Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 501 (NJ DDR 1990, S. 501); ?Neue Justiz 11/90 501 (2) Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem Land - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenwahlvorschlaege einreichen, koennen durch Erklaerung gegenueber dem Bundeswahlleiter verbunden werden. Die Erklaerung ist gemeinsam von den Vertrauenspersonen und den stellvertretenden Vertrauenspersonen aller beteiligten Landeslisten spaetestens am 20. Tag vor der Wahl schriftlich bis 18.00 Uhr abzugeben ?6 Abs. 6 und ?7 Abs. 2 und 3 gelten fuer verbundene Landeslisten verschiedener Parteien entsprechend. (3) ? Am 20. 8. 1990 wurde ein Aenderungsvertrag unterzeichnet, der ausschliesslich die Wahlkreiseinteilung betrifft. Mit dem am 23. 8. 1990 beschlossenen ?Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchfuehrung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Aenderungsvertrag vom 20. August 1990? (BGBl. II S. 813) (im folgenden: Gesetz zum Wahlrechtsvertrag) hat der Deutsche Bundestag in Art. 1 dem Wahlrechtsvertrag einschliesslich der Anlage und dem Aenderungsvertrag zugestimmt. In Art. 2 hat er die in der Anlage zu dem Wahlrechtsvertrag bezeichneten Aenderungen des Bundeswahlgesetzes, u.a. auch die vereinbarte Aenderung des ? 53 Abs. 2 BWahlG vorgenommen (Art. 2 Nr. 2). Der Bundesrat hat dem Gesetz mit Beschluss vom 24. August 1990 zugestimmt. Der Wahlrechts- und der Aenderungsvertrag traten am 3. September 1990 in Kraft (BGBl. II 1990 S. 868). Der Termin fuer die erste gesamtdeutsche Wahl ist auf den 2. Dezember 1990 festgesetzt worden (BGBl. I 1990 S. 1713). II. Die Antragstellerinnen wollen als politische Parteien an der ersten gesamtdeutschen Wahl teilnehmen III. Die mit den Organstreitverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gleichfalls gegen das Gesetz zum Wahlrechtsvertrag. Die Beschwerdefuehrer, Mitglieder der Partei DIE GRUeNEN, sind zur Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wahlberechtigt und bewerben sich um Bundestagssitze IV. 1. Der Deutsche Bundestag haelt die Gestaltung des Wahlrechts fuer die erste gesamtdeutsche Wahl fuer verfassungsgemaess; er geht dabei von der Auffassung aus, dass die Erwaegungen, die nach staendiger Rechtsprechung des BVerfG eine 5 v.H.-Sperrklausel in aller Regel rechtfertigen, auch im Blick auf das erste gesamtdeutsche Parlament nicht hinfaellig seien 2. Die Bundesregierung ist in den Verfahren zu 1 und II (Antragsteller: ?Die Republikaner", DIE GRUeNEN) den Antragsgegnem beigetreten. Sie traegt im wesentlichen die auch vom Deutschen Bundestag dargelegten Gesichtspunkte vor und verneint eine Ungleichbehandlung der Antragstellerinnen und Beschwerdefuehrer V. In der muendlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen, der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung und die Beschwerdefuehrer ihr schriftsaetzliches Vorbringen vertieft und ergaenzt Der Senat hat auch der Volkskammer und der Regierung der DDR sowie den in der Volkskammer und im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme in der muendlichen Verhandlung gegeben B. I. Die Antraege in den Organstreitverfahren sind gemaess Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. ?? 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zulaessig II. Die Verfassungsbeschwerden sind gemaess Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. ?? 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zulaessig C. Antraege und Verfassungsbeschwerden sind begruendet. I. Der fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewaehrleistete Grundsatz der gleichen Wahl ist nach der staendigen Rechtsprechung des BVerfG wegen des Zusammenhangs mit dem egalitaeren demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. insb. BVerfGE 51, 222 [[234]] m.w.N.; 78, 350 [[357 f.]]). Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung gewichtet also im Bereich der Wahlen die Stimmen aller Staatsbuerger unbeschadet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede gleich. Daher ist eine Differenzierung des Zaehlwertes und grundsaetzlich auch - bei der Verhaeltniswahl - des Erfolgswertes der Waehlerstimmen ausgeschlossen. Da es vor allem die Parteien sind, die die Buerger fuer die Wahlen zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschliessen, ergibt sich aus dem formalisierten Gleichheitssatz im Bereich der Wahlen, dass auch der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der politischen Parteien und Waehlervereinigungen in demselben formalen Sinne zu verstehen ist. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der darin verbuergten Freiheit der Parteigruendung und dem Mehrparteienprinzip fuer die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 73, 1 [[28 f.]]; 73, 40 [[88 f.]]; st. Rspr.). Es beherrscht den Wahlvorgang wie die Wahlvorbereitung. Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsaetzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 [[146]]). Regelt der Gesetzgeber den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise, die die Chancengleichheit der politischen Parteien und Waehlervereinigungen veraendern kann, sind seinem Gestaltungsspielraum besonders enge Grenzen gesetzt; ihm ist grundsaetzlich jede unterschiedliche Behandlung der Parteien und Waehlergruppen verfassungskraeftig versagt (vgl. BVerfGE 51. 222 [[235]] m.w.N.). Aus den Grundsaetzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien folgt mithin, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Koerperschaften nur ein eng bemessener Spielraum fuer Differenzierungen verbleibt. Diese beduerfen hier stets zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhaeltniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfaehigkeit der zu waehlenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [[247 f.]]; 4, 31 [[40]]; 6, 84 [[92, 93 f.]]; 51, 222 [[236]]). Das dem Verhaeltniswahlsystem eigene Prinzip, den politischen Willen der Waehlerschaft in der zu waehlenden Koerperschaft moeglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen zur Folge haben, die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern wuerde. Soweit es zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfaehigkeit des Parlaments geboten ist, darf der Gesetzgeber deshalb bei der Verhaeltniswahl den Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich gewichten. Um dieses Zieles willen ist es dem Gesetzgeber grundsaetzlich gestattet, die Funktionsfaehigkeit der zu waehlenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel zu sichern. Dabei ist ein Quorum von 5 v.H. in aller Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Indessen hat das BVerfG schon frueh betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein fuer allemal abstrakt beurteilt werden kann Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne besondere Umstaende vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Dabei steht es ihm grundsaetzlich frei, auf eine Sperrklausel zu verzichten, deren Hoehe herabzusetzen oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen. Haelt er es fuer ratsam, an einer Sperrklausel von 5 v.H. festzuhalten, aber ihre Auswirkungen zu mildem, so muss das Mittel, zu dem er sich entschliesst, um die gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein, insbesondere also den Grundsaetzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien genuegen. II. Die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages, auf die sich die beanstandeten gesetzgeberischen Massnahmen beziehen, findet unter besonderen, so nicht wiederkehrenden Umstaenden statt, denen der Wahlgesetzgeber bei einer Sperrklausel Rechnung tragen muss. Sie unterscheidet sich von anderen Wahlen dadurch, dass die politischen Parteien und Vereinigungen sich kurzfristig auf ein erweitertes Wahlgebiet einstellen muessen, ein Teil der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Vereinigungen sich ausserdem erst seit wenigen Monaten organisieren und politisch betaetigen konnte. 1. Die Erstreckung des Bundeswahlgesetzes auf das Gebiet der Laender der DDR hat zur Folge, dass diese Laender Teile des Wahlgebiets i.S. der Regelungen des Bundeswahlgesetzes werden (? 2 Abs. 1 BWahlG). Sodann findet die erste gesamtdeutsche Wahl bereits ein Jahr nach der friedlichen Revolution in der DDR statt. Zwischen der Herstellung eines gesamtdeutschen Wahlgebiets, das zwei vierzig Jahre getrennte Gebiete vereinigt, und dem Tag der ersten gesamtdeutschen Wahl werden gerade drei Monate liegen. Diese Entwicklung laesst einer Reihe von Parteien keine ausreichende Moeglichkeit, ihren Wirkungsbereich auf das jeweils neu hinzugekommene Wahlgebiet auszuweiten und sich dort mit Aussicht auf Erfolg darzustellen und um Waehlerstimmen zu werben. Insbesondere haben die Parteien bis zur Bundestagswahl nur begrenzt Gelegenheit, sich in den neu hinzugekommenen Wahlgebieten an Kommunal- oder Landtagswahlen zu beteiligen und dadurch dem Waehler Programm und Kandidaten bekannt zu machen. a) Bei dieser Ausgangslage belastet eine auf das gesamte Wahlgebiet bezogene 5 v.H.-Sperrklausel die zum Teil bis heute nur auf dem Gebiet der DDR taetigen Parteien gegenwaertig ungleich staerker als die bisher nur in der BRD taetigen Parteien. Nach den Feststellungen des Bundestagsausschusses Deutsche Einheit fuehrt die Beibehaltung dieser Sperrklausel fuer die in ihrem Wirkungsbereich bisher auf das Gebiet der DDR beschraenkten Parteien und politischen Vereinigungen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft. Das ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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