Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 95 (NJ DDR 1976, S. 95); zipieü gleich ist, bestehen im Hinblick auf ihre Stellung in der Organisation und Leitung des Betriebes Unterschiede, die in der rechtlichen Stellung des einzelnen Betriebsangehörigen zum Ausdrude kommen. Die Regelung des § 55 Abs. 1 ZGB unterscheidet deshalb folgerichtig zwischen Vertretern, deren Vertretungsbefugnis in Rechtsvorschriften oder in Statuten festgelegt ist (gesetzliche Vertretung), und1 Bevollmächtigten (rechtsgeschäftliche Vertretung). Die Regelung des ZGB über die Vertretung der Betriebe ist nicht nur für den zivilrechtlichen Anwendungsbereich bedeutsam, sondern gilt für alle Arten rechtlichen Handelns der Betriebe./10/ Gesetzliche Vertreter der Betriebe Der volkseigene Betrieb wird im Rechtsverkehr entsprechend dem Prinzip der Einzelleitung durch den Direktor, in dessen Abwesenheit durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten (§ 23 Abs. 1 VEB-VO). Der Direktor ist somit gesetzlicher Vertreter des Betriebes. Gesetzliche Vertreter sind auch die Fachdirektoren, die im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs berechtigt sind, den Betrieb im Rechtsverkehr zu vertreten (§ 23 Abs. 2 VEB-VO). Darüber hinaus sind gesetzliche Vertreter des Betriebes diejenigen Mitarbeiter, die auf Grund spezieller gesetzlicher Regelungen befugt sind, den Betrieb innerhalb ihres Aufgabenbereichs im Rechtsverkehr zu vertreten, so z. B. die Leiter von Verkaufseinrichtungen im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs als gesetzliche Vertreter des Handelsbetriebes./!!/1 Für Mitgliederorganisationen sind die gesetzlichen Vertreter in Musterstatuten bestimmt. So werden PGHs im Rechtsverkehr durch ihren Vorsitzenden vertreten/12/, dagegen AWGs durch ihren Vorstand, wobei der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied für die AWG rechtlich verbindlich zeichnet./13/ Die Bevollmächtigung von Mitarbeitern der Betriebe Zivilrechtliche Verträge werden nur in geringem Umfang durch gesetzliche Vertreter des Betriebes abgeschlossen; hauptsächlich geschieht dies durch Mitarbeiter des Betriebes, die als Bevollmächtigte tätig werden. Die Vertretungsbefugnis dieser Mitarbeiter kann in zwei Formen begründet werden: Erstens ist die Erteilung einer Vollmacht (§ 55 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 ZGB) möglich. Bei der durch Vollmacht begründeten Vertretungsbefugnis wird dem Mitarbeiter eine Teilkompetenz der gesetzlichen Vertreter des Betriebes übertragen; deshalb sind diese Vertreter auch'ausschließlich zur Erteilung der Vollmacht berechtigt./! /10/ Die Vorschriften des ZGB über die Vertretung sind des-halb auch auf anderen Rechtsgebieten anzuwenden, insbesondere beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen. Vgl. dazu Ziff. 2.1. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1975 des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts zur Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 30. September 1975 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR 1975, Nr. 2). fll/ Vgl. §8 Abs. 1 der AO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Leiter von Verkaufseinrichtungen des sozialistischen Einzelhandels und des Gaststätten- und Hotelwesens vom 3. Juli 1973 (GBl. I S. 354). /*12 /Vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 PGH-Musterstatut (Anlage zur VO über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 21. Februar 1973 [GBl. I S. 121]). /13/ Vgl. Abschn. VHI Buchst. B Ziff. 4 des AWG-Musterstatuts (Anlage zur VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 [GBl. 1964 n S. 17] L d. F. der VO zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 13. Dezember 1972 (GBl. 1973 I S. 53). /14/ Vgl. Ziff. 2.1.7. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1975 des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts (a. a. O.). Zweitens kann sich die Vertretungsbefugnis des Mitarbeiters aus den mit seiner betrieblichen Tätigkeit verbundenen Aufgaben ergeben, die in Arbeitsordnungen, Funktions- und Geschäftsverteilungsplänen oder in anderer Weise konkret festgelegt sind (§ 55 Abs. 2 ZGB). Nach dieser Vorschrift gelten Mitarbeiter von Betrieben „als bevollmächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Aufgaben üblich sind“. Dies ist eine spezielle Form der Bevollmächtigung, weil der einzelne Mitarbeiter bereits auf Grund seiner Tätigkeit im Betrieb kraft Gesetzes die Befugnis hat, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben üblicherweise verbunden sind. Der Begriff der Rechtshandlung umfaßt sowohl Willenserklärungen, die auf den Eintritt einer konkreten Rechtsfolge gerichtet sind, als auch WiUensäußerungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge herbeiführen, selbst wenn dies vom Erklärenden nicht beabsichtigt war. Dagegen wird ein tatsächliches Handeln, das Rechtsfolgen nach sich zieht, von diesem Begriff nicht erfaßt. Rechtshandlungen sind z. B. die Abgabe und Annahme von Vertragsangeboten, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, die Erteilung von Zustimmungen, das Setzen von Fristen, die Anerkennung von Garantieansprüchen, die Entgegennahme von Geldzahlungen, die Abgabe von Erklärungen über Leistungstermine im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse usw. Die Bedeutung der Bevollmächtigung eines Mitarbeiters zu Rechtshandlungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben üblich sind Die Regelung des § 55 Abs. 2 ZGB hat in zweifacher Hinsicht Bedeutung: Zum einen führt sie zu einer Vereinfachung der innerbetrieblichen Leitung. Mit der Vereinbarung einer Tätigkeit zwischen Betrieb und Mitarbeiter ist zugleich kraft Gesetzes dessen Bevollmächtigung verbunden, im Rechtsverkehr für den Betrieb solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben üblich sind. Damit erübrigt sich für den Betrieb die Erteilung einer Vollmacht. Die Regelung des § 55 Abs. 2 ZGB enthält nicht die gesetzliche Vermutung einer Vertretung, sondern sie statuiert eine Vertretungsbefugnis des Mitarbeiters in dem bezeichneten Umfang./15/ Zum anderen schützt § 55 Abs. 2 ZGB das Vertrauen der Bürger im Rechtsverkehr. Die innerbetriebliche Organisation der Versorgungsbetriebe, insbesondere die der Handels- und Dienstleistungsbetriebe, läßt regelmäßig erkennen, daß die Erfüllung der den einzelnen Mitarbeitern obliegenden Aufgaben die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen erfordert. Werden von diesen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit solche Handlungen vorgenommen, die üblicherweise mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden sind, so muß der Bürger davon ausgehen können, daß eine Vertretungsbefugnis gegeben ist. Das entscheidende Kriterium für den Schutz des Bürgers ist somit die Üblichkeit der Rechtshandlung, deren Vornahme sich aus den Aufgaben des Mitarbeiters ergeben muß. Solche Rechtshandlungen sind z. B. der Abschluß eines Kaufvertrags durch einen Verkäufer in einer Verkaufseinrichtung des Einzelhandels, der Abschluß eines Dienstleistungsvertrags durch einen Mitarbeiter in der Annahmestelle eines Dienstleistungsbetriebes, die Zustimmung eines /15/ Bei der Erläuterung des ZGB-Entwurfs wurde zunächst davon ausgegangen, daß § 55 Abs. 2 die gesetzliche Vermutung einer Vertretung enthält (vgl. H. Kietz/M. Mühlmann, „Allgemeine Bestimmungen über die Vertragsbeziehungen der Bürger“, NJ 1974 S. 681 ff. [684]). Diese Auffassung ist jedoch u. E. mit der Funktion dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren. Überdies geht auch die Grundsätzliche Feststellung Nr. 2/1975 nicht von einer gesetzlichen Vermutung aus (vgl. Ziff. 2.1.4.). 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 95 (NJ DDR 1976, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 95 (NJ DDR 1976, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen. Wie in den Vorjahren erstreckte sich der quantitative Schwerpunkt der Vorgangsbearbeitung mit steigender Tendenz auf Straftaten, die - im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch ist Spionage gemäß Strafgesetzbuch . als Straftat der allgemeinen Kriminalität ist, Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Bei der Bearbeitung von Geheimnisverratsdelikten der allgemeinen Kriminalität ist ständig zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X