Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 93 (NJ DDR 1976, S. 93); Leistungen in § 179 Abs. 2 ZGB direkt genannt und bei der Nachbesserung im Kaufrecht (§ 152 ZGB) mit den „berechtigten Interessen des Käufers“ umschrieben wird. Für die Zumutbarkeit selbst wiederum ist neben einer Reihe anderer, insbesondere ökonomischer Zusammenhänge die gesellschaftliche Position der Zivilrechtssubjekte der entscheidende Maßstab. Hierbei gewinnen die in den Grundsätzen und Einzelregelungen des ZGB immer wieder betonte unterschiedliche Stellung der Bürger und Betriebe und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten besondere Bedeutung. Davon ist bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit immer auszugehen. Stets ist die dieser ungleichen Stellung der Zivilrechtssubjekte mit der vorrangigen Absicherung der gesellschaftlich anerkannten Interessen der Bürger entsprechende Variante herauszufinden und danach zu bestimmen, was zumutbar und damit angemessen ist. Auch dies ist Gegenstand des tragenden Prinzips der Einheit von Rechten und Pflichten im ZGB. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Prof. Dr. sc. MANFRED MÜHLMANN und wiss. Oberassistent Dr. HARTWIG KRÜGER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Stellung der Betriebe im sozialistischen Zivilrecht Die Stellung der Betriebe im Zivilrecht ist in den §§ 10 bis 12 ZGB aufgabenbezogen gestaltet worden. In der Literatur vertretene Auffassungen stimmen darin überein, daß die Stellung der Betriebe durch die in § 10 Abs. 1 ZGB festgelegte Verantwortung „für eine planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung sowie die Nutzung und Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums“ bestimmt ist./l/ - Zum Begriff des Betriebes Bereits der Begriff des Betriebes wird aufgabenbezogen verwendet. Aus der Aufzählung in § 11 Abs. 2 ZGB ist erkennbar, daß Betriebe im Sinne dieses Gesetzes alle Einheiten der Volkswirtschaft sind, also vor allem volkseigene Betriebe und sozialistische Genossenschaften, aber auch private Handwerks- und andere Gewerbebetriebe Damit wird schwerpunktmäßig auf die Fähigkeit und die Verantwortung abgestellt, prinzipiell gleiche Aufgaben bei der Gestaltung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen der Arbeiterklasse und der anderen Werktätigen zu lösen. Insoweit wird von den Unterschieden in den Eigentumsverhältnissen und in der juristischen Struktur abstrahiert Die Verwendung dieses Begriffs führt zu zwei Konsequenzen, die in § 11 ZGB auch gezogen wurden: Erstens gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten, die die Stellung der Betriebe kennzeichnen, für Einheiten der Volkswirtschaft, deren Rechtssubjektivität auf unterschiedliche Weise gewährleistet wird. Bei den volkseigenen Betrieben und den sozialistischen Genossenschaften ergibt sich die Rechtsfähigkeit aus ihrer Anerkennung als juristische Person/2/; bei den Handwerks- und Gewerbebetrieben werden die allgemeinen und die ach aus den konkreten Zivilrechtsverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten mittels der Rechtsfähigkeit eines Bürgers des Inhabers des Betriebes begründet und verwirklicht. Da die Voraussetzungen für che Rechtssubjektivität unterschiedlich sind, können sie auch nicht Element des Betriebsbegriöa i. S. des § 11 Abs. 2 ZGB sein. Es gab flf vgL M. Posch. „Zur Rechtsstellung der Betriebe nach dem ZGB-Entwurf-, NJ 1975 S. 136; S. Joaehim/W. Knüpfer, Stellung und Aufgaben der Betriebe im Zivilrecht“, Wlrtschafts-recht 1975, Heft L, S. 7. Itl Auf unterschiedliche Auffassungen vor allem in der wtrt-sehaftsrechtlichen Literatur über die Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit von Betrieben soll Mer nicht eingegangen werden. Aus § U Abs. 1 ZGB ergibt sich eindeutig, daß die Teilnahme von Betrieben am Zivilrechtsverkehr von ihrer Anerkennung als juristische Person abhängt. deshalb auch keinen Grund, die Voraussetzungen für die Rechtssubjektivität der volkseigenen Betriebe und der sozialistischen Genossenschaften im ZGB zu regeln, zumal die Rechtssubjektivität übergreifende Bedeutung hat und auch für die wirtschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und alle anderen Rechtsbeziehungen erforderlich ist. Folgerichtig verweist § 11 Abs. 1 ZGB bezüglich der Teilnahme der Betriebe am Rechtsverkehr und ihrer Anerkennung als juristische Person auf die hierfür geltenden Rechtsvorschriften. Mit dieser Regelung ist eindeutig bestimmt, daß jeder Betrieb im Sinne des ZGB die zur Gestaltung von Zivilrechtsbeziehungen erforderliche Rechtsfähigkeit besitzt, auch wenn die Voraussetzungen hierfür durch das ZGB nicht festgelegt worden sind./3/ Zweitens können staatliche Organe und rechtlich selbständige Einrichtungen, Organisationen u. ä., denen nicht versorgungspolitische Aufgaben nach § 10 ZGB obliegen, logischerweise nicht als Betriebe im Sinne des ZGB bezeichnet werden. Gehen sie aber zivilrechtliche Beziehungen ein, dann gelten für sie entsprechend § 11 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen des ZGB über die Betriebe. Diese Unterscheidung ist nicht nur terminologischer Natur. Im ZGB wird durch die Festlegung allgemeiner Rechte und Pflichten derjeöige Teil des Rechtsstatus von Betrieben geregelt, der für die Gestaltung konkreter Zivilrechtsverhältnisse, insbesondere für die Verträge über materielle und kulturelle Leistungen, von Bedeutung ist. Der davon zu unterscheidende Rechtsstatus staatlicher Organe und der in § 11 Abs. 3 ZGB genannten Einrichtungen und Organisationen wird hingegen außer im Eigentumsrecfat/4/ durch das ZGB nur in einem geringen Maße beeinflußt Das Gesetz behandelt sie deshalb unter dem Gesichtspunkt, daß sie Subjekt eines konkreten Zivilrechtsverhältnisses bzw. davon abgeleiteter Rechte und Pflichten sein können, ohne daß sie hierdurch eine allgemeine, sich aus dem ZGB ergebende Pflicht erfüllen. Die Gestaltung von Zivilrechtsverhältnissen gehört nicht zu ihren spezifischen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Aufgaben. /Sf Damit werden Bedenken beseitigt, die M. Posch (a. a. O., S. ITT f.) zutreffend gegen die im Entwurf des ZGB vorgesehene Regelung erhoben hatte, well diese nicht mit der notwendigen Klarheit ausscbloß, daß ein Bürger mit einem nicht rechtsfähigen Betrieb einen Vertrag abschließen und dadurch Nachteile erleiden könnte. /4/ Die in den 55 17 bis 21 ZGB geregelten allgemeinen Rechte und Pflichten gölten für alle Träger sozialistischen Eigentums, beschränken sich also nicht auf die Betriebe i. S. des 511 Abs. 2 ZGB. 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 93 (NJ DDR 1976, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 93 (NJ DDR 1976, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten häufig vor komplizierte Probleme. Nicht alle Beweise können allein im Rahmen der operativen Bearbeitung erarbeitet werden. Nach wie vor wird deshalb für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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