Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 521 (NJ DDR 1990, S. 521); ?Neue Justiz 12/90 521 die Kemfaecher Buergerliches Recht, Strafrecht, oeffentliches Recht und Verfahrensrecht einschliesslich der rechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Darueber hinaus ist auch ein Wahlfachstudium erforderlich.20 Zum Ende des 2. Studienjahres muessen studienbegleitende Leistungskontrollen21 absolviert werden, die den Zweck haben, dem Studenten aufzuzeigen, ob er fuer das Studium der Rechtswissenschaft geeignet ist. Den Abschluss des Studiums bildet das erste Staatsexamen, fuer das bundesrechtlich nur eine Zweiteilung in schriftliche und muendliche Pruefungsleistungen sowie Bezeichnung und Einteilung der Pruefungsnoten vorgeschrieben ist (vgl. ? 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG sowie ? 1 der Notenverordnung des Bundesministers der Justiz22). Die Art der schriftlichen Pruefungsleistungen ist in den einzelnen Bundeslaendern unterschiedlich geregelt. Grundsaetzlich lassen sich das Klausur- und das Hausarbeitsexamen unterscheiden. Die naehere Ausgestaltung der Ausbildung und der Pruefung ist Sache der Laender, die hierzu Juristenausbildungsgesetze und -Ordnungen erlassen haben. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Pflichtstationen und einer Pflichtwahlstation. Die Ausbildung findet statt bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehoerde, bei einem Rechtsanwalt und - nach Wahl des Referendars - bei einer Pflichtstation oder einer besonderen Wahlstation wie z. B. der gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes, bei einem Notar, einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeiten usw. In allen Stationen soll der Referendar mit den Anforderungen der Praxis vertraut gemacht werden und unter Aufsicht des Richters, Staats- oder Rechtsanwalts, Verwaltungsbeamten oder Notars usw., dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, auch selbstaendig Gutachten, Schriftsaetze, Anklageschriften oder Urteile entwerfen. Den Abschluss des Vorbereitungsdienstes bildet das zweite Staatsexamen. Einige seiner Teile sind allerdings schon waehrend des laufenden Vorbereitungsdienstes zu absolvieren. Bundesrechtlich sind hier wiederum die Noten, die Zweiteilung der Pruefungsleistungen in schriftliche und muendliche Pruefungsleistungen, aber auch (? 5d Abs. 2 DRiG) die Lage der einzelnen Teile der schriftlichen Pruefung vorgegeben. Auch fuer das zweite Staatsexamen gibt es die unterschiedlichen Systeme des Klausur- und des Hausarbeitsexamens. Die naehere Ausgestaltung obliegt auch hier den Laendern.** Ohne weiteres zum Richteramt befaehigt sind ordentliche Professoren der Rechte an einer Universitaet23 im Geltungsbereich des DRiG. Die oben aufgefuehrten sind nur die Grundvoraussetzungen fuer die Berufung in das Richteramt. Sie sind nicht abschliessend. Die eigentliche Auswahl der Richter aus dem Kreise der Bewerber erfolgt im Bundesdienst gern. ? 46 DRiG und ? 1 Bundeslaufbahnverordnung24 und im Landesdienst nach den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung, also aufgrund einer Gesamtwertung von Persoenlichkeit und Qualitaet des Bewerbers. b) Die Richter der Gerichte des Bundes werden auf Vorschlag des zustaendigen Bundesministers durch den Bundespraesidenten ernannt. In den Laendern erfolgt die foermliche Ernennung meist durch den zustaendigen Minister. Diese mit der Aushaendigung einer Urkunde verbundene Ernennung begruendet das Richterverhaeltnis. Das Berufungsverfahren, die Auswahl des zur Ernennung vorzuschlagenden Kandidaten, ist im Bund und in den Laendern unterschiedlich geregelt. Es lassen sich dabei grundsaetzlich zwei Modelle unterscheiden: die Berufung allein durch die Exekutive und die Berufung unter Beteiligung eines Richterwahlausschusses. Die Richter an den Obersten Gerichtshoefen des Bundes werden nach ? I Richterwahlgesetz (RiWG)25 durch den zustaendigen Bun-desminister und den Richterwahlausschuss gemeinsam berufen. Der Richterwahlausschuss besteht nach ?? 2 und 3 RiWG aus den z. Zt. elf zustaendigen Landesministern und einer entsprechenden Zahl vom Deutschen Bundestag gewaehlten Mitgliedern. Der Bundesminister ist an die Entscheidung des Ausschusses nicht gebunden.26 Da die Wahl regelmaessig das Ergebnis eines politischen Kompromisses ist, kommt eine Ablehnung des vom Richterwahlausschuss gewaehlten Kandidaten praktisch nicht vor. Richterwahlausschuesse mit aehnlichen Befugnissen, aber unterschiedlicher Zusammensetzung gibt es in den Laendern Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Eine Sonderrolle spielt der Richterwahlausschuss im Land Baden-Wuerttem-berg. Besonderheiten gelten auch fuer die neuen Bundeslaender. In den uebrigen Laendern sowie im Bund fuer die Richter der unteren Gerichte des Landes obliegt die Auswahl der Richter der Exekutive. c) Das Richterverhaeltnis kann nur in einer der vier zugelassenen Statusformen begruendet werden: Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter kraft Auftrags und Richter auf Probe. Wie in anderen Rechtsordnungen auch27 ist in der Bundesrepublik Deutschland der regulaere Status eines Richters der Status des Richters auf Lebenszeit. Diese Loesung ist zwar durch Art. 97 GG nicht zwingend vorgeschrieben. Sie entspricht aber (bundes-)deutscher Tradition. Ein Richter wird wohl am ehesten auch innerlich sachlich und persoenlich unabhaengig sein, wenn er bei seiner Anstellung weiss, dass er nicht gegen seinen Willen sein Amt verlieren kann, wenn er es getreu verwaltet. Nach ? 28 Abs. 1 DRiG koennen deshalb an einem Gericht, sofern nicht ein Bundesgesetz etwas anderes zulaesst, nur Richter auf Lebenszeit beschaeftigt werden. Wegen der richtigerweise begrenzten Moeglichkeiten der spaeteren Entlassung kann indessen nicht jeder Bewerber sofort als Richter auf Lebenszeit berufen werden. Der Dienstherr muss vielmehr eine Moeglichkeit zur Pruefung haben, ob sich die positive Beurteilung der fachlichen Eignung eines Kandidaten nach seiner Ernennung in der praktischen Ausuebung des Amtes auch bestaetigt. Hierfuer ist das Richterverhaeltnis auf Probe vorgesehen, das sich von dem Richterverhaeltnis auf Lebenszeit vor allem durch erweiterte Moeglichkeiten der Entlassung und der Abordnung auszeichnet. Richter auf Probe koennen aufgrund der gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes insbesondere bei den Eingangsgerichten der einzelnen Gerichtsbarkeiten mit Ausnahme der Finanzgerichte verwendet werden, jedoch nicht mehr als einer bei einer Entscheidung. Entsprechendes gilt fuer Richter kraft Auftrags. Zum Richter kraft Auftrags kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt werden, der spaeter in ein Richterverhaeltnis auf Lebenszeit uebernommen werden soll. Schliesslich gibt es noch das Richterverhaeltnis auf Zeit, das in der Bundesrepublik Deutschland z. Zt. aber nur fuer die Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichtshoefe der Laender praktisch wird. 3. Inhalt des Richterverhaeltnisses a) Das Richterverhaeltnis ist, wie ausgefuehrt, ein oeffentlich-rechtliches Dienstverhaeltnis. Fuer dieses Dienstverhaeltnis gelten die von Art. 33 Abs. 5 GG mitumfassten28 hergebrachten Grundsaetze des Be-rufsrichtertums, die einen Bestand wesentlicher von der Rechtsprechung des BVerfG entwickelter Rechte und Pflichten mit Verfassungsrang absichem. Sie werden durch die Bestimmungen des DRiG und der Landesrichtergesetze sowie die im uebrigen entsprechend anwendbaren Vorschriften des Beamtenrechts (?? 46. 71 DRiG) naeher ausgestaltet. Der Richter schuldet dem Dienstherm z. B. die gewissenhafte Erfuellung seines richterlichen Amtes. Er hat Verschwiegenheit zu bewahren. Er kann von seinem Dienstherm aber auch Fuersorge, z. B. Beihilfe, amts- und familienstandsangemessene 29 Besoldung und Versorgung beanspruchen. b) Waehrend diese Rechte und Pflichten denen aus einem Beamtenverhaeltnis entsprechen - weshalb insoweit auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts verwiesen wird -, sind andere Elemente des Richterverhaeltnisses Ausdruck der besonderen Rechtsstellung der Richter. Zu nennen sind hier zunaechst die Freiheit von der Pflicht zur Einhaltung fester Dienststunden30 und die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses.31 Anders als Beamte koennen Richter auf Lebenszeit und auf Zeit zum Schutz ihrer Unabhaengigkeit gegen ihren Willen nicht abgeordnet oder zugewiesen werden32 und nur im Verfahren ueber die Richteranklage, im Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege und bei Veraenderung der Gerichtsorganisation versetzt oder ihres Amtes enthoben werden. Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht fuer die Richter auf Probe und kraft Auftrags, 20 Zum Inhalt der Pflicht- und Wahlfaecher: Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O ?5a Rn 7-18. Mit rechtswissenschaftlichen Methoden sind die juristischen Auslegungs- und Argumentationstechniken gemeint. 21 Dazu Henneke, Jura 1986, S. 634 ff.; Millgramm, Jura 1987. S. 178 ff.; Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ?5a Rn 24-51. 22 BGBl. 1981 IS. 1243; sie ist abgedruckt und kommentiert bei Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., Anh. zu ? 5d Rn 70 ff. und Teil F, S. 823f. ** Zur Juristenausbildung vgl. auch H. Buechel, NJ 1990, Heft 9, S. 376 ff. - D.Red. 23 Zum Begriff: Verf. in: Schmidt-Raentsch. a.a.O., ? 7 Rn 3. 24 In der Neufassung vom 8.3.1990, BGBl. I S. 449, ber. 863. 25 BGBl. 1950 S. 368 zuletzt geaendert durch Gesetz vom 30.7.1968, BGBl. I S. 873; es ist abgedruckt und kommentiert bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O Teil G, und bei Teubner, Die Bestellung zum Berufsrichter in Bund und Laendern, Koeln/Berlin/Bonn/Muenchen 1984. 26 G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ? 13 RiWG Rn 1. 27 Z. B. Oesterreich, Frankreich, einige Kantone der Schweiz oder Grossbritannien dazu Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., Einleitung Rn 33 ff., 40 ff 47 ff., 51 ff.; eine Wahl der Richter auf Zeit kennen demgegenueber ausser der ehemaligen DDR einige Kantone der Schweiz, die USA oder Japan, dazu Verf. wie vor Rn 40 ff., 57 f., 59 ff. 28 BVerfG, BVerfGE 12, S.81, 87; Einzelheiten bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., vor ?8 Rn 2; Thomas, a.a.O S.4, 181 f. 29 Dazu juengst BVerfG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVB1) 1990, S. 817. 30 Einzelheiten dazu bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ?46 Rn 42; H. Arndt, a.a.O., ?26 Rn 58. 31 Dazu G. Schmidt-Raentsch, Juristenzeitung (JZ) 1958, S. 329 ff. 32 Gemaess ??46, 71 DRiG mit ? 123a Beamtenrechtsrahmengesetz.;
Dokument Seite 521 Dokument Seite 521

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X