Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 521 (NJ DDR 1990, S. 521); ?Neue Justiz 12/90 521 die Kemfaecher Buergerliches Recht, Strafrecht, oeffentliches Recht und Verfahrensrecht einschliesslich der rechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Darueber hinaus ist auch ein Wahlfachstudium erforderlich.20 Zum Ende des 2. Studienjahres muessen studienbegleitende Leistungskontrollen21 absolviert werden, die den Zweck haben, dem Studenten aufzuzeigen, ob er fuer das Studium der Rechtswissenschaft geeignet ist. Den Abschluss des Studiums bildet das erste Staatsexamen, fuer das bundesrechtlich nur eine Zweiteilung in schriftliche und muendliche Pruefungsleistungen sowie Bezeichnung und Einteilung der Pruefungsnoten vorgeschrieben ist (vgl. ? 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG sowie ? 1 der Notenverordnung des Bundesministers der Justiz22). Die Art der schriftlichen Pruefungsleistungen ist in den einzelnen Bundeslaendern unterschiedlich geregelt. Grundsaetzlich lassen sich das Klausur- und das Hausarbeitsexamen unterscheiden. Die naehere Ausgestaltung der Ausbildung und der Pruefung ist Sache der Laender, die hierzu Juristenausbildungsgesetze und -Ordnungen erlassen haben. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Pflichtstationen und einer Pflichtwahlstation. Die Ausbildung findet statt bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft, bei einer Verwaltungsbehoerde, bei einem Rechtsanwalt und - nach Wahl des Referendars - bei einer Pflichtstation oder einer besonderen Wahlstation wie z. B. der gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes, bei einem Notar, einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeiten usw. In allen Stationen soll der Referendar mit den Anforderungen der Praxis vertraut gemacht werden und unter Aufsicht des Richters, Staats- oder Rechtsanwalts, Verwaltungsbeamten oder Notars usw., dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, auch selbstaendig Gutachten, Schriftsaetze, Anklageschriften oder Urteile entwerfen. Den Abschluss des Vorbereitungsdienstes bildet das zweite Staatsexamen. Einige seiner Teile sind allerdings schon waehrend des laufenden Vorbereitungsdienstes zu absolvieren. Bundesrechtlich sind hier wiederum die Noten, die Zweiteilung der Pruefungsleistungen in schriftliche und muendliche Pruefungsleistungen, aber auch (? 5d Abs. 2 DRiG) die Lage der einzelnen Teile der schriftlichen Pruefung vorgegeben. Auch fuer das zweite Staatsexamen gibt es die unterschiedlichen Systeme des Klausur- und des Hausarbeitsexamens. Die naehere Ausgestaltung obliegt auch hier den Laendern.** Ohne weiteres zum Richteramt befaehigt sind ordentliche Professoren der Rechte an einer Universitaet23 im Geltungsbereich des DRiG. Die oben aufgefuehrten sind nur die Grundvoraussetzungen fuer die Berufung in das Richteramt. Sie sind nicht abschliessend. Die eigentliche Auswahl der Richter aus dem Kreise der Bewerber erfolgt im Bundesdienst gern. ? 46 DRiG und ? 1 Bundeslaufbahnverordnung24 und im Landesdienst nach den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung, also aufgrund einer Gesamtwertung von Persoenlichkeit und Qualitaet des Bewerbers. b) Die Richter der Gerichte des Bundes werden auf Vorschlag des zustaendigen Bundesministers durch den Bundespraesidenten ernannt. In den Laendern erfolgt die foermliche Ernennung meist durch den zustaendigen Minister. Diese mit der Aushaendigung einer Urkunde verbundene Ernennung begruendet das Richterverhaeltnis. Das Berufungsverfahren, die Auswahl des zur Ernennung vorzuschlagenden Kandidaten, ist im Bund und in den Laendern unterschiedlich geregelt. Es lassen sich dabei grundsaetzlich zwei Modelle unterscheiden: die Berufung allein durch die Exekutive und die Berufung unter Beteiligung eines Richterwahlausschusses. Die Richter an den Obersten Gerichtshoefen des Bundes werden nach ? I Richterwahlgesetz (RiWG)25 durch den zustaendigen Bun-desminister und den Richterwahlausschuss gemeinsam berufen. Der Richterwahlausschuss besteht nach ?? 2 und 3 RiWG aus den z. Zt. elf zustaendigen Landesministern und einer entsprechenden Zahl vom Deutschen Bundestag gewaehlten Mitgliedern. Der Bundesminister ist an die Entscheidung des Ausschusses nicht gebunden.26 Da die Wahl regelmaessig das Ergebnis eines politischen Kompromisses ist, kommt eine Ablehnung des vom Richterwahlausschuss gewaehlten Kandidaten praktisch nicht vor. Richterwahlausschuesse mit aehnlichen Befugnissen, aber unterschiedlicher Zusammensetzung gibt es in den Laendern Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Eine Sonderrolle spielt der Richterwahlausschuss im Land Baden-Wuerttem-berg. Besonderheiten gelten auch fuer die neuen Bundeslaender. In den uebrigen Laendern sowie im Bund fuer die Richter der unteren Gerichte des Landes obliegt die Auswahl der Richter der Exekutive. c) Das Richterverhaeltnis kann nur in einer der vier zugelassenen Statusformen begruendet werden: Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter kraft Auftrags und Richter auf Probe. Wie in anderen Rechtsordnungen auch27 ist in der Bundesrepublik Deutschland der regulaere Status eines Richters der Status des Richters auf Lebenszeit. Diese Loesung ist zwar durch Art. 97 GG nicht zwingend vorgeschrieben. Sie entspricht aber (bundes-)deutscher Tradition. Ein Richter wird wohl am ehesten auch innerlich sachlich und persoenlich unabhaengig sein, wenn er bei seiner Anstellung weiss, dass er nicht gegen seinen Willen sein Amt verlieren kann, wenn er es getreu verwaltet. Nach ? 28 Abs. 1 DRiG koennen deshalb an einem Gericht, sofern nicht ein Bundesgesetz etwas anderes zulaesst, nur Richter auf Lebenszeit beschaeftigt werden. Wegen der richtigerweise begrenzten Moeglichkeiten der spaeteren Entlassung kann indessen nicht jeder Bewerber sofort als Richter auf Lebenszeit berufen werden. Der Dienstherr muss vielmehr eine Moeglichkeit zur Pruefung haben, ob sich die positive Beurteilung der fachlichen Eignung eines Kandidaten nach seiner Ernennung in der praktischen Ausuebung des Amtes auch bestaetigt. Hierfuer ist das Richterverhaeltnis auf Probe vorgesehen, das sich von dem Richterverhaeltnis auf Lebenszeit vor allem durch erweiterte Moeglichkeiten der Entlassung und der Abordnung auszeichnet. Richter auf Probe koennen aufgrund der gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes insbesondere bei den Eingangsgerichten der einzelnen Gerichtsbarkeiten mit Ausnahme der Finanzgerichte verwendet werden, jedoch nicht mehr als einer bei einer Entscheidung. Entsprechendes gilt fuer Richter kraft Auftrags. Zum Richter kraft Auftrags kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt werden, der spaeter in ein Richterverhaeltnis auf Lebenszeit uebernommen werden soll. Schliesslich gibt es noch das Richterverhaeltnis auf Zeit, das in der Bundesrepublik Deutschland z. Zt. aber nur fuer die Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichtshoefe der Laender praktisch wird. 3. Inhalt des Richterverhaeltnisses a) Das Richterverhaeltnis ist, wie ausgefuehrt, ein oeffentlich-rechtliches Dienstverhaeltnis. Fuer dieses Dienstverhaeltnis gelten die von Art. 33 Abs. 5 GG mitumfassten28 hergebrachten Grundsaetze des Be-rufsrichtertums, die einen Bestand wesentlicher von der Rechtsprechung des BVerfG entwickelter Rechte und Pflichten mit Verfassungsrang absichem. Sie werden durch die Bestimmungen des DRiG und der Landesrichtergesetze sowie die im uebrigen entsprechend anwendbaren Vorschriften des Beamtenrechts (?? 46. 71 DRiG) naeher ausgestaltet. Der Richter schuldet dem Dienstherm z. B. die gewissenhafte Erfuellung seines richterlichen Amtes. Er hat Verschwiegenheit zu bewahren. Er kann von seinem Dienstherm aber auch Fuersorge, z. B. Beihilfe, amts- und familienstandsangemessene 29 Besoldung und Versorgung beanspruchen. b) Waehrend diese Rechte und Pflichten denen aus einem Beamtenverhaeltnis entsprechen - weshalb insoweit auch auf die Bestimmungen des Beamtenrechts verwiesen wird -, sind andere Elemente des Richterverhaeltnisses Ausdruck der besonderen Rechtsstellung der Richter. Zu nennen sind hier zunaechst die Freiheit von der Pflicht zur Einhaltung fester Dienststunden30 und die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses.31 Anders als Beamte koennen Richter auf Lebenszeit und auf Zeit zum Schutz ihrer Unabhaengigkeit gegen ihren Willen nicht abgeordnet oder zugewiesen werden32 und nur im Verfahren ueber die Richteranklage, im Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege und bei Veraenderung der Gerichtsorganisation versetzt oder ihres Amtes enthoben werden. Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht fuer die Richter auf Probe und kraft Auftrags, 20 Zum Inhalt der Pflicht- und Wahlfaecher: Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O ?5a Rn 7-18. Mit rechtswissenschaftlichen Methoden sind die juristischen Auslegungs- und Argumentationstechniken gemeint. 21 Dazu Henneke, Jura 1986, S. 634 ff.; Millgramm, Jura 1987. S. 178 ff.; Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ?5a Rn 24-51. 22 BGBl. 1981 IS. 1243; sie ist abgedruckt und kommentiert bei Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., Anh. zu ? 5d Rn 70 ff. und Teil F, S. 823f. ** Zur Juristenausbildung vgl. auch H. Buechel, NJ 1990, Heft 9, S. 376 ff. - D.Red. 23 Zum Begriff: Verf. in: Schmidt-Raentsch. a.a.O., ? 7 Rn 3. 24 In der Neufassung vom 8.3.1990, BGBl. I S. 449, ber. 863. 25 BGBl. 1950 S. 368 zuletzt geaendert durch Gesetz vom 30.7.1968, BGBl. I S. 873; es ist abgedruckt und kommentiert bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O Teil G, und bei Teubner, Die Bestellung zum Berufsrichter in Bund und Laendern, Koeln/Berlin/Bonn/Muenchen 1984. 26 G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ? 13 RiWG Rn 1. 27 Z. B. Oesterreich, Frankreich, einige Kantone der Schweiz oder Grossbritannien dazu Verf. in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., Einleitung Rn 33 ff., 40 ff 47 ff., 51 ff.; eine Wahl der Richter auf Zeit kennen demgegenueber ausser der ehemaligen DDR einige Kantone der Schweiz, die USA oder Japan, dazu Verf. wie vor Rn 40 ff., 57 f., 59 ff. 28 BVerfG, BVerfGE 12, S.81, 87; Einzelheiten bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., vor ?8 Rn 2; Thomas, a.a.O S.4, 181 f. 29 Dazu juengst BVerfG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVB1) 1990, S. 817. 30 Einzelheiten dazu bei G. Schmidt-Raentsch in: Schmidt-Raentsch, a.a.O., ?46 Rn 42; H. Arndt, a.a.O., ?26 Rn 58. 31 Dazu G. Schmidt-Raentsch, Juristenzeitung (JZ) 1958, S. 329 ff. 32 Gemaess ??46, 71 DRiG mit ? 123a Beamtenrechtsrahmengesetz.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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