Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 120 (NJ DDR 1990, S. 120); 120 Neue Justiz 3/90 davon mit Alkohol- und Drogenmißbrauch verbunden), die rechtliche Benachteiligung der sozial Schwachen (viele davon Afroamerikaner und andere rassendiskriminierte Bürger), die geringen Erfolge bei der Resozialisierung sowie die völlige Überlastung der Richter, Staatsanwälte und Vollzugseinrichtungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz des Rechtssystems und das Ansehen des Berufsstandes mindern. Hingegen entspringt die- Loyalität zum bestehenden Rechtssystem der Überzeugung von Frauen und Männern, die die Grundpositionen dieses Rechtssystems bejahen, weil es Toleranz bietet und die Gewißheit oder Hoffnung vermittelt, erfolgreich für Humanität und Menschenrechte wirken zu können. Die international bekannte Politologin Catherine E. Rudder gab im Gespräch mit uns ihrer Meinung Ausdruck, daß im demokratischen Streit unterschiedlichster Ideen und sozialer Erfahrungen ein Konsens gefunden werden muß, daß Recht und Rechtssystem dafür offen und wegweisend sein müssen. Einprägsam ihre These dazu: „The battle goes on“ („Die Schlacht geht weiter“). Während unseres Studienaufenthalts waren die politischen Wandlungen in der DDR Spitzenmeldungen aller USA-Medien. Unsere amerikanischen Kollegen (und auch die Presse) schenkten uns dabei keine Antwort auf ihre drängenden Fragen. Ausweichen hätten sie wohl verachtet, aber mit ihrem ausgeprägten Sinn für Offenheit, fair play und Gastfreundschaft respektierten sie jede Bemerkung von uns, die Bereitschaft zu neuem Denken erkennen ließ. Erfahrungen aus der Praxis Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten bei Auflösung der Ehe durch Tod Einige Passagen im Beitrag von W. Schneider, „Zum Übergang des Nutzungsrechts am volkseigenen Grundstück auf die Erben eines Eigenheims“ (NJ 1989, Heft 1, S. 30 ff.), geben Anlaß, die Rechtsverhältnisse am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten im Todesfall grundsätzlich zu untersuchen. Die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe durch Tod ergeben sich aus der Verbindung von familienrechtlicher und erbrechtlicher Teilung. Gemeinsamkeiten und Unterschiede familienrechtlicher und erbrechtlicher Teilung Die familienrechtliche Teilung nach § 39 FGB soll in erster Linie sicherstellen, daß den Ehegatten ihren Bedürfnissen entsprechend diejenigen Sachen zukommen, die sie zukünftig benötigen. Geteilt wird deshalb primär gegenständlich, die Anteile sind differenziert nach familiären Gesichtspunkten zu bestimmen. Im Ergebnis muß dabei ein angemessenes, dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entsprechendes Ergebnis angestrebt, ein „ausgeglichenes Verhältnis“ geschaffen werden. Dazu gibt die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 im folgenden EigtRL (GBl. I Nr. 32 S. 309) Anleitung. Ihre Anwendung ist der Bezeichnung zufolge nicht auf die Teilung nach Ehescheidung beschränkt.1 Bei Auflösung der Ehe durch Tod ist die zu beurteilende Situation etwas anders. Spezielle Nutzungsbedürfnisse der Familie, die nach Ziff. 2.2. bis 2.4. EigtRL zu berücksichtigen sind, kommen hier nur zugunsten des überlebenden Ehegatten unmittelbar in Betracht, weil auf der anderen Seite ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft steht, für die in der Regel aus Besonderheiten der aufgelösten Ehe Ansprüche auf einzelne Sachen nicht abzuleiten sind. Gleichwohl kann und soll die nachfolgende erbrechtliche Teilung Nutzungsbedürfnisse der Miterben berücksichtigen. Obwohl insoweit keine gesetzlichen Teilungsregeln und Anwendurigsnormen (wie die EigtRL) existieren, ergibt sich das aus dem Wesen des persönlichen Eigentums, aus dem die Nachlässe im wesentlichen bestehen und dessen Funktion hauptsächlich die Befriedigung von Konsumtionsbedürfnissen des Eigentümers umfaßt (§ 22 Abs. 2 ZGB). Im Gegensatz zur familienrechtlichen Teilung sind die Anteile der Miterben gesetzlich oder testamentarisch bestimmt und lassen keine am Einzelfall orientierte Festsetzung wegen unterschiedlicher Bedürfnisse der Miterben zu. Für die Miterben, die vor dem Erbfall keinerlei Besitz und Nutzung an den zu verteilenden Sachen hatten, stellt sich ein Bedürfnis nach bestimmten Sachen anders dar als für jene, die im Haushalt des Verstorbenen lebten und deshalb die dazu gehörenden Gegenstände weiter nutzen möchten. Bei der erbrechtli-chen Teilung können solche unterschiedlichen sozialen Verhältnisse bei der Regelung, wer welche Sachen in Anrechnung auf seinen feststehenden Erbteil erhält, Beachtung finden. Insoweit gibt es eine Übereinstimmung der Teilungskriterien, so daß die beiden Teilungsvorgänge als Einheit abgewickelt werden können, obgleich sie auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage beruhen und die familienrechtliche Teilung flexiblere Lösungen zugunsten des Ehegatten ermöglicht als die erbrechtliche Teilung. Auflösung ehelichen Gesamteigentums und Feststellung des Nachlaßumfangs Im Gegensatz zur Auffassung von Schneider (a. a. O., S. 32) gibt es nach dem FGB keine Auflösung des ehelichen Gesamteigentums kraft Gesetzes und seine Umwandlung in Miteigentum mit Beendigung der Ehe durch den Tod eines Partners. Selbst die nach Ehescheidung vorgesehene Begründung von Alleineigentum an beweglichen Sachen, die 1 Jahr im Alleinbesitz eines Ehegatten verbleiben (§ 39 Abs. 3 FGB), ist nicht möglich nach Eheauflösung durch Tod. Vielmehr ist in jedem Fall eine vertragliche oder gerichtliche Teilung notwendig, soweit der Ehegatte nicht Alleinerbe wird. Bis dahin besteht eheliches Gesamteigentum trotz Auflösung der Ehe fort.1 2 Die erbrechtlichen Regelungen gehen davon aus, daß vor der Auseinandersetzung über den Nachlaß die Rechtsverhältnisse an den zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehörenden Gegenständen zu klären sind (§§ 365 Abs. 3, 423 ZGB). Mindestens muß der Anteil des Ehegatten daran bestimmt sein (§ 425 Abs. 1 ZGB), weil erst danach der Umfang des teilbaren Nachlasses feststeht. Er umfaßt neben den Gegenständen, die zum Alleineigentum des Verstorbenen gehörten, diejenigen Teile des Gesamteigentums der Ehegatten 1 Vgl. W. Strasberg, „Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten und seine Verteilung bei Beendigung der Ehe“. NJ 1983, Heft 12, S. 483. 2 Vgl. OG, Urteil vom 12. April 1983 - 2 OZK 10/83 - (NJ 1983, Heft 10, S. 423). (Case Law) bzw. des „gemeinen Rechts“ (Common Law) verloren ist. Es besteht also faktisch Anwaltszwang. Der Bürger hat Anspruch auf einen Anwalt; ob er aber eine gute anwaltliche Vertretung findet, hängt wesentlich von seiner Zahlungsfähigkeit ab. Viele der großen Anwaltsfirmen manche dieser Firmen haben mehr Mitglieder als überhaupt Anwälte in der DDR tätig sind und viele Kanzleien arbeiten nach kapitalistischen Grundsätzen der Konkurrenz und Profitmaximierung. Verständlich also der Zorn einer Kriminologie-Professorin aus Boston, die sich gegen die marktschreierische Medienreklame mancher Anwaltsfirmen wandte. Es gibt Firmen, die z. B. Eltern auffordern, Gynäkologen wegen des Verdachts von Behandlungsfehlern bei der Geburt ihres Kindes zu verklagen. Die Folge ist die rapide Erhöhung der Haftpflichtversicherungen für Frauenärzte und die Abwanderung aus dem Beruf. Anerkennung ist ganz besonders denjenigen Anwälten und Anwaltsgemeinschäften zu zollen, die oftmals mit Spenden von Bürgerinitiativen, Kirchen und auch öffentlichen Fonds als sog. öffentliche Verteidiger, „Juristische Kliniken“ usw. tätig werden und bei niedrigem Einkommen Rechtsangelegenheiten hilfesuchender Bürger vor Gericht oder gegenüber Verwaltungsbehörden vertreten. Unser Eindruck ist, daß viele amerikanische Juristen ihr Rechtssystem ebenso kritisch wie loyal betrachten. Kritisch deshalb, weil die steigende Flut der Kriminalität (85 Prozent;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 120 (NJ DDR 1990, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 120 (NJ DDR 1990, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Staatssicherheit gestattet werden.

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