Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 124 (NJ DDR 1990, S. 124); 124 Neue Justiz 3/90 Zum Begriff „Grundmittel“ Zunächst bedarf es der Klärung, welche Gegenstände dem Begriff „Grundmittel“ zuzuordnen sind. Nach der AO über die Abschreibung der Grundmittel vom 3. Oktober 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1124) sind Grundmittel von der Sache her insbesondere Gebäude und bauliche Anlagen, Produktionsausrüstungen aller Art, Geräte zur Be- oder Verarbeitung von Material, Fahrzeuge, Hebezeuge, Nachrichtenübertragungsmittel u. a. m., die den Wirtschaftseinheiten der Industrie, den sozialistischen Genossenschaften, Staatsorganen und Einrichtungen sowie den privaten Gewerbetreibenden in Rechtsträgerschaft bzw. als Eigentum zugeordnet sind. Diese Aufzählung weist aus, daß zwischen beweglichen und unbeweglichen Grundmitteln zu unterscheiden ist. Die Bestimmung des Grundmittelbegriffs in § 2 der AO über die Grundmittelabgrenzung vom 15. November 1985 (GBl. I Nr. 31 S. 358) kennzeichnet als Grundmittel alle Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von über einem Jahr und einem Bruttowert ab 2 000 M in den Betrieben und ab 1 000 M in den Staatsorganen, haushaltsfinanzierten staatlichen Einrichtungen, in den volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen der Landtechnik sowie des Land- und Meliorationsbaues, in den Genossenschaften und bei den privaten Gewerbetreibenden. Auf Arbeitsmittel mit einem Wert unter 1 000 bzw. 2 000 M findet deshalb die AO über die Abschreibung der Grundmittel keine Anwendung. Zum Begriff „Totalschaden“ Ein Totalschaden an einem Grundmittel liegt dann vor, wenn dieses in seinem ursprünglichen Zustand, außer durch Neuanschaffung bzw. Neubau, nicht mehr reproduzierbar ist. Die wesentlichsten Erscheinungsformen der Totalschädigung eines Grundmittels sind das Zerstören und Vernichten. Das Verderben- oder Unbrauchbarwerdenlassen betrifft vorwiegend Materialien, die sachlich nicht den Grundmitteln zuzurechnen sind. Während das Zerstören die völlige Aufhebung der Struktur eines Grundmittels (z. B. durch das Zerschlagen eines Labor- oder Meßgerätes) bedeutet, ist unter Vernichten die Aufhebung der stofflichen Substanz eines Grundmittels zu verstehen (z. B. durch das Abbrennen eines Gebäudes). Aber auch der Diebstahl führt zum Totalschaden, wenn das Grundmittel damit für den Rechtsträger bzw. Eigentümer unwiderruflich verloren ist. Schadenberechnung nach dem Zeitwert Hinsichtlich der Bemessung der Schadenhöhe ist auch bei Totalschäden an Grundmitteln von der Grundsatzregelung des § 337 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Geschädigte durch den Schadenersatz nicht schlechter und nicht besser gestellt werden darf, als er es vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses war. Auf ein total geschädigtes bzw. durch Diebstahl abhanden gekommenes Grundmittel bezogen heißt das, seinen Wert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts festzustellen. Dieser Wert (Zeitwert) bringt zugleich die Höhe des entstandenen Schadens zum Ausdruck. Die AO über die Abschreibung der Gründmittel enthält auf die einzelnen Grundmittel bezogene Abschreibungssätze in Prozent. Auf dieser Basis läßt sich unter Beachtung des bereits abgelaufenen Nutzungszeitraums der Zeitwert des Grundmittels leicht errechnen. Unkompliziert ist demnach die Zeitwertberechnung bei Grundmitteln, deren normative Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, da ihr Zeitwert gewissermaßen tabellarisch feststellbar !st. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Abschreibungssätze von einer normalen Beanspruchung des Grundmittels und damit von einem dementsprechenden Verschleiß ausgehen. Durch mangelhafte Pflege, überhöhte Beanspruchung, schädigende Umwelteinflüsse u. a. m. kann jedoch der reale Wert des Grundmittels unter dem so errechneten Zeitwert liegen. In diesem Fall reicht es nicht aus, die Abschreibungssätze zugrunde zu legen, sondern es ist unter Beachtung des tatsächlichen Zustands des Grundmittels eine Schätzung des realen Wertes vorzunehmen. Schadenhöhe bei abgeschriebenen Grundmitteln Als ein Problem stellt sich die Schadensbemessung dar, wenn die normative Nutzungsdauer des Grundmittels abgelaufen ist das Grundmittel abgeschrieben ist und der buchmäßige Nettowert auch unter Beachtung von Reparaturen und Umbewertungen infolge von Industriepreisänderungen nur noch „Null“ beträgt, jedoch das Grundmittel bis zum Eintritt des Totalschadens noch im Gebrauch war und mit ihm die wirtschaftlichen Aufgaben nachweisbar noch erfüllt wurden. Das ist. keineswegs eine Ausnahmeerscheinung. In diesen Fällen kann im volkswirtschaftlichen Interesse nicht davon ausgegangen werden, daß dem Betrieb kein Schaden entstanden ist. Eine derartige Auffassung müßte zu der Konsequenz führen, zum einen die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz zu verneinen und zum anderen auch die Durchsetzung von Maßnahmen der arbeitsrechtlichen disziplinarischen Verantwortlichkeit oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Frage zu stellen. Wegen der tatsächlich vorhandenen Gebrauchsfähigkeit des Grundmittels vor Eintritt des Totalschadens muß daher davon ausgegangen werden, daß das Grundmittel noch einen in Mark ausdrückbaren realen Wert hatte, der ebenfalls als Zeitwert zu bezeichnen ist, obwohl hier der Begriff „Gebrauchswert“ zutreffender wäre. Im Hinblick auf die Wahrung der Gesetzlichkeit bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist natürlich die Frage berechtigt, ob die Bildung eines Zeitwertes für abgeschriebene Grundmittel rechtlich überhaupt zulässig ist. Dazu vertrete ich folgende Auffassung: Grundsätzlich ergibt sich die Höhe des Schadens aus der Differenz zwischen der bestehenden materiellen Situation des Geschädigten gegenüber der Situation, wie sie ohne die Schadenzufügung bestände.2 Die materielle Situation nach der Totalschädigung eines abgeschriebenen Grundmittels stellt sich formal betrachtet so dar, daß wegen des Fehlens eines Wertes kein Schaden entstanden ist. Eine derartige Betrachtungsweise negierte allerdings die bislang noch ganz oder teilweise vorhandene Gebrauchsfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundmittels. Sie ist deshalb nicht akzeptabel. Wenn einerseits feststeht, daß der reale Wert eines Grundmittels bei Beachtung seines Zustands auch unter dem nominellen Buchwert (Nettowert) liegen kann, dann muß konsequenterweise andererseits beim Vorhandensein der Gebrauchsfähigkeit und wirtschaftlichen Verwertbarkeit eines abgeschriebenen Grundmittels ein Wert über „Null“ bejaht werden können. Dieser Wert kann auch für die Höhe einer Schadenersatzforderung maßgeblich sein. Zwar bietet sich eine direkte rechtliche Lösung für eine solche Verfahrensweise zur Feststellung des Zeitwertes nicht an, doch ergeben sich aus Rechtsvorschriften Hinweise für ihre Zulässigkeit. So weist § 2 der AO über die Veränderung von Grundsätzen beim Handel mit beweglichen Grundmitteln vom 10. Februar 1966 (GBl. II Nr. 19 S. 99) auf die Möglichkeit der Vereinbarung von Preisen für gebrauchte Grundmittel hin. Für unbewegliche Grundmittel ist nach § 3 der (1.) VO über den Verkauf und Kauf unbeweglicher volkseigener Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28. August 1968 (GBl. II Nr. 99 S. 797) ebenfalls die Preisvereinbarung zwischen den Vertragspartnern zulässig. Sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Grundmittel gilt dabei der Grundsatz, daß, eine Überschreitung des buchmäßigen Bruttowertes, also des Anschaffungs- oder Herstellungspreises, nicht zulässig ist. Es wird demnach in beiden Rechtsvorschriften auf die Bildung eines Zeitwertes orientiert, dessen Höhe letztlich mit der des Kaufpreises identisch sein kann. Gemäß § 1 der 2. VO über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 1. August 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 547) kann der Verkaufserlös höher, aber auch niedriger sein als der buchmäßige Nettowert (Zeitwert). Daraus leitet sich ab, daß der Zeitwert nicht allein vom Buchwert abhängt, sondern auch von anderen Faktoren. Das sind insbesondere der moralische Verschleiß des Grundmittels, sein Alter, die Funktionstüchtigkeit, das kapazitive Leistungsvermögen und seine substantielle Beschaffenheit. Demzufolge kann auch bei einem buchmäßigen Nettowert von „Null“ ein Zeitwert als Grundlage für den Kaufpreis gebildet werden. Gleichzeitig vermag dieser Zeitwert auch völlig berechtigt die Funktion eines Wertmessers für ein bereits abgeschriebenes, total geschädigtes Grundmittel zu übernehmen. Ein solcher Zeitwert kann nur durch Schätzung unter Beachtung o. g. Faktoren und des Anschaffungs- oder Herstellungspreises festgelegt werden. Je gewissenhafter die Schätzung ist, desto sicherer wird ein Zeitwert ermittelt, der dem tatsächlichen Wert des Grundmittels zum Zeitpunkt der 2 Vgl. ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 1.1. zu § 337 (S. 392).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 124 (NJ DDR 1990, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 124 (NJ DDR 1990, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft zu führen. Die allgemein soziale Vorbeugung richtet sich in ihrer komplexen Gesamtheit gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und.

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