Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 105 (NJ DDR 1990, S. 105); ?Neue Justiz 3/90 105 welchen Stadien der Entwicklung dieser Beziehungen eine gerichtliche Taetigkeit mit Aussicht auf Nutzen fuer die unmittelbar Beteiligten und fuer die Gesellschaft angesiedelt werden sollte. Ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang die Aspekte, die das Gericht generell charakterisieren, insbesondere daher die Abhebung von den individuellen und kollektiven Teil-interessep der Beteiligten der zur Entscheidung stehenden gesellschaftlichen Verhaeltnisse; die Bindung des Gerichts an das Gesetz und seine Unabhaengigkeit von Einflussnahmen ausserhalb prozessualer Rechte und Pflichten; die Taetigkeit des Gerichts im Rahmen eines rechtlich exakt geregelten Verfahrens; die Moeglichkeit und Notwendigkeit, die unmittelbar am Konflikt Beteiligten zu seiner Ueberwindung einzuschalten; die Moeglichkeit, durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens ueber den jeweiligen Einzelfall hinausgehend, gesellschaftlichen Einfluss ausueben zu koennen; die Rechtskraft der Entscheidung als verbindliche Grundlage fuer die weitere eigenverantwortliche Gestaltung der Beziehungen durch die Beteiligten und ggf. fuer die zwangsweise Durchsetzung der Rechtsansprueche. Da es sich bei den eingangs angefuehrten Varianten in jedem Fall um gerichtliches Taetigwerden handelt, spitzt sich das Problem folglich auf die Frage zu, welche der beiden Varianten die spezifischen Aspekte der gerichtlichen Taetigkeit besser beruecksichtigt. Es sei daran erinnert, dass eine in gewissem Sinne vergleichbare Situation bereits vor Jahren bestand, als zu klaeren war, ob die historisch-traditionell bei einem gesonderten Gerichtszug liegende Arbeitsgerichtsbarkeit der DDR so fort-bestehen oder in das allgemeine Gerichtssystem eingegliedert werden sollte. Arbeitsgerichte waren als Ergebnis des Kampfes der Arbeiterklasse in der Weimarer Republik als Gerichte fuer ein besonderes Sachgebiet errichtet worden5 6 und sollten besser als die allgemeinen Gerichte nach ihrer Besetzung und der Regelung ihres Verfahrens den Anforderungen dieser spezifischen gesellschaftlichen Verhaeltnisse entsprechen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 20. Maerz 1946? stellte nach der Zerschlagung des faschistischen deutschen Staates diesen Rechtszustand wieder her. In der weiteren Entwicklung wurde jedoch zunaechst das Oberste Gericht der DDR auch als oberstes Arbeitsgericht ausgestaltet.7 Mit dem Erlass des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 4 S. 45) wurden die bis dahin bestehenden Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte aufgeloest und die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen an die Kreis- bzw. Bezirksgerichte ueberfragen. Massgeblich fuer diese Entwicklung war die Erkenntnis, dass in der DDR die fuer die Trennung der Rechtsprechung in der Weimarer Republik massgebenden Umstaende entfallen waren. Unter den neuen Bedingungen sicherte die Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten durch das allgemeine Gerichtssystem die volle Beruecksichtigung aller wesentlichen Aspekte; die weitere Aufrechterhaltung eines doppelgleisigen Gerichtssystems erwies sich als ungerechtfertigter gesellschaftlicher Aufwand. Hinsichtlich der Nachpruefung von Verwaltungsentscheidungen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafuer sprechen, heute eine andere Position einzunehmen. Vielmehr kann m. E. die Uebertragung der gerichtlichen Nachpruefung von Verwaltungsentscheidungen an ein einheitliches Gerichtssystem besser als die Uebertragung nur an ein spezialisiert taetiges Verwaltungsgericht den Erwartungen an eine gerichtliche Taetigkeit auf diesem Gebiet entsprechen. Das gilt zunaechst einmal fuer die Stellung des Gerichts. Seine Position auf den einzelnen Ebenen (Kreis, Bezirk ggf. Land , DDR) ist dann staerker, wenn es sich um eine Struktur im Rahmen, eines einheitlichen, in der ganzen Breite zustaendigen Gerichtssystems handelt. Damit verbunden ist notwendigerweise eine staerkere Abhebung von den Verwaltungsorganen als typische Beteiligte der Nachpruefungsverfaehren. Das gilt selbst dann, wenn an den einzelnen Gerichten neben Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtskammem bzw. -Senaten die entsprechenden Verwaltungskammern und -Senate ausgebaut werden. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob diese Kammern und Senate als Strukturen eines einheitlichen Gerichtssystems wirken oder ob sie isoliert als Verwaltungsgericht in Beziehungen zu den staatlichen Organen stehen. Die Bildung solcher Kammern und Senate bei den Kreis- und Bezirksgerichten als ?Institutionalisierung der substantiell im Ansatz ja bereits bestehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit?8 verstehen zu wollen ist daher unzutreffend, es sei denn, man wuerde gleichermassen auch von einer Institutionalisierung der Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit sprechen, die sich dann wechselseitig aufheben wuerde. ? Weiterhin gilt das auch fuer die inhaltliche Bewaeltigung der zur Nachpruefung anstehenden Verwaltungsentscheidungen. Bei aller Bedeutung der vom Verwaltungsrecht geregelten gesellschaftlichen Beziehungen darf nicht uebersehen werden, dass sie vielfaeltig insbesondere mit den vom Zivil-, Familien-und Arbeitsrecht erfassten Beziehungen verflochten sind und Konflikte auf diesen Gebieten im Regelfall gleichfalls gerichtlich geklaert werden. Der Einheitlichkeit und Qualitaet der Rechtsprechung kann es daher nur dienlich sein, wenn die Gesamtheit dieser Beziehungen und ihre differenzierte rechtliche. Regelung beruecksichtigt werden und ihr auch durch die Entscheidungen der oberen Gerichte im Rechtsmittel- bzw. Kassationsverfahren sowie durch sonstige Massnahmen der Leitung der Rechtsprechung Rechnung getragen werden kann. Dieser Aspekt gilt nicht nur fuer das materielle, sondern gleichermassen auch fuer das Verfahrensrecht. Aus dem Stand der laufenden Diskussion ist nicht zu uebersehen, ob es zukuenftig wie gegenwaertig eine Verfahrensregelung fuer die gerichtliche Nachpruefung von Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Zivilprozessordnung geben wird, ob diese Fragen auch in eine Verwaltungsverfahrensordnung aufgenommen werden oder ob eine gesonderte Verfahrensordnung fuer dieses gerichtliche Verfahren erlassen werden wird. Keine dieser Varianten wuerde es jedoch rechtfertigen oder sogar erforderlich machen, eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarke.it zu schaffen, sind doch auch aus dem traditionellen Vorhandensein einer Straf- und einer Zivil Prozessordnung nie Schlussfolgerungen fuer eine Trennung des Gerichtssystems in Straf- bzw. Zivilgerichte abgeleitet worden. In jedem Fall muesste es vielmehr das Anliegen sein, im Interesse der Beteiligten und hier insbesondere der Buerger die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den einzelnen gerichtlichen Verfahrensarten so gering wie moeglich zu halten und auf Unterschiede zu beschraenken, die durch den jeweiligen Gegenstand der Rechtsprechung- sachlich bedingt sind.9 10 Aufgabe des einheitlichen Gerichtssystems waere es, auf eine uebereinstimmende Handhabung der Verfahrensbestimmungen zu orientieren. Nicht zuletzt sollten in unserem, auf Intensivierung aller Prozesse ausgerichteten Land Gesichtspunkte des rationellen Arbeitskraefteeinsatzes und des sparsamen Umgangs mit materiellen Fonds auch in der Justiz Beachtung finden. Es ist offensichtlich, dass die Errichtung von Verwaltungsgerdchten aufwendiger waere als die Einordnung in ein einheitliches Gerichtssystem.19 5 Vgl. Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 (RGBl. I S. 507). 6 Vgl. Arbeitsgerichtsgesetz, Berlin (West) 1950, S. 11. 7 Vgl. 1. VO zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR vom 20. Dezember 1951 (GBl. Nr. 153 S. 1179). 8 Vgl. K. Wuensche, a. a. O., S. 501, Fussnote 10. 9 Es sei darauf hingewiesen, dass sich z. B. in der BRD die Stimmen mehren, das Gerichtssystem zusammenzufuehren und die Verfahrensregelungen zu vereinheitlichen, well die strukturelle und verfahrensrechtliehe Trennung zu Unterschieden fuehrt, die sachlich nicht begruendet sind, den Gerichtsapparat aufblaehen und Insbesondere den Buergern den Uberblich ueber Ihnen zustehende materielle und verfahrensmaessige Rechte erschweren. 10 Aehnliche Ueberlegungen wie in diesem Beitrag vorgetragen, muessen fuer den in den letzten Tagen bekannt gewordenen Vorschlag gelten, zur Ersetzung daes bisherigen Staatlichen Vertragsgerichts ein ?Wirtschaftsgericht? als Verfassungsorgan zu schaffen, vgl. ?Marktwirtschaft, Unternehmen und der volkswirtschaftliche Rahmen?, ND vom 13./14. Januar 1990, S. 5; ?Wirtschaftsrechtswissenschaftler fordern radikale Wirtschaftsreform?, Staat und Recht 1990, Heft 1, S. 67 ff. (69). Auch hier spricht alles dafuer, die generelle gerichtliche Zustaendigkeit zu eroeffnen, ggf. bei Schaffung spezieller Wirtschaftskammern bzw. -Senate an den Gerichten. Entsprechend ist auch die Entwicklung z. B. in Ungarn und Polen verlaufen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Nachrichten Staatssicherheit erfolgt. Zur Unterstützung der Sicherung der Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen.

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