Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 79 (NJ DDR 1990, S. 79); ?Neue Justiz 2/90 79 stungen der Klaegerin fuer das Kind sowie als Beitrag zum Ausgleich sozialer Nachteile bestimmt ist, ist einem Arbeitseinkommen der- Klaegerin gemaess Ziff. 2.1. der Unterhaltsrichtlinie gleichzusetzen. Hingegen ist das fuer das Kind gezahlte Pflegegeld in Hoehe von 210 M entgegen den Ausfuehrungen des Bezirksgerichts nicht ohne weiteres als Einkommen der Klaegerin zu betrachten, selbst wenn sie die Betreuung des Kindes in vollem Umfang wahmimmt. Mit der Zahlung eines Pflegegeldes wird die besondere Situation schwer- oder schwerstge-schaedigter Buerger beachtet. Es soll vorrangig dazu dienen, die erforderlichen erhoehten Aufwendungen, z. B. die Versorgung durch Dritte, auszugleichen. Deshalb ist es auf seiten des Kindes zu beachten (vgl. Ziff. 4.4. der Unterhaltsrichtlinie). Soweit ein anderer Buerger die Betreuung des Kindes uebernaehme, koennte der Erziehungsberechtigte sowohl das Pflegegeld als auch weitere dem Kind durch .Unterhalt oder Aufwendungen zukommende Geldmittel fuer die Verguetung einsetzen. Dieselbe Situation ergibt sich fuer den Erziehungsberechtigten, wenn er die Betreuung persoenlich sichert. Dennoch darf nicht uebersehen werden, dass sich der Erziehungsberechtigte bei staendiger Betreuung des Kindes und voelliger Aufgabe seiner eigenen beruflichen Entwicklung sowie bei Weitgehenden Einschraenkungen in seinem persoenlichen Leben in einer Lage befindet, die mit dem Pflegegeld nicht ausgeglichen wird. Hierauf hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 5. Januar 1982 3 OFK 47/81 (NJ 1982, Heft 5, S. 233) hingewiesen. Es ist deshalb ausgeschlossen, die 210 M Pflegegeld ohne Beruecksichtigung der Gesamtsituation einem Arbeitseinkommen auf seiten der Klaegerin gleichzusetzen. Da sie infolge ihrer eigenen Einkommens- und Lebenssituation nicht leistungsfaehig ist, ist sie gegenueber der Tochter nicht unterhaltspflichtig. Der Hinweis des Verklagten, dass sie von ihrem neuen Partner materiell unterstuetzt werde, ist fuer die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt fuer die Tochter unbeachtlich. Dieser Umstand waere allenfalls zu beruecksichtigen, wenn die Klaegerin gemaess ? 29 FGB fuer sich selbst vom Verklagten Unterhalt fordern wuerde. Das ist jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der vom Verklagten mit der Berufung angegriffenen Hoehe des zusaetzlichen Unterhalts fuer den Sohn haette das Bezirksgericht beachten muessen, dass er seinen Antrag ausschliesslich auf die aus seiner Sicht moeglichen Leistungen des neuen Partners stuetzt. Dieser Hinweis ist rechtlich bedeutungslos, weil insoweit keine Unterhaltsverpflichtung fuer das Kind der Prozessparteien besteht. Hingegen hat der Verklagte die Notwendigkeit einer erhoehten Unterhaltszahlung fuer das schwerstgeschaedigte Kind nicht angezweifelt. Der von den Prozessparteien vereinbarte erhoehte Unterhalt von 55 M steht in Uebereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. o. a. Urteil vom 5. Januar 1982 und die nachfolgende Entscheidung des BG Halle vom 12. Oktober 1982 - 2 BFB 13a/82 - [NJ 1983, Heft 7, S. 299] sowie OG, Urteil vom 3. April 1-984 3 OFK 6/84 - [NJ 1984, Heft 8, S. 336]). Mit der Aufhebung der vereinbarten Unterhaltszahlung der Klaegerin fuer die Tochter wird die vereinbarte Aufrechnung des erhoehten Unterhalts fuer den Sohn gegenstandslos. Aus den dargelegten Gruenden war die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung gemaess ?162 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurueckzuverweisen. Zivilrecht * 1 ?? 126, 132 ZGB; Abschn. IV B. Ziff. 4 Satz 3 AWG-MSt. 1. Ein Buerger, der nicht Hauptmieter einer Wohnung war, diese aber berechtigt mitgenutzt hat, ist Partner des Wohnungstauschvertrages, wenn er an dem Wohnungstausch mitwirkt. 2. Beim Wohnungstausch eines AWG-Mitglieds mit einem Buerger, der bisher nicht AWG-Mitglied war, ist die AWG auch dann nicht berechtigt, von dem in die AWG-Wohnung einziehenden Tauschpartner die Arbeitsleistungen erneut zu fordern, wenn der. in die AWG-Wohnung einziehende Tausch- partner nicht Hauptmieter, sondern berechtigter Mitnutzer der nichtgenossenschaftlichen Tauschwohnung gewesen ist und von der Genossenschaft kein zusaetzlicher Wohnraum zur Verfuegung gestellt werden muss. OG, Urteil vom 25. August 1989 - 2 OZK 15 89. Auf Grund des am 8. Mai 1984 geschlossenen Wohnungstauschvertrages sind Herr Dr. B. aus der AWG-3-Raum-Woh-nung in D., T.-Strasse 26 a, und Frau B. aus der 2-Raum-Woh-nung in D., S.-Strasse 4, ausgezogen; beide zusammen haben die 4-Raum-Wohnung in D., S.-Strasse 11, bezogen. Aus dieser Wohnung sind die Eheleute H. und L. St., die Eltern des Verklagten zu 1), sowie die Verklagten ausgezogen. Die Eheleute H. und L. St. haben die 2-Raum-Wohnung in D., S.-Strasse 4, die Verklagten mit einem Kind haben die 3-Raum-AWG-Wohnung in D., T.-Strasse 26 a, bezogen. Herr Dr. B. ist aus der AWG ausgeschieden, die Verklagten sind als Mitglieder der Klaegerin (AWG) aufgenommen worden. Die Klaegerin hat dargelegt: Die Verklagten seien verpflichtet, (Eigenleistungen fuer die AWG-Wohnung zu erbringen, da sie vor dem Tausch ueber keinen eigenen Wohnraum verfuegt haetten. Der Verklagte zu 1) habe im 3. Juli 1984 eine Verpflichtung zur Erbringung von 650 Eigenleistungsstunden unterzeichnet, jedoch weder Eigenleistungen erbracht noch entsprechende Zahlungen geleistet. Die Klaegerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an sie 3 250 M zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und den Gegenantrag gestellt, die Nichtigkeit der Verpflichtung vom 3. Juli 1984 festzustellen. Sie haben ausgefuehrt: Sie seien selbst Partner des Tauschvertrages gewesen und nach den Regelungen des AWG-Musterstatuts zur Erbringung der Eigenleistungen nicht verpflichtet. Die Genossenschaftsanteile seien dem Tauschpartner ausgezahlt worden. Die Verpflichtung vom 3. Juli 1984 habe der Verklagte zu 1) in Unkenntnis der Rechtsvorschriften abgegeben, sie sei unwirksam. Das Kreisgericht hat 1. die Verklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klaegerin 3 250 M zu zahlen, und 2. den Gegenantrag der Verklagten abgewiesen. Das Kreisgericht hat ausgefuehrt: Gemaess AWG-Mustersta-tut Abschn. IV B. Ziff. 2 a und Ziff. 4 seien die Verklagten als AWG-Mitglieder zur Erbringung der Eigenleistungen verpflichtet. Vor Abschluss des Tauschvertrages haetten die Verklagten ueber keinen eigenen Wohnraum verfuegt, sondern in der Wohnung der Eltern des Verklagten zu 1) mitgewohnt. Sie seien zwar Beteiligte des Wohnungstausch Vertrages, jedoch sei es nicht ihre Wohnung gewesen, die gegen eine AWG-Wohnung getauscht wurde. Die Bestimmung des AWG-Musterstatuts, Abschn. IV B. Ziff. 4 Satz 3, treffe fuer die Verklagten nicht zu. Es handele sich um eine Neuaufnahme in die.AWGf was sich aus der Beitrittserklaerung vom 3. Juli 1984 ergebe. Diese Rechtsauffassung werde durch ? 12 der 3. DB zur AWG-VO bestaetigt. Die Berufung der Verklagten gegen dieses Urteil hat das Bezirksgericht mit Beschluss als offensichtlich unbegruendet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, dass die nach ? 157 Abs. 3 ZPO erforderlichen Voraussetzungen, die Berufung als offensichtlich unbegruendet abzuweisen, nicht Vorgelegen haben, da der vom Kreisgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt werden kann. Zutreffend haben die Gerichte den Konflikt als zivilrechtliche Streitigkeit behandelt, ueber den nach ? 17 Abs. 2 der VO ueber die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG-VO) vom 21. November 1963 in der Neufassung vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109) die Gerichte zu entscheiden haben. Entgegen der sowohl vom Kreisgericht als auch vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klaegerin nicht berechtigt, von den Verklagten die Arbeitsleistungen erneut zu fordern, denn die Verklagten sind Tauschpartner im Sinne von Abschn. IV B. Ziff. 4 Satz 3 des Musterstatuts fuer AWG (AWG-MSt) vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 112). Die Verklagten waren Partner des Wohnungstauschver-trages, selbst wenn sie vor dem Tausch nicht ueber eine eigene selbstaendige Wohnung verfuegt, sondern als junge Familie;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität einschließlich anderer feindlich-negativer Handlungen als gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Prozeß in einer gesamtgesellschaftlichen Front noch wirksamer zu gestalten und der darin eingebetteten spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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