Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 117 (NJ DDR 1990, S. 117); Neue Justiz 3/90 117 Berichte XIV. Weltkongreß der Internationalen Vereinigung für Strafrecht in Wien Prof. Dt. sc. ULRICH DÄHN, Vorsitzender der AIDP-Landesgruppe der DDR und Mitglied des Direktionsrates der Vereinigung Dr. HEINZ DUFT, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Der XIV. Weltkongreß der AIDP (Association Internationale de Droit Penal) fand im Oktober 1989, 100 Jahre nach Gründung ihres Vorgängers, der IKV (Internationale Kriminalistische Vereinigung) in Wien statt. An diesem Kongreß nahmen etwa 600 Wissenschaftler und Justizpraktiker aus 60 Staaten aller Kontinente teil. In seiner Eröffnungsrede unterzog ' der langjährige Präsident der Vereinigung, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hans-Heinrich Jescheck (BRD), das Anliegen und die Ergebnisse der Arbeit der Vereinigung einer analytischen Befrachtung und hob dabei neben anderen Landesgruppen auch das nunmehr über 20jährige aktive Wirken der DDR-Landesgruppe hervor.1 ' Die Vereinigung wurde einst aus der Übezeugung heraus gegründet, daß durch die internationale Berührung der Kulturvölker eine fruchtbare Entwicklung für die nationale Gesetzgebung in jedem einzelnen Staat gewonnen werden kann. Besonders die letzten zwei Jahrzehnte haben die Richtigkeit dieses Gedankens bewiesen. Für die Strafrechtswissenschaft und -praxis der DDR sind vor allem die Impulse zu den Erfordernissen und Wegen der Transformation von Völkerrecht in innerstaatliches Recht, besonders der internationalen Konventionen in das Strafrecht* 1 2 3 4, sowie für die Anwendung und Ausgestaltung der Strafen ohne Freiheitsentzug aktuell geworden. Andererseits konnte die DDR-Landesgruppe in die Arbeit der Vereinigung Erkenntnisse und Erfahrungen zur Anwendung von Völkerstrafrecht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei Nazi- und Kriegsverbrechen sowie zum strafrechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen einbringen. Zur Arbeit in Sektionen und Wahl der Leitung Der universelle Charakter der Vereinigung und der Zusammenarbeit, die Vielfalt der vertretbaren Weltanschauungen erfordern Toleranz gegenüber anderen rechtspolitischen Auffassungen. Hier setzt die Konsensfähigkeit vor allem Weltoffenheit, Gleichberechtigung und Unvoreingenommenheit voraus; Empfehlungen und Resolutionen sollen für alle annehmbar sein. Ein solches Fazit läßt sich auch für die Ergebnisse des XIV. AIDP-Weltkongresses ziehen. Die Hauptarbeit wurde in den vier Sektionen geleistet, die sich mit folgenden Themen befaßten: 1. Die juristischen und praktischen Probleme der Unterscheidung von kriminellem Strafrecht und Verwaltungsstraf-redht 2. Strafrecht und moderne biomedizinische Verfahren 3. Zusammenhänge zwischen Gerichtsverfassung und Strafverfahren 4. Die völkerrechtlichen Verbrechen und das nationale Strafrecht. Die DDR-Landesgruppe hatte zu allen vier. Themen Länderberichte erarbeitet und den Generalberichterstattern übermittelt. In diesen Länderberichten wurden die Entwicklungsprozesse in Gesetzgebung und Rechtspraxis zu den jeweiligen Themen in der DDR dargelegt. Sie verdeutlichten, daß in vielen Grund- und Detailpositionen Übereinstimmung mit internationalen Konventionen, Empfehlungen und Standards besteht, andererseits aber im geltenden Recht auch noch erhebliche Defizite an gesetzlichen Grundlagen für die Rechtssicherheit der Bürger vorhanden sind. Die Berichterstattung der DDR fand in den Generalberichten weitestgehende Berücksichtigung, so daß für eine aktive Beteiligung an der Diskussion in den Sektionen eine gute Grundlage gegeben war. Beachtung und Zustimmung fanden die Ergebnisse des 1988 in der DDR zum Thema „Die internationalen Verbrechen und das innerstaatliche Strafrecht“ durchgeführten regionalen Kolloquiums. Die Beiträge dieser Beratung wurden von den Kongreßteilnehmern mit regem Interesse zur Kenntnis genommen. Gemäß Statut der AIDP fanden auf dem XIV. Weltkongreß die Wahlen zu den leitenden Funktionen und den Leitungsgremien der Vereinigung statt. Nach lOjähriger Präsidentschaft schied. Prof. Dr. H.-H. Jescheck aus diesem Amt aus; Nachfolger wurde der langjährige Generalsekretär der Vereinigung, Prof. Ch. Bassiouni (USA). Zum neuen Generalsekretär wurde der bisherige Schatzmeister, Prof. Dr. R. Ottenhof (Frankreich), gewählt. Neuer Schatzmeister wurde Dr. H. Epp (Österreich). Es dürfte sicher sein, daß diese neugewählten Persönlichkeiten die sachliche, auf gegenseitiger Achtung und Anerkennung beruhende Arbeit fortsetzen werden. ■- Des weiteren wurde der Exekutivrat und der Direktionsrat gewählt, dem auch für die jetzige Legislaturperiode Prof. Dr. U. Dähn wieder angehört. Zur Abgrenzung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitsrecht Die Diskussion in der Sektion juristische und praktische Probleme der Unterscheidung von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht erstreckte sich vor allem auf den Regelungsbereich des Ordnungswidrigkeits- bzw. Verwaltungsstrafrechts, die Abgrenzung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitsrecht, die Maßnahmen rechtlicher Verantwortlichkeit sowie auf die Rechtsgarantien im Ordnungswidrigkeitsrecht. In einer großen Zahl von Staaten wird das Ordnungswidrigkeits- bzw. Verwaltungsstrafrecht als wirksame Form rechtlicher Verantwortlichkeit für Verletzungen von Verwaltungsvorschriften und für Verstöße mit geringerer sozialer Bedeutung, die aus dem Kriminalstrafrecht durch die Gesetzgebung herausgenommen worden sind, eingesetzt. Dabei erfolgt eine Entkriminalisierung, die insgesamt in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Subsidiarität des Strafrechts bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen steht. Großen Raum nahm daher in der Aussprache die Abgrenzung zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitsrecht ein. Neben der einerseits z. T. bestehenden Gleichwertigkeit beider Rechtsbereiche und ihrer Sanktionsregelungen für-bestimmte Rechtsverletzungen gebe es andererseits insoweit zwischen beiden Rechtsgebieten sowohl qualitative als auch quantitative Unterschiede. Mögliche inhaltliche Unterscheidungskriterien seien die Schwere der Verletzung sozial-ethischer Werte (Normen), der Grad der Verwerflichkeit oder der sozialen Verwerflichkeit der Handlung. In bezug auf die Verletzung „reiner“ verwaltungsrechtlicher Regelungen (z. B. Verletzungen von Straßenverkehrsvorschriften oder Parkordnungen) müsse auch ein Ermessensspielraum bzw. eine gewisse Angemessenheit berücksichtigt werden. Deutlich sichtbar wurde im Verlauf der Beratungen, daß in einer Reihe vor allem europäischer Länder der Prozeß der Herausnahme von Strafbestimmungen aus dem Strafrecht und ihre Umqualifizierung zu Ordnungsstrafbestimmungen weiter voranschreiten wird. Diese Tendenz der Dekriminali-sierung zeichnet sich u. a. in der BRD, Österreich, Italien lind Frankreich ab. In diesem Zusammenhang wurde aufgezeigt, daß die Verhältnismäßigkeit der Schwere von straf- und ordnungsstrafrechtlichen Sanktionen perspektivisch weiter in das Blickfeld rechtswissenschaftlicher Forschungen gerückt werden muß. Kongreßteilnehmer aus der BRD wiesen darauf hin, daß das Ordnungswidrigkeitsrecht ihres Landes bereits Ordnungsstrafen bis zu 2 Millionen DM zulasse und damit „übliche“ Geldstrafen für kriminelle Delikte (ca. 80 Prozent aller gerichtlichen Entscheidungen) weit übertreffe. 1 Vgl. dazu: „Frieden und Humanismus Basis für das Zusammenwirken auf dem Gebiet des Strafrechts“, Intervie\4®mit dem Vorsitzenden der DDR-Landesgruppe der AIDP, Prof. Dr. sc. Ulrich Dähn, NJ 1984, Heft 9, S. 355 f. 2 Vgl. Ü. Dähn/M. Weyrauch, „AIDP Seminar zu internationalen Verbrechen und Strafrecht“, NJ 1988, Heft 10, S. 417 f„ sowie „Die internationalen Verbrechen und das innerstaatliche Strafrecht“, Internationales wissenschaftliches Seminar vom 20. bis 24. Juni 1988 in Wustrau, in: Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 378, Potsdam-Babelsberg ’ 1989; H. Duft, „Realisierung völkerrechtlicher Verpflichtungen im 5. Strafrechtsänderungsgesetz“, NJ 1989, Heft 3, S. 91 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 117 (NJ DDR 1990, S. 117) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 117 (NJ DDR 1990, S. 117)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X