Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 94 (NJ DDR 1976, S. 94); Einheitlichkeit, Konkretisierung und Differenzierung der Rechtsstellung der Betriebe Grundlage der Bestimmungen über die Stellung der Betriebe im Zivilrecht ist die prinzipielle Einheitlichkeit der versorgungspolitischen Aufgaben. Die bei der Befriedigung der materiellen und kulturellen Lebensbedürfnisse im Sinne der Hauptaufgabe zu erreichenden Ziele sind der entscheidende Gesichtspunkt für die Gestaltung des Gesetzes. Die hierauf beruhende prinzipielle Einheitlichkeit der allgemeinen Rechte und Pflichten bringt in juristischer Form sowohl die Verantwortung der Arbeiterklasse in den volkseigenen Betrieben als auch die Bündnisverantwortung der in den sozialistischen Genossenschaften tätigen Kollektive und der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden zum Ausdruck. Die auf diese Weise gestaltete Stellung der Betriebe im Zivilrecht ist zugleich eine Voraussetzung dafür, daß das ZGB über den Inhalt von Rechten und Pflichten die staatliche Leitung und Planung der Arbeits- und Lebensbedingungen mit dem eigenverantwortlichen Handeln der Betriebe und Bürger zu verbinden vermag. Die allgemeinen Rechte und Pflichten stehen in einem unmittelbaren Bezug zu den Volkswirtschaftsplänen und den davon abgeleiteten Entscheidungen der staatlichen Organe, die nach § 5 Abs. 1 ZGB die Grundlage für die Tätigkeit der Betriebe und für die Versorgung der Bürger bilden. Eine aufgabenbezogene Regelung muß diejenigen Konkretisierungen und Differenzierungen enthalten, die den Aufgabenstellungen selbst eigen sind. So sind z. B. die Vorschriften über die Betriebe als Vermieter (§ 95 ZGB), über die Einzelhandelsbetriebe (§ 134 ZGB) und über die Dienstleistungsbetriebe (§ 163 ZGB) notwendige Konkretisierungen der allgemeinen Stellung der Betriebe im Zivilrecht, und zwar entsprechend der Spezifik des jeweiligen Versorgungsprozesses. Die in der generellen Aufgabenstellung (§ 10 Abs. 1 ZGB) festgelegte Verantwortung der Betriebe für die Nutzung, die Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums ist zwangsläufig differenzierten Charakters. Diese Verpflichtung bestimmt die Stellung der Betriebe im Zivilrecht in Abhängigkeit von der Art des sozialistischen Eigentums, das sie verkörpern. Die Vorschriften über die Stellung der Betriebe müssen deshalb in unmittelbarer Verbindung mit den Vorschriften über das sozialistische Eigentum (§§ 17 bis 21 ZGB) angewandt werden, weil hier „die Rechtsstellung der Betriebe unter dem besonderen Aspekt ihrer Rolle als Subjekt von Eigentumsrechtsverhältnissen“/5/ erfaßt ist. Für die Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe besteht die vergleichbare Verbindung zu den Rechtsvorschriften über das persönliche Eigentum (§§ 22 bis 24 ZGB), denn nach § 23 Abs. 2 ZGB finden auf das überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend Anwendung, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist./6/ Die von den Betrieben verkörperten unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse wirken sich auch in Vorschriften außerhalb der Regelungen über das Eigentum aus. Das gilt vor allem in solchen Fällen, in denen die Eigen- /5/ So zutreffend J. Klinkert, „Die Regelung des sozialistischen und des persönlichen Eigentumsrechts im ZGB“, NJ 1975 S. 628. /6/ So wird z. B. die Bestimmung der Funktion des persönlichen Eigentums (§ 22 Abs. 2 ZGB) und die Regelung der Befugnisse (§ 24 ZGB) beim Produktionsmitteleigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden durch die entsprechenden Regelungen in der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II S. 541) zu ergänzen sein. tumsverhältnisse bestimmend für Verhaltensanforderungen sind. Ein Beispiel hierfür ist die Pflicht der Betriebe, bei der Erfüllung von Verträgen „alle Möglichkeiten zu nutzen, die ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Produktions-, Handels- und Dienstleistungsaufgaben gegeben sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben“ (§71 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Dieser prinzipiell einheitlichen Verhaltensanforderung kann nur unter Berücksichtigung der durch die Eigentumsverhältnisse bedingten unterschiedlichen Möglichkeiten entsprochen werden. Der gleiche Aspekt gilt für § 334 ZGB, der die spezifischen Voraussetzungen des Entlastungsbeweises der Betriebe von einer Schadenersatzverpflichtung regelt. Diese Differenzierungen sprengen aber nicht die grundsätzlich einheitliche Geltung der Vorschriften über die Betriebe, weil die Verantwortung aller Betriebe für die Erfüllung der staatlichen Versorgungsaufgaben der übergreifende und damit maßgebliche Gesichtspunkt ist. Die Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr Die Erfüllung der den Betrieben obliegenden Aufgaben erfordert rechtliches Handeln, insbesondere den Abschluß von Verträgen. Diese Rechtshandlungen müssen von bestimmten Angehörigen des Betriebskollektivs vorgenommen werden./7/ Die Berechtigung hierzu ist von der innerbetrieblichen Arbeitsteilung und der Art der Leitung des Betriebes abhängig. Die rechtliche Form dieses Handelns wird in den Vorschriften über die Vertretung geregelt (§§ 53 bis 59 ZGB). Ausgangspunkt dieser Regelung ist die für Bürger und Betriebe gleichermaßen gültige Festlegung, daß die sie berechtigenden und verpflichtenden Rechtshandlungen durch andere Rechtssubjekte (Vertreter) vorgenommen werden können (§ 53 ZGB). Hiervon ist die speziell für Betriebe geltende Regelung des § 55 Abs. 1 ZGB abgeleitet, daß die Betriebe im Rechtsverkehr „durch ihre in Rechtsvorschriften oder Statuten bestimmten Vertreter oder durch Bevollmächtigte“ handeln. Damit ist klargestellt, daß ein sozialistischer Betrieb nur in der rechtlichen Form der Vertretung handeln kann./8/ Die Begründung dafür, daß der sozialistische Betrieb seine Rechtssubjektivität im Rechtsverkehr nur in der Rechtsform der Vertretung verwirklichen kann, ist darin zu sehen, daß jeder Angehörige des Betriebes in einer prinzipiell einheitlichen eigentumsmäßigen und sozialen Beziehung zum Betrieb steht. Er ist Teil des Kollektivs; er handelt für das Kollektiv, und das Kollektiv handelt durch ihn. Das gilt sowohl für den Leiter als auch unabhängig von der Funktion für jeden Mitarbeiter. Diese prinzipiell gleiche Stellung der Angehörigen des Betriebes ist der Grund dafür, daß ihr Handeln für den Betrieb im Rechtsverkehr in einer einheitlichen Rechtsform, der Vertretung, geschieht. Es gab keine Veranlassung, im ZGB neben der Vertretung noch andere Rechtsformen des Handelns zu entwickeln. Zutreffend stellt K. Müller fest, daß ein Handeln des Vertreters für den Betrieb immer zugleich ein Handeln des Betriebes durch seinen Vertreter ist./9/ Während die eigentumsmäßige und soziale Beziehung der einzelnen Betriebsangehörigen zum Betrieb prin- /7/ Der Betrieb kann im Rechtsverkehr allerdings auch durch nicht zum Betrieb gehörende Personen, z. B. durch Rechtsanwälte, vertreten werden. Diese Möglichkeit wird ln den folgenden Ausführungen nicht erörtert. /8/ Bel privaten Handwerks- und Gewerbebetrieben handelt der Inhaber, soweit er sich nicht vertreten läßt. Wird er Im Rechtsverkehr vertreten, dann betrifft diese Vertretung nicht den Betrieb, sondern den Betriebsinhaber als Person. /9/ Vgl. K. Müller, „Zur Regelung der Handlungsfähigkeit und der Vertretung von Betrieben im ZGB-Entwurf“, NJ 1975 S. 167. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 94 (NJ DDR 1976, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 94 (NJ DDR 1976, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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