Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 123 (NJ DDR 1990, S. 123); Neue Justiz 3/90 123 Eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften auf rechtlich nicht geregelte gesellschaftliche Verhältnisse, die jenen gesellschaftlichen Verhältnissen ähnlich sind, für die die betreffenden Rechtsvorschriften eigentlich geschaffen wurden, ist im Zivilrecht möglich.2 Zwar sind sowohl Pflichtteilsansprüche als auch Vermächtnisse als Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. §§ 396 Abs. 3 Satz 1, 410 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ZGB); im übrigen handelt es sich jedoch um dem Wesen nach verschiedenartige Ansprüche. Pflichtteilsansprüche stehen nahen Angehörigen dem Ehegatten sowie Kindern, Enkeln und Eltern des Erblassers zu, die von diesem aus den verschiedensten Gründen meist wegen persönlicher Zerwürfnisse von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Diese nahen Angehörigen haben aber auf Grund ihrer ehelichen Bindung (Ehegatte) oder wegen ihrer verwandtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen (Kinder, Enkel und Eltern) zum Erblasser einen Geldanspruch in Höhe von zwei Dritteln ihres gesetzlichen Erbteils gegenüber den testamentarischen Erben (§ 396 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Pflichtteilsanspruch erfüllt somit eine soziale Funktion: Der durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte erhält durch die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs Geldmittel, die er dazu verwenden kann, sich Ersatz für solche Nachlaßgegenstände anzuschaffen, die er bisher benutzen oder mitbenutzen konnte und die er nun an die Erben herauszugeben hat. Dem überlebenden Ehegatten wird es somit durch den Pflichtteilsanspruch erleichtert, seine bisherige Lebensführung weitgeh.end beizubehalten. Für die von der Erbfolge ausgeschlossenen unterhaltsberechtigten Kinder, Enkel und Eltern stellt der Pflichtteilsanspruch ein gewisses Äquivalent für ihren durch den Tod des Erblassers weggefallenen Unterhaltsanspruch dar. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 396 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Als Ehegatte öder naher Verwandter erhält-der Pflichtteilsberechtigte in der Regel unverzüglich Nachricht vom Tode des Erblassers und meist auch vom Inhalt des Testaments, durch das er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist Damit hat der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall3 und ist nun in der Lage, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Wegen der vorwiegend sozialen Funktion, die der Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, ist der Erblasser nicht berechtigt, die Fälligkeit dieses Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen oder von einer Bedingung abhängig zu machen. Derartige Festlegungen können nicht rechtswirksamer Inhalt eines Testaments sein (vgl. §§ 371, 389 ZGB), sondern sind gemäß § 373 Abs. 1 ZGB nichtig. Wird im Einzelfall das Testament, das den Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder, Enkel oder Eltern des Erblassers vom Erbrecht ausschließt, zunächst nicht aufgefunden, nimmt in der Regel der Pflichtteilsberechtigte als vermeintlicher Erbe den Nachlaß in Besitz, oder er erhält bei der Aufteilung des Nachlasses einen Anteil davon. Wird das Testament erst nach Ablauf der in § 396 Abs. 3 Satz 3 ZGB geregelten zehnjährigen Verjährungsfrist entdeckt und muß der Pflichtteilsberechtigte den empfangenen Nachlaß bzw. Nachlaßanteil an die testamentarischen Erben herausgeben, besteht die Möglichkeit, ihm den nunmehr geltend gemachten Pflichtteilsanspruch noch zuzusprechen, wenn dafür die in § 472 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Anders ist die Stellung des Vermächtnisnehmers. Er braucht kein naher Angehöriger des Erblassers zu sein; im Unterschied zu den Pflichtteilsberechtigten hat der Vermächtnisnehmer jedoch in der Regel das Vertrauen des Erblassers genossen. Die Bestimmung eines Vermächtnisses resultiert überwiegend aus einer persönlichen Wertschätzung, die der Erblasser für den Vermächtnisnehmer empfunden hatte. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben besteht nicht deshalb, weil er wie der Pflichtteilsberechtigte durch ein Testament „enterbt“ worden ist, sondern weil der Erblasser ihm in einem Testament ausdrücklich etwas zugewendet hat. In der Regel ist der Vermächtnisnehmer nicht auch gleichzeitig Erbe (dies ist gemäß § 381 Abs. 2 ZGB aber durchaus möglich), so daß ihm aus dem Nachlaß meist nur der vermachte Gegenstand zusteht. Eine soziale Funktion erfüllt das Rechtsinstitut „Vermächtnis“ nicht. Daraus folgt auch, daß der Erblasser über die Fälligkeit eines Vermächtnisses Dispositionen treffen kann. Wie im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit (vgl. §§ 6 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZGB) die Fälligkeit einer vertraglichen Leistung auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt oder vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann, ist es auch möglich, in einem Testa- ment festzulegen, daß ein Vermächtnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder beim Eintritt einer Bedingung fällig wird/1 So kann z. B. der Erblasser im Testament bestimmen, daß ein zur Zeit der Testamentserrichtung erst drei Jahre altes Kind ein Geldvermächtnis erhalten soll, das. erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres (oder bei Eheschließung) des Vermächtnisnehmers auszuzahlen ist. Stirbt in einem solchen Fall der Erblasser vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, so würde folgte man der im ZGB-Kom-mentar vertretenen Auffassung, daß der Anspruch auf das Vermächtnis spätestens zehn Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls verjährt der Anspruch auf die Auszahlung des vermachten Geldes verjähren, ohne daß er überhaupt fällig war. Ebenso wäre die Rechtslage, wenn ein Testament, das ein Vermächtnis enthält, später als zehn Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls aufgefunden wird. Auch in einem solchen Fall könnte der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchsetzen, wenn man der im ZGB-Kommentar vertretenen Auffassung folgen würde. Die bereits verjährten Vermächtnisse könnten nur dann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn im Einzelfall die in § 472 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtsschutz nach eingetretener Verjährung bestehen. Das wäre m. E. äußerst unbefriedigend. ' Im übrigen enthält das ZGB auch keine Bestimmungen, nach denen etwa Ansprüche auf durch Vertrag begründete Leistungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit innerhalb einer gewissen Frist verjähren würden. Haben z. B. die Vertragspartner in einem Darlehnsvertrag vereinbart, daß das Darlehn erst nach Kündigung des Darlehnsgebers zurückzuzahlen ist, so beginnt die zweijährige Verjährungsfrist für die Rückzahlung des Geldbetrages erst mit dem ersten Tag des Monats zu laufen, der auf den Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist folgt. Solange der Darlehnsgeber das Darlehn nicht gekündigt hat, tritt auch keine Verjährung seines Anspruchs auf Rückzahlung des Geldes ein.5 Dieser für die Verjährung von vertraglichen Leistungen bestehende Grundsatz, der aus den Veriährungsbestimmungen des ZGB folgt, muß wegen der in § 380 Abs. 1 Satz 3 ZGB enthaltenen Verweisung m. E. auch auf die Verjährung von Vermächtnissen angewandt werden. Aus den dargelegten Gründen halte ich eine analoge (sinngemäße) Anwendung des für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen geltenden § 396 Abs. 3 Satz 3 ZGB auf Vermächtnisse nicht für möglich. Meines Erachtens verjährt daher der Anspruch auf die Erfüllung eines Vermächtnisses in keinem Fall spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall, sondern stets mit dem Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist kann auch noch später als zehn Jahre nach dem Erbfall beginnen und enden. GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 2 Zur analogen Anwendung von - Rechtsvorschriften vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1980, S. 581, sowie Rechtslexikon, Berlin 1988, S. 18. 3 Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 8. November 1988 2 OZK 21/88 (NJ 1989, Heft 6, S. 256). 4 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 258; ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.3. zu § 380 (S. 427). 5 Vgl. OG, urteil vom 25. Mai 1984 - 2 OZK 12/84 - (NJ 1984, Heft 9, S. 379). Schadenbemessung bei Totalschäden an Grundmitteln Die Rechtsträger volkseigener Grundmittel haben zum Schutz des sozialistischen Eigentums die Verpflichtung, Schadenersatzforderungen entweder nach § 330 ff. ZGB oder nach § 260 ff. AGB gegen den Schadenverursacher geltend zu machen (vgl. §§ 8, 31 und 32 KombinatsVO). Im Hinblick auf die Rechtssicherheit sind an die Exaktheit des errech-neten Schadenbetrages hohe Anforderungen zu stellen.1 Die Bemessung der konkreten Höhe des Schadens bereitet vielfach Schwierigkeiten. Ursächlich hierfür sind Unsicherheiten auch bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften für die Wertermittlung von Grundmitteln, wenn ein Totalschaden vorliegt. 1 Vgl. auch M. Schmidt, „Umfang des Schadenersatzantrags bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft“, NJ 1987, Heft 5, S. 200 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 123 (NJ DDR 1990, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 123 (NJ DDR 1990, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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