Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 110 (NJ DDR 1990, S. 110); 110 Neue Justiz 3/90 lichung und den Charakter des Rechts der Strafenverwirklichung als einer eigenständigen rechtlichen Materie führen zu der Schlußfolgerung, daß die erforderliche geschlossene Regelung der Strafenverwirklichung den Rahmen der Strafprozeßordnung sprengen würde. Im Interesse der weiteren Erhöhung der Effektivität der Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug schlagen wir daher vor, die künftige komplexe Regelung in einem eigenständigen Gesetz vorzunehmen. Diese gesetzliche Regelung ist notwendig, um der großen Rolle der Strafen ohne Freiheitsentzug im Strafensystem der DDR gerecht zu werden, den Strafcharakter und die Autorität der Strafen ohne Freiheitsentzug in der Öffentlichkeit stärker zu verdeutlichen, die erzieherischen Möglichkeiten der Strafen ohne Freiheitsentzug besser zur Geltung zu bringen, den Prozeß der Strafenverwirklichung verbindlicher und zugleich flexibler zu gestalten, damit auf neue Bedingungen, vor allem eine positive oder negative Entwicklung des Verurteilten, wirksamer reagiert werden kann, die rechtliche Stellung des Verurteilten weiter auszubauen und ihn dazu anzuhalten, sich zu bewähren und den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und den an der Verwirklichung mitwirkenden staatlichen Organen und weiteren Beteiligten eine übersichtliche, geschlossene und handhabbare rechtliche Grundlage in die Hand zu geben. Diese Regelung in einem eigenständigen Gesetz ist auch deshalb geboten, weil mit der Verwirklichung Grundrechte und -pflichten der Bürger berührt und Rechte des Verurteilten erheblich eingeschränkt werden. Eine solche gesetzliche Normierung wird zur Erhöhung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug beitragen. Ein Gesetz über die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug soll über den bisherigen Zustand hinausgehend wichtige soziale und rechtliche Verhältnisse, die' im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug entstehen, regeln. Eine seiner Aufgaben muß deshalb darin bestehen, das Zusammenwirken der an der Strafenverwirklichung Beteiligten (besonders des Verurteilten) durch die konkrete Regelung ihrer Rechte und Pflichten exakter zu bestimmen. Die differenzierte Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bürger bei der Verwirklichung der einzelnen Strafen ohne Freiheitsentzug soll ihr verfassungsmäßiges Recht auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege (Art. 21 und 87 Verf.) auch auf diesem Gebiet wirksamer zur Geltung bringen. Bei der Neufassung der Verwirklichungsbestimmungen kann und soll an die geltenden Rechtsvorschriften und die anderen Festlegungen auf diesem Gebiet angeknüpft werden. Dabei sind jedoch die bei ihrer Anwendung in der Praxis gewonnenen Erkenntnisse gründlich auszuwerten. Zu prüfen ist, inwieweit gegenwärtig in~ zentralen Leitungsdokumenten enthaltene Regelungen künftig als Rechtsnormen auszugestalten sind. Diese Festlegungen beruhen auf Erfahrungen bei der Rechtsverwirklichung in den vergangenen Jahren und sollten daher in die künftigen Rechtsvorschriften über die. Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug einbezogen werden. Gegenstand der Neuregelungen Der sachliche Geltungsbereich der komplexen Neuregelungen soll die Verwirklichung aller Strafen ohne Freiheitsentzug erfassen. Dazu gehören die drei Hauptstrafen ohne Freiheitsentzug (Verurteilung auf Bewährung gemäß §§ 33 bis 35 und 72 StGB, Geldstrafe gemäß § 36 StGB und öffentlicher Tadel gemäß § 37 StGB) und sämtliche Zusatzstrafen (Geldstrafe gemäß § 49 StGB, Aufenthaltsbeschränkung gemäß §§ 51 und 52 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis und anderer Erlaubnisse gemäß §§ 54, 55 StGB, Einziehung des Vermögens oder bestimmter Gegenstände gemäß §§ 56, 57 StGB, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte gemäß § 58 StGB, Tätigkeitsverbot § 53 StGB und öffentliche Bekanntmachung des Urteils gemäß § 50 StGB). Gegenstand der Neuregelungen sollen ferner die Verwirklichung der besonderen Pflichten, die gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden können (§ 70 StGB), der fachärztlichen Behandlung (§ 27 StGB) und der Ausweisung (§ 59 StGB) sein.19 Die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug komplex zu regeln bedeutet, daß außer den detaillierten Bestimmungen über die Verwirklichung der einzelnen Strafen ohne Freiheitsentzug in die Neufassung auch' alle Grundsatz- und Querschnittsfragen aufzunehmen sind, welche . die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug speziell betreffen. Dazu gehören insb. die Ziele und Aufgaben sowie die Grundsätze der Verwirklichung, die Rechtsstellung der Beteiligten (einschließlich des Verurteilten) im Verwirklichungsprozeß und das Zusammenwirken der Rechtssubjekte bei der Verwirklichung. Durch die konkrete Bestimmung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gerichte, der anderen staatlichen Verwirklichungsorgane, der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen, der Leiter in den Betrieben, der Arbeitskollektive und der anderen an der Verwirklichung mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte sowie nicht zuletzt des Verurteilten selbst müssen optimale gesetzliche Voraussetzungen für eine effektive und rationelle Realisierung der unterschiedlichen Strafen ohne Freiheitsentzug geschaffen werden. Geregelt werden müssen ebenfalls die Besonderheiten der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug bei Jugendlichen (§§ 69 Abs. 3, 70 bis 73 StGB). Eine umfassende Regelung der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug muß auch die entsprechenden Verfahrensfragen zum Inhalt haben. Dazu gehören sowohl Fragen der gerichtlichen Tätigkeit bei der Organisation der Strafenverwirklichung als auch das Verfahren zur Herbeiführung von gerichtlichen Entscheidungen zur Strafenverwirklichung. Bestandteil der Verfahrensregelungen müssen ferner konkrete Fragen des Zusammenwirkens (insb. der wechselseitigen Information und Unterstützung) zwischen den Gerichten, den anderen staatlichen Verwirklichungsorganen und den gesellschaftlichen Kräften sein. Die Gesetzgebung muß dem Gedanken Rechnung tragen, daß die den Verwirklichungsprozeß bei den Strafen ohne Freiheitsentzug betreffenden Verfahrensbestimmungen dort ihren Platz finden müssen, wo die inhaltlichen Probleme der Verwirklichung dieser Strafen geregelt werden. Das gilt auch für bestimmte verwirklichungsspezifische Querschnittsfragen des Verfahrensrechts (z. B. die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichts und die Mitwirkung von Schöffen bei Verwirklichungsentscheidungen, die Durchführung und Gestaltung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme, die Voraussetzungen für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung die Rechte des Verurteilten, die Beauftragung eines Rechtsanwalts und dessen Befugnisse, die Bekanntmachung von Entscheidungen und die Rechtsmittelrechte). Systematik und Gliederung des Gesetzes Die umfangreiche und vielschichtige Regelungsmaterie erfordert eine logische und übersichtliche Gliederung des Gesetzes. Von der Festlegung des Allgemeinen zur Regelung des Speziellen voranschreitend, sollte die Systematik des künftigen Gesetzes über die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug in Übereinstimmung mit dem Aufbau anderer Gesetze auf dem Gebiet der Strafrechtspflege etwa wie folgt gestaltet werden: Ziele und Aufgaben der Verwirklichung, rechtliche Grundsätze der Verwirklichung, Beteiligte an der Verwirklichung, ihre Rechte und Pflichten, allgemeine Verfahrensbestimmungen über die Verwirklichung, spezifische Regelungen über die Verwirklichung der einzelnen Strafen ohne Freiheitsentzug (aller bei der Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes genannten Strafen und Maßnahmen). Abgrenzung des Verwirklichungsgesetzes von anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften Genau so wichtig wie die exakte Bestimmung des Gegenstands und des Umfangs des künftigen Gesetzes zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug sind klare Vorstellüngen darüber, worauf sich sein Geltungsbereich und Inhalt nicht erstrecken sollten. Insbesondere geht es um eine rechtssystematisch fundierte Abgrenzung dieses Gesetzes zu den bereits existierenden Kodifikationen auf ’ dem Gebiet der 19 Selbstverständlich muß ein Strafenverwirklichungsgesetz von dem durch das Strafgesetzbuch bestimmten Strafensystem ausgehen und dessen Veränderungen berücksichtigen. Letzteres gilt gegenwärtig insb. für die im Zusammenhang mit dem Entwurf des 6. StÄG , diskutierte Abschaffung der Zusatzstrafe Aufenthaltsbeschränkung sowie, bestimmter Bewährungsverpflichtungen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 110 (NJ DDR 1990, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 110 (NJ DDR 1990, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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