Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82); gend tätig, indem es Aussprachen mit Bürgern führt, bei denen sich erste Anzeichen krimineller Gefährdung zeigen. Anhand der Informationen werden auch diesen Bürgern konkrete Erziehungshinweise gegeben, um ihnen ihre Rechte und Pflichten in der sozialistischen Gesellschaft aufzuzeigen. Dazu nutzt das Aktiv u. a. auch die Verbindung zu den Schulen, vor allem den Erziehungsberatungskommissionen, um die besonders krassen Fälle der Schulbummelei, bei denen die Eltern ihren Erziehungspflichten nicht nachgekommen sind und Erscheinungsformen krimineller Gefährdung sichtbar werden, gründlicher zu prüfen und über weitere Maßnahmen zu beraten. Wichtig für eine erfolgreiche Tätigkeit des Aktivs ist auch die Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen des Rates, insbesondere mit den Abteilungen Sozialwesen, Wohnungswirtschaft, örtliche Versorgungswirtschaft und mit dem Referat Jugendhilfe. Diese Zusammenarbeit und gegenseitige Information bewirkt eine schnelle Aufdeckung aller Erscheinungen krimineller Gefährdung und eine umfassende Einflußnahme Die Ausschöpfung der mit den Änderungsgesetzen zum StGB und zur StPO geschaffenen neuen Möglichkeiten der Ausgestaltung und Verwirklichung von Verurteilungen auf Bewährung stellt größere Anforderungen an die Gerichte. Um die zur Erhöhung der Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung ausgesprochenen Verpflichtungen konsequent durchzusetzen, ist eine von den gesellschaftlichen Kräften unterstützte kontinuierliche Kontrolle der Verwirklichung dieser Maßnahmen erforderlich (vgl. dazu H. Weber/ H. Willamowski/A. Zoch in NJ 1975 S. 653 und 678 f.). Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich, daß nur bei einer sehr geringen Anzahl dieser Verurteilungen auf die Kontrolle verzichtet werden kann. Das bedeutet, daß die Gerichte diese Kontrolle rationell organisieren müssen. Das Hauptfeld der Durchsetzung der Verurteilung auf Bewährung und der damit verbundenen Verpflichtungen sind die Betriebe bzw. die Kollektive, in denen die Verurteilten arbeiten. Die rationelle Organisierung der Kontrolle erfordert eine verstärkte, jedoch differenzierte Einbeziehung der Leiter der Betriebe, der Kollektive, der Schöffen und anderer gesellschaftlicher Kräfte, um gleich nach Abschluß der gerichtlichen Hauptverhandlung die Bewährung und Erziehung des Verurteilten im Kollektiv zu gewährleisten. Bei Aussprachen mit den Vertretern des Kollektivs, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, wird darüber beraten, welche weiteren auf die Erziehung der Bürger durch eine Vielzahl von gesellschaftlichen Kräften. Mitunter sehen aber einige Leiter in den Betrieben die Erziehung von kriminell gefährdeten Bürgern nur als eine zusätzliche Belastung an. Das führt zum Teil zu falscher Kollegialität bzw. Inkonsequenz, indem z. B. Arbeitsbummelei durch nachträgliche Gewährung von Urlaub verschleiert wird. Mit diesen Leitern setzt sich das Aktiv kritisch auseinander und fördert damit die Einhaltung des sozialistischen Rechts in den Betrieben. Nur wenn die Arbeitskollektive in den Betrieben und die gesellschaftlichen Kräfte im Wohngebiet ihren Beitrag bei der Erziehung im Arbeitsprozeß und im Freizeitbereich leisten, sind sichtbare Erfolge zu verzeichnen. Die Lösung dieser Aufgaben steht auch beim Kampf um den Titel „Bereich der vorbildlichen Ordnung, Sicherheit und Disziplin“ im Vordergrund und muß bei der Verleihung des Titels stets mit berücksichtigt werden. GERD PETERMANN, Stellvertreter des Bürgermeisters der Stadt Lauchhammer Maßnahmen notwendig sind, um den erzieherischen Einfluß auf den Verurteilten zu gewährleisten und wie das Kollektiv über die Ergebnisse des Verfahrens im erforderlichen Umfang und in kürzester Frist zu informieren ist. Diese Aussprache, die nach Abschluß der Hauptverhandlung durchgeführt wird, ist aber keine ausreichende Grundlage für die in der Bewährungszeit erforderliche Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und die dabei notwendige Zusammenarbeit des Arbeitskollektivs mit dem Verurteilten und dem Gericht. Das Kreisgericht Neubrandenburg hat folgende Arbeitsweise entwickelt: Wir informieren schriftlich den Leiter des Betriebes, in dem der Verurteilte arbeitet, über jedes Verfahren, das mit einer Verurteilung auf Bewährung abgeschlossen wird. Diese Information wird auf einem Vordruck vermittelt, der Raum für folgende Angaben enthält: Ergebnis der gerichtlichen Hauptverhandlung, darunter vor allem die dem Verurteilten auf erlegten Pflichten, besonders zu beachtende Probleme bei der erzieherischen Einflußnahme. Ferner wird mitgeteilt, wer als Kollektivvertreter, als gesellschaftlicher Ankläger oder als gesellschaftlicher Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen und ob das Kollektiv eine Bürgschaft übernommen hat. Der Leiter wird auf gef ordert, diese Information an das Kollektiv weiterzuleiten, in dem der Verurteilte arbeitet. Schließlich setzen wir einen Termin, bis zu dem wir die erste Einschätzung über das Verhalten des Verurteilten in der Bewährungszeit erhallen möchten. Dieser Vordruck wird vom Vorsitzenden der Strafkammer unmittelbar nach der Urteilsverkündung und nach der Aussprache mit dem Kollektivvertreter mit den notwendigen Angaben versehen. Nach Rechtskraft der Entscheidung wird das Schreiben dem Leiter übersandt. In dem Vordruck ist genügend Raum für spezielle Hinweise, so z. B. für besondere Informationen des Schöffenkollektivs bzw. einzelner im Betrieb tätiger Schöffen. Diese erhalten auch eine Durchschrift der Information an den Leiter. Mit dieser Arbeitsweise haben wir gute Erfahrungen gemacht. In den meisten Fällen haben die Leiter der Betriebe bzw. die von ihnen Beauftragten dem Kreisgericht in der angegebenen Frist über den Verlauf der Bewährung berichtet, über negative Verhaltensweisen der Verurteilten sogar meist unmittelbar danach. In derartigen Fällen wird der Verurteilte vom Kreisgericht zu einer Aussprache aufgefordert. Wenn es erforderlich ist, wird ihm gemäß § 342 Abs. 5 StPO eine Verwarnung erteilt oder auch nach § 344 StPO der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet. Entwickelt sich der Verurteilte in der Bewährungszeit positiv, dann halten die Leiter eine Mitteilung an das Kreisgericht vor Ablauf der für die Einschätzung gesetzten Frist oftmals nicht für erforderlich. Das wirft die Frage auf, warum die Leiter oder die Kollektive der Verurteilten in diesen Fällen nicht auch von ihrem Recht Gebrauch machen, die Verkürzung der Bewährungszeit zu beantragen, zumal sie in der schriftlichen Information darauf hingewiesen werden. Neu für die Gerichte und für die Leiter der Betriebe sowie für die Kollektive ist die mit den Strafrechtsänderungsgesetzen eingeführte Verpflichtung zur Berichterstattung des auf Bewährung Verurteilten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Auch hier müssen rationelle und wirksame Methoden gefunden werden, um die Realisierung dieser gerichtlichen Verpflichtung zu gewährleisten. Wie auch andere Kreisgerichte benutzen wir dazu Kontrollkarten, die folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Arbeitsstelle des Verurteilten, Art des Delikts, Strafe, Dauer der Bewährungszeit und die ausgesprochenen Verpflichtungen. Darunter ist Raum für die Termine der Berichterstattung und für die Unterschrift des Kontrollierenden. Die Rückseite der Kontrollkarte ist für Vermerke über das Ergebnis der Berichterstattung bzw. für besondere Anträge und Auflagen vorgesehen (z. B. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, daß ein Teilbetrag des Schadenersatzes bezahlt wurde). Rationelle Arbeitsweise bei Kontrollen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 82 (NJ DDR 1976, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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