Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82); gend tätig, indem es Aussprachen mit Bürgern führt, bei denen sich erste Anzeichen krimineller Gefährdung zeigen. Anhand der Informationen werden auch diesen Bürgern konkrete Erziehungshinweise gegeben, um ihnen ihre Rechte und Pflichten in der sozialistischen Gesellschaft aufzuzeigen. Dazu nutzt das Aktiv u. a. auch die Verbindung zu den Schulen, vor allem den Erziehungsberatungskommissionen, um die besonders krassen Fälle der Schulbummelei, bei denen die Eltern ihren Erziehungspflichten nicht nachgekommen sind und Erscheinungsformen krimineller Gefährdung sichtbar werden, gründlicher zu prüfen und über weitere Maßnahmen zu beraten. Wichtig für eine erfolgreiche Tätigkeit des Aktivs ist auch die Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen des Rates, insbesondere mit den Abteilungen Sozialwesen, Wohnungswirtschaft, örtliche Versorgungswirtschaft und mit dem Referat Jugendhilfe. Diese Zusammenarbeit und gegenseitige Information bewirkt eine schnelle Aufdeckung aller Erscheinungen krimineller Gefährdung und eine umfassende Einflußnahme Die Ausschöpfung der mit den Änderungsgesetzen zum StGB und zur StPO geschaffenen neuen Möglichkeiten der Ausgestaltung und Verwirklichung von Verurteilungen auf Bewährung stellt größere Anforderungen an die Gerichte. Um die zur Erhöhung der Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung ausgesprochenen Verpflichtungen konsequent durchzusetzen, ist eine von den gesellschaftlichen Kräften unterstützte kontinuierliche Kontrolle der Verwirklichung dieser Maßnahmen erforderlich (vgl. dazu H. Weber/ H. Willamowski/A. Zoch in NJ 1975 S. 653 und 678 f.). Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich, daß nur bei einer sehr geringen Anzahl dieser Verurteilungen auf die Kontrolle verzichtet werden kann. Das bedeutet, daß die Gerichte diese Kontrolle rationell organisieren müssen. Das Hauptfeld der Durchsetzung der Verurteilung auf Bewährung und der damit verbundenen Verpflichtungen sind die Betriebe bzw. die Kollektive, in denen die Verurteilten arbeiten. Die rationelle Organisierung der Kontrolle erfordert eine verstärkte, jedoch differenzierte Einbeziehung der Leiter der Betriebe, der Kollektive, der Schöffen und anderer gesellschaftlicher Kräfte, um gleich nach Abschluß der gerichtlichen Hauptverhandlung die Bewährung und Erziehung des Verurteilten im Kollektiv zu gewährleisten. Bei Aussprachen mit den Vertretern des Kollektivs, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, wird darüber beraten, welche weiteren auf die Erziehung der Bürger durch eine Vielzahl von gesellschaftlichen Kräften. Mitunter sehen aber einige Leiter in den Betrieben die Erziehung von kriminell gefährdeten Bürgern nur als eine zusätzliche Belastung an. Das führt zum Teil zu falscher Kollegialität bzw. Inkonsequenz, indem z. B. Arbeitsbummelei durch nachträgliche Gewährung von Urlaub verschleiert wird. Mit diesen Leitern setzt sich das Aktiv kritisch auseinander und fördert damit die Einhaltung des sozialistischen Rechts in den Betrieben. Nur wenn die Arbeitskollektive in den Betrieben und die gesellschaftlichen Kräfte im Wohngebiet ihren Beitrag bei der Erziehung im Arbeitsprozeß und im Freizeitbereich leisten, sind sichtbare Erfolge zu verzeichnen. Die Lösung dieser Aufgaben steht auch beim Kampf um den Titel „Bereich der vorbildlichen Ordnung, Sicherheit und Disziplin“ im Vordergrund und muß bei der Verleihung des Titels stets mit berücksichtigt werden. GERD PETERMANN, Stellvertreter des Bürgermeisters der Stadt Lauchhammer Maßnahmen notwendig sind, um den erzieherischen Einfluß auf den Verurteilten zu gewährleisten und wie das Kollektiv über die Ergebnisse des Verfahrens im erforderlichen Umfang und in kürzester Frist zu informieren ist. Diese Aussprache, die nach Abschluß der Hauptverhandlung durchgeführt wird, ist aber keine ausreichende Grundlage für die in der Bewährungszeit erforderliche Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und die dabei notwendige Zusammenarbeit des Arbeitskollektivs mit dem Verurteilten und dem Gericht. Das Kreisgericht Neubrandenburg hat folgende Arbeitsweise entwickelt: Wir informieren schriftlich den Leiter des Betriebes, in dem der Verurteilte arbeitet, über jedes Verfahren, das mit einer Verurteilung auf Bewährung abgeschlossen wird. Diese Information wird auf einem Vordruck vermittelt, der Raum für folgende Angaben enthält: Ergebnis der gerichtlichen Hauptverhandlung, darunter vor allem die dem Verurteilten auf erlegten Pflichten, besonders zu beachtende Probleme bei der erzieherischen Einflußnahme. Ferner wird mitgeteilt, wer als Kollektivvertreter, als gesellschaftlicher Ankläger oder als gesellschaftlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen und ob das Kollektiv eine Bürgschaft übernommen hat. Der Leiter wird auf gef ordert, diese Information an das Kollektiv weiterzuleiten, in dem der Verurteilte arbeitet. Schließlich setzen wir einen Termin, bis zu dem wir die erste Einschätzung über das Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit erhallen möchten. Dieser Vordruck wird vom Vorsitzenden der Strafkammer unmittelbar nach der Urteilsverkündung und nach der Aussprache mit dem Kollektivvertreter mit den notwendigen Angaben versehen. Nach Rechtskraft der Entscheidung wird das Schreiben dem Leiter übersandt. In dem Vordruck ist genügend Raum für spezielle Hinweise, so z. B. für besondere Informationen des Schöffenkollektivs bzw. einzelner im Betrieb tätiger Schöffen. Diese erhalten auch eine Durchschrift der Information an den Leiter. Mit dieser Arbeitsweise haben wir gute Erfahrungen gemacht. In den meisten Fällen haben die Leiter der Betriebe bzw. die von ihnen Beauftragten dem Kreisgericht in der angegebenen Frist über den Verlauf der Bewährung berichtet, über negative Verhaltensweisen der Verurteilten sogar meist unmittelbar danach. In derartigen Fällen wird der Verurteilte vom Kreisgericht zu einer Aussprache aufgefordert. Wenn es erforderlich ist, wird ihm gemäß § 342 Abs. 5 StPO eine Verwarnung erteilt oder auch nach § 344 StPO der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet. Entwickelt sich der Verurteilte in der Bewährungszeit positiv, dann halten die Leiter eine Mitteilung an das Kreisgericht vor Ablauf der für die Einschätzung gesetzten Frist oftmals nicht für erforderlich. Das wirft die Frage auf, warum die Leiter oder die Kollektive der Verurteilten in diesen Fällen nicht auch von ihrem Recht Gebrauch machen, die Verkürzung der Bewährungszeit zu beantragen, zumal sie in der schriftlichen Information darauf hingewiesen werden. Neu für die Gerichte und für die Leiter der Betriebe sowie für die Kollektive ist die mit den Strafrechtsänderungsgesetzen eingeführte Verpflichtung zur Berichterstattung des auf Bewährung Verurteilten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Auch hier müssen rationelle und wirksame Methoden gefunden werden, um die Realisierung dieser gerichtlichen Verpflichtung zu gewährleisten. Wie auch andere Kreisgerichte benutzen wir dazu Kontrollkarten, die folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Arbeitsstelle des Verurteilten, Art des Delikts, Strafe, Dauer der Bewährungszeit und die ausgesprochenen Verpflichtungen. Darunter ist Raum für die Termine der Berichterstattung und für die Unterschrift des Kontrollierenden. Die Rückseite der Kontrollkarte ist für Vermerke über das Ergebnis der Berichterstattung bzw. für besondere Anträge und Auflagen vorgesehen (z. B. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, daß ein Teilbetrag des Schadenersatzes bezahlt wurde). Rationelle Arbeitsweise bei Kontrollen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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