Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 122 (NJ DDR 1990, S. 122); 122 Neue Justiz 3/90 Interesse der Rechte Dritter der Nachlaßwert ermittelt werden muß. Das kann zur Berechnung etwaiger Pflichtteile (wenn der Ehegatte testamentarischer Alleinerbe ist), für die Berechnung der Erbschaftsteuer7 oder von Gebühren8 notwendig werden. Im Streitfall muß sich der Dritte (Gläubiger) mit dem Ehegatten darüber auseinandersetzen, welcher wertmäßige Anteil des ehelichen Gesamteigentums ihm vorab familienrechtlich zuzubilligen ist und welcher Anteil zum Nachlaß gehört. Familienrechtliche Teilung nach dem Tod beider Ehegatten Eine familienrechtliche Teilung nach § 39 FGB ohne Mitwirkung eines der Ehegatten kann notwendig werden, wenn sie gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben und nicht von denselben Personen (z. B. nur von gemeinsamen Kindern) beerbt werden, sondern jeder von anderen (z. B. Geschwistern). Um die Nachlässe beider Verstorbenen trennen zu können, muß ihr gemeinschaftliches eheliches Eigentum zwischen den Erben beider Seiten aufgeteilt werden. In solchen Fällen wird es kaum Umstände zu beachten geben, die sich aus den aufgelösten ehelichen Beziehungen ergeben, so daß in der Regel die Aufteilung in einem einheitlichen Vorgang unter Berücksichtigung gleicher familienrechtlicher Anteile vorzunehmen sein wird. Die Erben der beiden Ehegatten erlangen mit dem Erbfall jeweils die von ihrem Erblasser übergegangene familienrechtliche Beteiligung am ehelichen Gesamteigentum und gegenseitig den damit verbundenen, mit Auflösung der Ehe fälligen Teilungsanspruch aus §39 FGB. Hingegen sind etwaige Ausgleichsansprüche nach § 40 Abs. 4 Satz 1 FGB grundsätzlich unvererblich und erlöschen beim Tode des Berechtigten, so daß sie nicht von den Erben eines Ehegatten gegen diejenigen des anderen Ehegatten geltend gemacht werden können (§ 40 Abs. 3 FGB), wenn man vom Ausnahmefall des~§ 40 Abs. 4 Satz 2 FGB absieht. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 7 Erbschaftsteuergesetz i. d. F. vom 18. September 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 678) und der AO zur Vermögen- und Erbschaftsteuer vom 2. Dezember 1987 (GBl. I Nr. 29 S. 282). 8 Vgl. z. B. §10 der AO über die Kosten des Staatlichen Notariats (Notariatskostenordnung) vom 5. Februar 1976 (GBl. X Nr. 6 S. 99). Ist der Betrieb nach §270 AGB oder nach §271 Abs. 2 AGB zum Schadenersatz verpflichtet? (Bemerkungen zum Urteil des Obersten Gerichts vom 30. September 1988 - OAK 17/88 - NJ 1988, Heft 12, S. 508) Mit dem obengenannten Urteil, das die Anerkennung des Schadenersatzanspruchs eines Werktätigen gegen seinen Beschäftigungsbetrieb zum Gegenstand hat, werden einige Fragen aufgeworfen, die m. E. der weiteren Erörterung bedürfen: Dem Ergebnis der Entscheidung ist ganz gewiß darin zu folgen, daß dem Werktätigen der Anspruch auf Schadenersatzleistung durch den Betrieb zuerkannt wurde. Hingegen überzeugt m. E. die Anwendung des § 270 Abs. 1 AGB nicht. Nach den Sachverhaltsdarstellungen kann der Leser ohne weiteres auch den Schluß ziehen, daß der Werktätige seinen Pkw zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit betrieblicher Genehmigung benutzte und dabei ein Schaden am Fahrzeug entstand. Damit wären aber wohl alle Voraussetzungen des § 271 Abs. 2 AGB erfüllt: 1. Der Werktätige handelte in Erfüllung des Auftrags seines Leiters, Arbeiten an einer anderen Arbeitsstätte auszuführen, womit sich für ihn zwangsläufig die Arbeitspflicht ergab, den Weg dorthin zurückzulegen; natürlich mußte er auch wieder zurückfahren. 2. Der Werktätige benutzte zur Erfüllung letztgenannter Arbeitspflicht seinen Pkw, also sein persönliches Eigentum. 3. Die Genehmigung zur Benutzung des Pkw lag offensichtlich vor, denn immerhin stellte der Leiter mit der Auftragserteilung zugleich einen. Passierschein aus, und „ der Verklagte (fuhr) im Auftrag seines zuständigen Leiters, in das Betriebsgelände “. 4. Es trat eine Beschädigung des Pkw bei Erfüllung der Arbeitspflicht, sich zur entsprechenden Arbeitsstätte zu begeben, ein. Wenn aber das AGB mit § 271 Abs. 2 eine spezielle Regelung für den Fall vorsieht, daß der Werktätige mit betrieblicher Genehmigung persönliches Eigentum zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, deren konkreter Inhalt auch durch Aufträge bestimmt wird, benutzt, dann muß bei dessen Beschädigung die Prüfung des Schadenersatzanspruchs auf eben dieser Rechtsgrundlage erfolgen. Die Anwendung des § 270 Abs. 1 AGB wäre deshalb ausgeschlossen. G. Kirschner formuliert in Heft 12 der Schriftenreihe zum AGB (S. 60) mit Bezug auf eine genehmigte Pkw-Benutzung bei einer Dienstreise, wo ja auch die sonst üblichen Arbeitstätigkeiten durch den Werktätigen am Dienstreiseort ausgeführt werden: „Der Schaden am Fahrzeug wird ausschließlich nach der Bestimmung in §271 Abs. 2 AGB reguliert.“ Da der Schadenersatzanspruch hierbei nach dem Prinzip objektiver Haftung bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen unabhängig vom Verhalten des Betriebes eintritt, erübrigen sich allerdings Überlegungen dazu, ob und welche Pflichten der Betrieb aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verletzt hat. Ich möchte betonen, daß ich diese Schlußfolgerungen aus der Darstellung zum Sachverhalt für naheliegend halte, zumal ja das AGB eben auch die genannte spezielle Regelung enthält. Deshalb genügt es nach meiner Ansicht für eine schlüssige Urteilsbegründung nicht, wenn ohne nähere Erläuterung dem Kreis- und dem Bezirksgericht bescheinigt wird, zutreffend davon ausgegangen zu sein, daß die Forderung des Betriebes auf der Grundlage von § 270 Abs. 1 AGB zu prüfen ist. Ich hätte es zumindest für angebracht gehalten, eine Bemerkung dahingehend zu treffen, weshalb die spezielle Regelung des § 271 Abs. 2 AGB hier keine Anwendung finden konnte. Dr. BERND FREY, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Verjährung von Vermächtnissen Durch § 380 Abs. 1 Satz 3 ZGB ist geregelt, daß die allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Verträge für das Vermächtnis entsprechend gelten. Im ZGB-Kommentar (2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 1.3. zu § 380 [S. 427]) wird ausgeführt, daß sich daraus für Vermächtnisse eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ergibt. Weiter heißt es dort: „Sie beginnt in analoger Anwendung des § 403 A.bs. 1 nicht vor Testamentseröffnung und endet spätestens zehn 'Jahre nach dem Erbfall. Die Verjährungsfrist deckt sich mit der für Pflichtteilsansprüche (§ 396 Abs. 3 Satz 3).“ Zuzustimmen ist der Auffassung, daß auf Vermächtnisse die für Ansprüche aus Verträgen vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Anwendung findet. Die im 7. Teil des ZGB enthaltenen Verjährungsbestimmungen für vertragliche Ansprüche (vgl. insbes. §§ 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3 ZGB) sind inhaltlich den „Allge-meine(n) Bestimmungen über Verträge“ zuzuordnen, denn die Verjährungsbestimmungen ergänzen das so überschrie-bene 1. Kapitel des 3. Teils des ZGB (§§ 43 bis 93). Gemäß § 475 Ziff. 3 ZGB beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen (und im Hinblick auf § 380 Abs. 1 Satz 3 ZGB somit auch für Ansprüche auf Erfüllung von Vermächtnissen) erst mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Dem ZGB-Kommentar ist deshalb auch darin zuzustimmen, daß die für Vermächtnisse geltende zweijährige Verjährungsfrist nicht vor der Eröffnung des Testaments zu laufen beginnt. Vor der Testamentseröffnung kennt der Vermächtnisnehmer oft den genauen Inhalt des Testaments nicht, und er weiß dann auch nicht mit Sicherheit, wer Erbe geworden ist und somit das Vermächtnis zu erfüllen hat.1 Auch erteilt das Staatliche Notariat den Vermächtnisnehmern und Erben Abschriften und Ausfertigungen des Testaments erst nach dessen Eröffnung. Meines Erachtens kann jedoch der im ZGB-Kommentar vertretenen Auffassung, daß Ansprüche aus Vermächtnissen spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall verjähren, nicht zugestimmt werden. Diese Rechtsa ffassung beruht offenbar auf einer analogen (sinngemäßen) Anwendung des für Pflichtteilsansprüche geltenden § 396 Abs. 3 Satz 3 ZGB. 1 Auf den relativ seltenen Fall des Untervermächtnisses dieses ist von einem Vermächtnisnehmer zu erfüllen (vgl. dazu Zivil-recht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 258, sowie ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 380 [S. 427J) wird hier nicht näher eingegangen; jedoch gelten die folgenden Ausführungen über die Verjährung von Vermächtnissen sinngemäß auch für Untervermächtnisse.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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