Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 175 (NJ DDR 1990, S. 175); ?Neue Justiz 4/90 175 sondere die Aussage des Zeugen B. im Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheines nach G. P. und im kreisgerichtlichen Verfahren sei das zuverlaessige Beweismittel dafuer, dass das dem Gesetz entsprechende gemeinschaftliche Testament der Eheleute P. 1975 errichtet worden und zum Zeitpunkt des Ablebens der G. P. noch vorhanden gewesen sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klaegers hatte Erfolg. Aus der Begruendung: Das Kreisgericht hat sich zwar bemueht, durch Beweiserhebung ueber das strittige Tatsachenvorbringen den Sachverhalt aufzuklaeren, aber eine Bewertung der Beweise vorgenommen, die zu beanstanden ist. Es hat nicht mit der gebotenen Gruendlichkeit die Richtigkeit der Beweismittel in ihrem Zusammenhang bewertet und fehlerhafte Schluesse aus der Behauptung der Verklagten ueber die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments von G. und E. P. gezogen (vgl. G. Janke, ?Aufklaerung und Feststellung des Sachverhalts im Zivilprozess erster und zweiter Instanz?, NJ 1985, Heft 6, S. 230 ff.). Abgesehen davon, dass das durch die Verklagten behauptete gemeinschaftliche Testament nicht 1975, sondern bereits 1965 verfasst und erst 1975 von dem Zeugen B. in Augenschein genommen worden sein soll, ist im Ergebnis der Berufungsverhandlung der Nachweis fuer eine wirksame, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende testamentarische Verfuegung der Erblasser G. und E. P. in Form eines eigenhaendigen gemeinschaftlichen Testaments nicht erbracht. Die Verklagten behaupten, dass die Eheleute G. und E. P. zu ihren Lebzeiten am 21. November 1965 ihre gegenseitige alleinige Erbeinsetzung durch ein eigenhaendiges gemeinschaftliches Testament verfuegt haetten und dieses Testament, dessen Inhalt der zwischenzeitlich verstorbene O. P. (frueherer Mitverklagter) nach dem Tod von G. P. abgeschrieben haette, verlustig gegangen waere. Dem Kreisgericht ist insoweit beizupflichten, dass ein Testament trotz eingetretenen Verlustes inhaltlich wirksam geblieben ist, wenn es unter Ausschoepfung aller Beweismittel nach Inhalt und Form mit der erforderlichen Unzweideutigkeit bestimmt und somit als Grundlage fuer die jeweiligen erbrechtlichen Verhaeltnisse verwendet werden kann. Dazu ist es erforderlich, lueckenlos und ueberzeugend unter Beweis zu stellen, dass das Testament zum Zeitpunkt des Erbfalls existent war, dessen Inhalt feststeht und alle gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden. Zur Gewaehrleistung der Rechtssicherheit der gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben des jeweiligen Erbfalls wird es erforderlich sein, dass derjenige, der massgeblich an der Feststellung der Wirksamkeit eines behaupteten verlustig gegangenen Testaments interessiert ist, unverzueglich dazu die erforderlichen Schritte einleitet. Das haben der Verklagte zu 2) und der zwischenzeitlich verstorbene O. P. beide hatten rechtliches Interesse an der Feststellung eines wirksamen Testaments im behaupteten Sinn nicht getan. Vielmehr hatten sie in dem durch ihre Klage vom 15. Maerz 1982 eingeleiteten Zivilrechtsstreit wegen Auskunftserteilung den jetzigen Klaeger zunaechst noch als gesetzlichen Erben nach der verstorbenen G. P. bezeichnet und erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 1982 vorgebracht, dass es ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute P. gegeben haette, in dem diese sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haetten, ln dem beim Staatlichen Notariat anhaengig gewesenen Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheins haben der Verklagte zu 2) und O. P. erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 den am 11. Maerz 1980 erteilten Erbschein zugunsten des Klaegers und weiterer gesetzlicher Erben nach der verstorbenen G. P. mit der Begruendung geruegt, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute P. vom 21. November 1965 zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nach G. P. Vorgelegen habe, wonach E. P. testamentarischer Alleinerbe sei. Zwischenzeitlich, naemlich mit aussergerichtlichem Schriftwechsel im Zeitraum Dezember 1984 bis Januar 1985 verhandelten die Prozessparteien ueber die Erbteilung wiederum von dem Standpunkt aus, dass nach dem Ableben der G. P. die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Erst mit Schreiben vom 5. Oktober 1985 teilte der damalige Prozessbevollmaechtigte der Verklagten mit, dass sie ?inzwischen in Erfahrung gebracht (haben), dass noch ein Testament vorhanden sein soll?. Erst im Notariatsverfahren seit 1986 und im jetzigen Rechtsstreit wurden konsequent die Bemuehungen der Verklagten erkennbar, die Wirksamkeit des verlustig gegangenen Testaments der bereits 1979 verstorbenen Eheleute P. feststellen zu lassen. Beweisbedeutsam in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass Frau Ba., die im Testament als weitere Inhaberin einer Testamentsabschrift genannt worden sein soll, in ihren Vernehmungen jeglichen Besitzstand und die Existenz eines solchen Testaments verneinte. Auch hinsichtlich des Inhalts des behaupteten Testaments reichen die getroffenen Feststellungen nicht zuverlaessig aus, den schluessigen Beweis fuer die Richtigkeit der Behauptungen der Verklagten zu fuehren. Waehrend beide Zeugen B. in der kreisgerichtlichen Beweisaufnahme nicht auszusagen vermochten, ob ausser der gegenseitigen Einsetzung der Eheleute P. als Alleinerben weitere testamentarische Verfuegungen getroffen worden waren, haben die Verklagten sowohl im Notariatsverfahren als auch im vorliegenden Zivilverfahren Abschriften des Wortlauts des Testaments der Eheleute P. beigebracht, die wiederum von einer durch den verstorbenen O. P. nach dem Ableben von G. P. gefertigten Abschrift des Originals des Testaments uebertragen worden sein sollen. In diesen Abschriften sind folgende Abweichungen auffaellig: Waehrend in den sonstigen Abschriften das Wort Anspruch im Singular gebraucht wurde, wurde auf einer in der Notariatsakte befindlichen Abschrift der Plural verwendet. Auf zwei Abschriften steht nach dem Wort Erben jeweils ein Punkt, jedoch auf den anderen beiden Exemplaren je ein Komma. Nur auf einer der Abschriften in der Notariatsakte ist nach dem ersten Wort das Wort ?wir? eingefuegt Aus diesen beachtenswerten Abweichungen im Wortlaut des behaupteten Testaments mit einem relativ geringen Umfang an Inhalt und den Aussagen der Zeugen B. ist abzuleiten, dass nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit der exakte Inhalt der testamentarischen Verfuegung der Eheleute P. festzustellen ist. Darueber hinaus gibt es keinen zuverlaessigen Beweis dafuer, dass alle gesetzlichen Formerfordemisse des strittigen Testaments eingehalten worden sind. Nach ? 391 Abs. 2 ZGB wird ein eigenhaendiges gemeinschaftliches Testament dadurch errichtet, dass die testamentarische Erklaerung (? 389 Abs. 1 ZGB) von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird. An diese Pruefung sind zur Rechtssicherheit der betroffenen gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben grundsaetzlich sehr hohe Anforderungen zu knuepfen. Der Zeuge B., der vor der Inaugenscheinnahme des Testaments der Eheleute P. deren Schriftzuege noch nicht gesehen hatte, konnte nur insoweit Aussagen treffen, dass das Testament handschriftlich verfasst worden war und als Unterschrift die Namenszuege der Erblasser getragen hat, ohne die Identitaet der ihm nicht bekannten Schriftzuege der Erblasser, mit denen auf dem Testament behaupten zu koennen. Auch die Zeugin K. B., die das strittige Testament nach dem Ableben der G. P. in Augenschein genommen hatte, vermochte nicht auszusagen, wer den Text im Testament geschrieben hatte und ob die Unterschrift von E. P. durch ihn- selbst geleistet worden war. Sie erkannte zuverlaessig nur die Unterschrift von G. P. Damit ist kein lueckenloser Beweis darueber gefuehrt worden, dass die Eheleute G. und E. P. ein eigenhaendiges gemeinschaftliches Testament errichtet haben, das den gesetzlichen Formerfordernissen nach ? 391 Abs. 2 ZGB entspricht, denn keiner der Zeugen konnte die Erfuellung aller Formvorschrifteh bestaetigen. Es ist beweismaessig lediglich gesichert, dass ein Schriftstueck des Inhalts existent war, dass sich die Eheleute G. und E. P. gegenseitig als Alleinerben einsetzen, ohne dass die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften bewiesen werden konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass O. P. im Notariatsverfahren sowohl die Handschrift von G. P. hinsichtlich des Textes des Testaments als auch die Unterschriften der Eheleute bejahte, weil seine Aussage im Notariatsverfahren kein Beweismittel i. S. des ? 63 ZPO darstellt und seine Vernehmung als Prozesspartei (?? 53 Abs. 1 Ziff. 4, 62 ZPO) gleichfalls nicht angeordnet war. Darueber hinaus waere bei der Wuerdigung seiner Aussage im Zusammenhang mit allen Beweis-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung und den Leitern anderer Diensteinheiten des Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit der sind die Bestimmungen der Wiedergutmachungsordnung Staatssicherheit anzuwenden.

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