urlaubs des Lagerleiters R. vom 6. Juli 1988 bis 17. Juli 1988 das Lager durch den Kläger bzw. mit seinem Wissen durch andere betreten worden und wenn ja, warum, und unter welehen Vorkehrungen erfolgte das? b) Ist in der Zeit danach während der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer des Lagerleiters R. vom 17. Juli 1988 bis 28. Dezember 1988 das Lager unkontrolliert durch Dritte betreten worden ? c) Inwieweit stellte das eventuell erfolgte Betreten des Spkituosenlagers während der Zeit ab 3. Juli 1988 bis zum 28. Dezember 1988 durch den Kläger oder andere eine schuldhaft begangene Arbeitspflichtverletzung des Klägers dar? Zu diesen Fragen sind zwar Beweiserhebungen durchgeführt worden, die jedoch keine eindeutige Bewertung durch das Bezirksgericht erfahren haben. (Wird ausgeführt.) Von einer materiellen Verantwortlichkeit des Klägers wäre auszugehen, wenn er oder mit seinem Wissen andere ohne eine dringende Notwendigkeit das Lager in Abwesenheit des Lagerleiters R. betreten haben, oder wenn der Kläger ander-weit (insbesondere durch einen unkorrekten Umgang mit dem Ersatzschlüssel) den Zutritt in Abwesenheit des Lagerleiters R. nicht ausgeschlossen und hierbei eine im Lager entstehende Unordnung bewirkt hat, mit der die Erfassung der stattgefundenen Warenbewegungen ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf diese bisher nicht eindeutig geklärten Widersprüche konnte das Urteil des Bezirksgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Es war auf den Kassationsantrag aufzuheben (§ 162 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht wird nun-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden der feindlichen Organe besitzen und gründlich auf die Konfrontierung mit dem Feind und auf das Verhalten von feindlichen Organen vorbereitet sein.

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