Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 89 (NJ DDR 1976, S. 89); NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 30. JAHRGANG 4/76 2. FEBRUARHEFT S. 89-120 Prof. Dr. HANS REINWARTH, Sektion III an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten im Zivilgesetzbuch Im Zivilgesetzbuch der DDR sind grundlegende Rechtsprinzipien verankert, wie sie sich mit der Entwicklung unseres sozialistischen Staates herausgebildet haben und den gegenwärtigen objektiven Erfordernissen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen./l/ Diese Prinzipien sind Grundlage der inhaltlichen Gestaltung und Realisierung der im ZGB geregelten gesellschaftlichen Beziehungen. Eines der leitenden Prinzipien des ZGB ist die in seiner Präambel und in mehreren Grundsatzbestimmungen (vgl. §§ 6 Abs. 2, 7, 9) statuierte Einheit von Rechten und Pflichten. Die generelle Bedeutung des Prinzips der Einheit von Rechten und Pflichten Das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten ist ein der sozialistischen Gesellschaft eigenes politisches Prinzip, das die gesamte sozialistische Rechtsordnung durchzieht./2/ Die Einheit von Rechten und Pflichten hat auch für das sozialistische Zivilrecht grundlegende Bedeutung. Diejenigen Teile des sozialistischen Zivilrechts, die von den Regelungsbereichen des ZGB erfaßt werden/3/, sind besonders dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht in erster Linie konfliktregulierend und schadensausgleichend wirken, sondern schöpferisch zur gesellschaftsgemäßen Gestaltung der Zivilrechtsverhältnisse beitragen. Hauptanliegen des ZGB ist es in erster Linie, die Zivilrechtssubjekte anzuleiten und sie in die Lage zu versetzen, ihre zivilrechtlichen Beziehungen auf der Grundlage der Normen des ZGB in Übereinstimmung mit den ihnen eingeräumten Rechten und den ihnen obliegenden Rechtspflichten eigenverantwortlich zu gestalten und zu verwirklichen. Gleichzeitig enthält es auch die erforderlichen Regelungen für Konfliktfälle. Damit werden an die an den Zivilrechtsverhältnissen beteiligten Bürger und Betriebe, an die Organe der Rechtspflege sowie an andere zuständige staatliche Organe und Einrichtungen spezifische Anforderungen hinsichtlich der Beachtung, Herstellung, Konkretisierung und Weiterentwicklung des Prinzips der Einheit von /V Vgl. G.-A. Ltibchen, „Die Stellung des Zivilgesetzbuchs ln der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung der DDR“, NJ 1975 S. 467 fl. (472 ff.); H. Ranke, „Die Herausbildung der leitenden Prinzipien des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1975 S. 532 fl. /2j Vgl. M. Posch, „Zum Verhältnis von Rechten und Pflichten im neuen Zivilrecht“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 207 fl. (208 f.). 13/ ZGB und Zivilrecht sind bekanntlich nicht deckungsgleich. Zu ihren Gegenständen vgl. G.-A. Lilbchen, a. a. O., S. 470. Rechten und Pflichten in den zivilrechtlichen Verhältnissen gestellt. Ebenso wie die Einheit von Rechten und Pflichten keine Besonderheit des Zivilrechts ist, ist sie auch innerhalb des Zivilrechts kein isoliertes Prinzip. Sie existiert in wechselseitig bedingten Zusammenhängen mit anderen rechtspolitischen Zielstellungen des ZGB, z. B. der Wahrung der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, der Verwirklichung des Leistungsprinzips, der Förderung der sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung, der Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Moral in den Zivilrechtsbeziehungen u. a m. Das Verhältnis der Rechte zu den Pflichten Das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten ist sowohl generell als auch speziell im ZGB davon geprägt, daß Zivilrechtssubjekte nicht nur Rechte für sich in Anspruch nehmen können, sondern auch die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen haben. Dieser unverzichtbare Grundsatz/4/ kennzeichnet den gesamten Verwirklichungsprozeß auf dem Gebiet des Zivilrechts. Er trifft graduell unterschiedlich auch uneingeschränkt zu auf die komplexe Rechtsstellung der an den Zivilrechtsbeziehungen Beteiligten in den einzelnen Regelungsbereichen des ZGB (Wohnungsmiete, Kauf usw.). Soweit es sich aber innerhalb der komplexen Regelungsbereiche um einzelne detaillierte Rechtsbeziehungen handelt, kann es durchaus zu Anspruchsgrundlagen kommen, die einseitig entstehen, geltend gemacht und durchgesetzt werden können, ohne daß die Frage nach der Erfüllung bestimmter Pflichten durch den Anspruchsberechtigten zu stellen ist Dies ist z. B. für vorsätzlich herbeigeführte schädigende Verhaltensfolgen typisch. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht z. B. bei einer Schädigung des persönlichen Eigentums durch Diebstahl unbeschadet dessen, ob der Geschädigte etwas zur Verhinderung des Diebstahls getan hat oder nicht (§ 323 Satz 1 ZGB). Daraus wird deutlich, daß die Einheit von Rechten und Pflichten nicht rechnerisch erfaßbar ist und auch keinen statischen Inhalt hat. Sie ist ein dialektisches und höchst dynamisches Prinzip, dessen Ausgestaltung bei der Begründung und Handhabung von Zivilrechtsverhältnissen /4/ Vgl. F. Ebert, „Die sozialistische Ordnung prägt das neue Zivilrecht“, NJ 1974 S. 407 fl. (409). 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 89 (NJ DDR 1976, S. 89) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 89 (NJ DDR 1976, S. 89)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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