Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 85 (NJ DDR 1976, S. 85); Reproduktionen), Münzen- oder Briefmarkensammlungen sowie andere Objekte, die den Charakter von Sammlungen oder Geldanlagen tragen. Sie haben zwar in der Regel auch Einfluß auf die persönliche Lebenssphäre der im Haushalt lebenden Personen; ihr Fehlen wirkt sich jedoch nicht unmittelbar störend auf die Haushaltsführung aus. Das gleiche gilt für Wochenendhäuser und Garagen. Auch Pkws, Motorboote, Segelboote u. ä. gehören grundsätzlich nicht zum ehelichen Haushalt. Entsprechend dem Anliegen des § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB sollte bei der Entscheidung der Frage, ob Gegenstände zum ehelichen Haushalt gehören oder nicht, der unmittelbare Gebrauch der Gegenstände für die gemeinsame Haushaltsführung als Kriterium herangezogen werden. C. R. Können nach dem 1. Januar 1976 aus vor diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Hypotheken Zinsen in der bislang vereinbarten Höhe geltend gemacht werden? Aus dem Charakter der Bodenordnung der DDR ergab sich die Notwendigkeit, die Grundpfandrechte im ZGB völlig neu zu gestalten. Entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen sieht das ZGB von den Mitbenutzungsrechten abgesehen als Möglichkeit der Grundstücksbelastung die Hypothek als streng akzessorisches Sicherungsrecht vor (vgl. §§ 452 ff. ZGB). Bei der Neubegründung hypothekarischer Sicherungen für Darlehnsforderungen können ab 1. Januar 1976 Zinsen nur bis zu der Höhe vereinbart werden, in der die Kreditinstitute für Spareinlagen Zinsen gewähren (§ 454 Abs. 1 i. V. m. § 244 Abs. 3 ZGB). Auf Hypotheken, die vor dem 1. Januar 1976 in das Grundbuch eingetragen worden sind, ist jedoch nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch weiterhin das vor dem Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden. Zur Sicherheit der Partner im Rechtsverkehr gilt dies auch für alle in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen, die die Höhe der Zinsen für hypothekarisch gesicherte Darlehnsforderungen betreffen. Diese Zinsen können also auch nach dem 1. Januar 1976 in der bisher vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Dies ändert sich jedoch dann, wenn nach Inkrafttreten des ZGB durch Vertrag oder in anderer Weise durch Rechtsgeschäft über die Hypothek verfügt wird und dadurch die Rechte und Pflichten auf den neuen Rechtszustand umgestellt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Dr. G.-A. L'. Sind Zustellungen an beide Ehegatten erforderlich, wenn sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, oder genügt die Zustellung an einen der Ehegatten? In einem Rechtsstreit, der gegen mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Verklagte geführt wird, sind alle erforderlichen Zustellungen gemäß §§ 37, 38 ZPO an jeden Verklagten vorzunehmen, solange nicht die Prozeßvertretung eines Verklagten durch einen anderen Verklagten nachgewiesen ist. Das gilt auch dann, wenn Ehegatten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Gemäß § 11 FGB ist jeder Ehegatte zwar berechtigt, den anderen Ehegatten in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens, d. h. beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung erforderlich werden, zu vertreten, nicht jedoch in einem gegen beide Ehegatten gerichteten Rechtsstreit. Da ein Ehegatte jederzeit erklären kann, daß er den anderen Ehegatten nicht vertreten will (vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 1. 2. zu § 11 [S. 55]), und demzufolge im Prozeß noch keine Klarheit über die gegenseitige Vertretung besteht, sind Zustellungen solange an jeden Ehegatten zu richten, bis ein Ehegatte die Prozeßvollmacht des anderen vorlegt. G. K. * Ist nach Erwirkung eines vollstreckbaren Titels auf Rückzahlung eines Kredits gemäß § 243 Abs. 2 ZGB auch die Pfändung solcher Sachen zulässig, die bereits nach § 448 Abs. 4 ZGB durch ein besitzloses Pfandrecht gesichert sind? Die Pfändung von Sachen, an denen ein besitzloses Pfandrecht besteht, ist zulässig. Nach § 118 Abs. 1 ZPO wird vermutet, daß alle Sachen, die beim Schuldner vorgefunden werden, auch diesem gehören. Der Sekretär hat daher alle beim Schuldner Vorgefundenen Sachen als dessen uneingeschränktes Eigentum (bzw. als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten) anzusehen und kann sie demzufolge pfänden. Aufgabe des Schuldners ist es, den Pfandgläubiger von der Pfändung zu unterrichten, damit dieser gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO seine Rechte geltend machen kann. Stellt der Pfandgläubiger keinen Antrag, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, dann geht das besitzlose Pfandrecht gemäß § 122 Abs. 4 ZPO mit der Verwertung des Gegenstands unter. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn der Gläubiger, dessen Zahlungsanspruch voll-streckt wird, zugleich derjenige ist, dem ein besitzloses Pfandrecht an dem Pfandgegenstand zusteht. P. W. * Wonach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen den Drittschuldner wegen Verletzung der ihm in der Vollstreckung obliegenden Pflichten? § 93 ZPO regelt nur die Zuständigkeit des Kreisgerichts bei der Vollstreckung aus einem Vollstreckungstitel. Die Klage gegen den Drittschuldner gemäß § 111 ZPO ist jedoch keine Klage innerhalb der Vollstreckung; sie ist vielmehr auf die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gerichtet. Daraus ergibt sich, daß für die Entscheidung über eine solche Klage das nach den Vorschriften der §§ 20 fl. ZPO örtlich zuständige Gericht anzurufen ist. P. W. * Ist die sog. Austauschpfändung (z. B. Pfändung einer Stereo-Anlage bei Überlassung eines einfachen Rundfunkempfängers) zulässig? Nach § 94 Abs. 1 ZPO bestimmt der Sekretär, dem die Vollstreckung obliegt, welche Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen ist. Entscheidet er sich zur Pfändung von Sachen, dann hat er zu beachten, daß gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Pfändung beweglicher Sachen u. a. dann unzulässig ist, wenn sie die Lebenshaltung des Schuldners oder seiner Familie unzumutbar beeinträchtigen würde. Er kann also dann pfänden, wenn dies nicht zutriflt. Die Wegnahme eines Rundfunkgeräts ist z. B. für den Schuldner dann unzumutbar, wenn dadurch seine Möglichkeiten, sich zu informieren, eingeschränkt werden. Eine solche Beeinträchtigung entfällt jedoch, wenn dem Schuldner anstelle einer wertvollen Stereo-Anlage ein einfacher Rundfunkempfänger zur Verfügung gestellt wird, der zum Empfang ausreicht. Die sog. Austauschpfändung ist daher ausgehend von § 118 Abs. 2 ZPO zulässig. P. W. 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 85 (NJ DDR 1976, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 85 (NJ DDR 1976, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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