Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 755 (NJ DDR 1976, S. 755); „Soweit der Beschwerde stattgegeben wurde, ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Durch die Zurückweisung der Beschwerde entstandene Gerichtsgebühren sowie die gerichtlichen Auslagen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu % und die Verklagten zu Vi zu tragen.“ ' Helmut Latka, Richter am Obersten Gericht Familienrecht §§ 2 Abs. 2 and 3,12 Abs. 1 Ziff. 3, 28, 62, 77 Abs. 1 ZPO; §§ 39,13,14 FGB; § 33 ZGB. 1. Das Gericht bat darauf hinzuwirben, daß die Prozeßparteien Klageanträge mit der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit stellen, da die Entscheidung nur im Rahmen der gestellten Anträge ergehen kann. 2. Wird im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der geschiedenen Ehegatten zugleich die Herausgabe per-sönlichen Vermögens verlangt, ist vom Gericht zu klären, ob die Gegenstände Alleineigentum des einen Ehegatten sind und ob sie der andere Ehegatte unberechtigt ln seinem Besitz hat. Erforderlichenfalls ist auch zu prüfen, ob ein zunächst gegebenes Alleineigentum eines Ehegatten an diesen Gegenständen infolge Schenkung auf den anderen übergegangen ist oder ob die Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum vereinbart haben. 3. Ist ein angebotener Zeugenbeweis zweckdienlich und durchführbar, darf sich das Gericht in der Regel nicht auf die Vernehmung der Prozeßparteien beschränken. OG, Urteil vom 19. Oktober 1976 - 1 OFK 16/76. Die Prozeßparteien waren Eheleute. Da sie sich bei der Ehescheidung über die Verteilung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nicht einigen konnten, beantragte die Klägerin deswegen eine gerichtliche Entscheidung. Das Kreisgericht hat die Klägerin u. a. verurteilt, Schmuck, verschiedene ausländische Münzen und Reiseandenken aus Ungarn und Ägypten an den Verklagten herauszugeben, da diese Gegenstände sein Alleineigentum seien. Es hat dazu ausgeführt; Der Verklagte habe 1967 im Ausland eine Auszeichnung in Geld erhalten. Einen Teil des Betrags habe er zur Anschaffung des Schmucks und einer wertvollen Münze verwandt. Diese Sachwerte habe er für sich persönlich erworben. Sie seien kein Geschenk für die Klägerin gewesen, da diese vom Rest des Geldes andere wertvolle Zuwendungen, so u. a. einen Wildledermantel, erhalten habe. Die übrigen Münzen sowie die Andenken aus Ungarn und Ägypten habe der Verklagte bei Dienstreisen im Ausland von eingesparten Tagegeldern gekauft. Diese Feststellungen beruhten auf den glaubhaften Angaben des Verklagten während seiner Vernehmung als Prozeßpartei. Aus ihnen sei zu folgern gewesen, daß die erwähnten Gegenstände zu seinem persönlichen Vermögen gehörten. Gegen diese Entscheidung im Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Grüriden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Verklagte den Antrag auf Herausgabe nur hinsichtlich des Schmucks und der Münzen, nicht aber wegen der aus Ungarn und Ägypten mitgebrachten Sachen in der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit (§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) gestellt hat. Insoweit hätte das Kreisgericht auf die Konkretisierung des Antrags hinwirken müssen (§ 28 Abs. 2 ZPO). Das ist nachzuholen, da einer Prozeßpartei nur das zugesprochen werden kann, was sie beantragt hat (§ 77 Abs. 1 ZPO). Dem Herausgabeanspruch durfte nur unter zwei Voraussetzungen stattgegeben werden: Einmal wäre festzu- stellen gewesen, ob es sich bei den besagten Gegenständen um Alleineigentum des Verklagten i. S. von § 13 Abs. 2 FGB handelt. Zum anderen war hinreichend zu klären, daß sich die Gegenstände im unrechtmäßigen Besitz der Klägerin befinden (§ 33 Abs. 2 ZGB). Was das Eigentum an den Sachen anbelangt, die von dem als Auszeichnung zugewendeten Geld angeschafft worden sind, durfte davon ausgegangen werden, daß der gewährte Geldpreis zum persönlichen Vermögen des Verklagten gehörte (§ 13 Abs. 2 Satz 1 FGB). Das muß jedoch nicht unbedingt zur Folge haben, daß der mit ihm erworbene Schmuck und die zu solchem verarbeitete wertvolle Münze ebenfalls im Alleineigentum des Verklagten stehen. So hat die Klägerin behauptet, daß ihr der Schmuck vom Verklagten geschenkt worden sei und ihr deshalb als Alleineigentum zustehe (vgl. hierzu Abschn. A I Ziff. 5 Abs. 3 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 24 zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3; Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR Al 1/76]). Hierzu wurde allerdings nicht konkret genug Zeugenbeweis angeboten. Das Kreisgericht hätte die Klägerin auffordern müssen, Zeugen namentlich zu benennen, und sie wären ggf. zu vernehmen gewesen. Hierauf ist noch zuzukommen. Auch war anhand von Erklärungen des Verklagten nicht auszuschließen, daß nach § 14 FGB insoweit gemeinschaftliches Eigentum vereinbart worden sein könnte. So hat er bereits im Eheverfahren vorgeb'racht, “daß es sich bei den Schmuckgegenständen um gemeinsamen Familienschmuck handele. Auch in diesem Rechtsstreit wurde zunächst an dem Begriff „Familienschmuck“ festgehalten. Erst später wurde vom Verklagten behauptet, daß es sich hierbei um sein persönliches Eigentum handele. Anläßlich der Vernehmung des Verklagten als Prozeßpartei hätte ihm dieser Widerspruch vorgehalten werden müssen. Das hat ebenfalls noch zu geschehen. Nach § 13 Abs. 1 FGB gehören Sachen, die aus Arbeitseinkünften erworben wurden, den Ehegatten gemeinsam. Aus dem Grundsatz, daß Tagegelder bei der Unterhaltsfestsetzung unberücksichtigt bleiben (Abschn. III Ziff. 3 C Buchst, d der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]), kann nicht zwangsläufig die Schlußfolgerung gezogen werden, daß mit eingesparten Tagegeldern erworbene Gegenstände dem Alleineigentum des betreffenden Ehegatten zuzurechnen sind. Das ist hinsichtlich der Vermögensbildung der Ehegatten in der Regel deshalb nicht vertretbar, da insoweit solche Ersparnisse Arbeitseinkünften gleichzusetzen sind. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, daß der Verklagte die betreffenden Andenken aus Ungarn und Ägypten im Rahmen der Auseinandersetzung über das gemeinschaftliche Eigentum für sich in Anspruch genommen hat. Nicht ausreichend hat das Kreisgericht geklärt, inwieweit die Klägerin im Besitz der herausverlangten Sachen ist. Schon im Eheverfahren hatte sie vorgebracht, daß ihr der Verklagte ein Goldarmband und ein Kettchen sie bezeichnete beides als ihr persönliches Eigentum weggenommen habe. Der Verklagte stellte seinerseits die Wegnahme des Kettchens in Abrede. Zum Armband hat er sich jedoch nicht erklärt. Auch hat die Klägerin behauptet, daß die künftige Frau des Verklagten den streitigen Schmuck trage. Die Vernehmung der 755;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bereits in Friedeuszeiten sichergestellt ist. Zur Gewährleistung der sich daraus für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten ergebenden Aufgaben wird festgelegt.

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