Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 754 (NJ DDR 1976, S. 754); schon bei der Erteilung der Zustimmung zum Anbau am Haus der Verklagten darauf hingewiesen wurde, daß dessen Dach nicht als Balkon genutzt werden dürfe, und die Zustimmung nur deshalb gegeben wurde, weil die Verklagten dies zusicherten. Die Nutzung der Dachfläche des Anbaus am Haus der Verklagten als Balkon stellt eine unzulässige Einwirkung auf das benachbarte Grundstück dar. Die Verklagten haben von den Fenstern ihres Hauses einen ungehinderten Ausblick auf die Stadt und deren Umgebung. Das gleiche müssen sie auch dem Kläger zugestehen. Hinzu kommt, daß der Balkon sehr nahe vor den Fenstern der Wohnung des Klägers liegen würde. Von dort aus könnte die Wohnung des Klägers voll eingesehen werden, und es lassen sich auch Geräuscheinwirkungen (Gespräche, Musik usw.) nicht vermeiden. Ein derart dichtes Nebeneinander mag allenfalls dann zumutbar sein, wenn es sich um Grundstücke handelt, die der Erholung dienen (z. B. Bungalow- oder Gartenanlagen), nicht aber dann, wenn es Wohngrundstücke von Bürgern betrifft. Die Verklagten können auch daraus, daß der Anbau mit Flachdach und Schutzgeländer durch die staatlichen Organe genehmigt worden ist, keinen Anspruch auf Nutzung des Daches als Balkon herleiten. Abgesehen davon, daß von verwaltungsrechtlichen Entscheidungen nach der Bauordnung zivilrechtliche Ansprüche der Nachbarn nicht berührt werden, stellt der genehmigte Bau selbst, einschließlich des jetzt darauf befindlichen Schutzgeländers, noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers dar. Diesem geht es nur um die künftige Nutzung des Daches als Balkon, und insoweit hat er einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber den Verklagten. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, daß die Nutzung des Daches als Balkon eine unzulässige Belästigung des Klägers i. S. des § 316 ZGB darstellt und somit rechtswidrig ist. Der Kläger kann deshalb und weil künftige Störungen zu erwarten sind gemäß § 328 Abs. 2 ZGB die Unterlassung der Störung verlangen. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben. Die Verklagten waren entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen. Der Senat erwartet, daß sich die Verklagten an diese Entscheidung halten. Es wird darauf hingewiesen, daß die Einhaltung der sich für die Verklagten aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen gemäß § 130 Abs. 3 ZPO durch die Auferlegung eines angemessenen Zwangsgelds die auch wiederholt werden kann er-zwqngen werden kann. Dies war nach § 79 Abs. 3 ZPO im Urteilsspruch mit anzudrohen. §§ 147 Abs. 3, 173 ZPO. 1. Zur Erhebung von Gerichtsgebühren, wenn einer Beschwerde nur teilweise stattgegeben wird. 2. Zur Pflicht des Gerichts, eindeutige Festlegungen über Kosten- und Gebührenfreiheit und die Verteilung der entstandenen Kosten auf die Prozeßparteien zu treffen. BG Neubrandenburg, Beschluß vom 30. Juli 1976 BFR 26/76. Das Kreisgericht hat durch Teilurteil die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Im Endurteil hat es das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen verteilt. Dabei wurde festgelegt, daß der Kläger innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung der Verklagten 16 000 M zu erstatten hat. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden geteilt, die außergerichtlichen Kosten jeder Prozeßpartei selbst auferlegt. Die Verklagte hat gegen das Endurteil Beschwerde eingelegt und beantragt, den Kläger zu verpflichten, den Erstattungsbetrag in einem kürzeren Zeitraum zu zah- len, und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: (Es folgen Ausführungen darüber, daß die getroffenen Feststellungen zum Verlauf der Ehe und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Prozeßparteien die Auferlegung der Kosten zu 3/ auf den Kläger und zu V4 auf die Verklagte rechtfertigen und daß der Antrag der Verklagten auf Festsetzung einer kürzeren Zahlungsfrist für die Erstattung des Ausgleichsbetrags unbegründet ist.) Für das Beschwerdeverfahren ist keine Gerichtsgebühr entstanden. Nach § 167 Abs. 3 erster Halbsatz ZPO wird dann, wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, keine Gebühr erhoben. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn wie das hier der Fall ist der Beschwerde nur teilweise stattgegeben wurde. Gemäß § 173 Abs. 1 ZPO hatte der Senat auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Grundlage für eine solche Entscheidung bildet § 174 Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdeverfahren ein Teil des Eheverfahrens ist. Anmerkung: Soweit das Bezirksgericht im vorstehenden Beschluß ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, daß für das Beschwerdeverfahren auch dann keine Gerichtsgebühr entsteht, wenn das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg hatte, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus § 167 Abs. 3 ZPO ist vielmehr abzuleiten, daß Gerichtsgebührenfreiheit nur insoweit besteht, als der Beschwerde stattgegeben wurde. Hatte sie keinen Erfolg, wird eine halbe Gebühr erhoben. Eine Entscheidung ist immer dann eindeutig zu treffen, wenn sich die Beschwerde wie in diesem Verfahren gegen mehrere selbständige Entscheidungen richtet und sie hinsichtlich bestimmter Ansprüche erfolglos bleibt, wie z. B. in diesem Fall der Antrag auf Herabsetzung einer Leistungsfrist gemäß §§ 79 Abs. 1, 158 Abs. 1 ZPO. Insoweit hätte das Bezirksgericht aussprechen müssen, daß eine halbe Gerichtsgebühr gemäß § 167 Abs. 3 ZPO zu erheben ist. Das gleiche gilt jedoch auch dann, wenn sich eine Beschwerde nur gegen eine Entscheidung richtet und der Beschwerde nur teilweise stattgegeben wird, wie das im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kostenentscheidung im Eheverfahren geschehen ist. Da dem Antrag der Verklagten, dem Kläger alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nur insoweit entsprochen wurde, als ihm statt der Hälfte drei Viertel auferlegt wurden, ist hinsichtlich des vierten Viertels der Kosten gleichfalls eine halbe Gerichtsgebühr entstanden. Wollte man anders verfahren, so würde man dem Sinn des §167 Abs. 3 ZPO vor allem auch dann nicht gerecht, wenn eine Beschwerde nur geringen Erfolg hat. Das Gericht hat in seiner Kostenentscheidung zum Rechtsmittelverfahren die sich aus einer zutreffenden Rechtsanwendung ergebende Kostenfolge zum Ausdruck zu bringen. Zu ihrer Konkretisierung ist ein dem gerichtsgebührenpflichtigen Teil entsprechender Gebührenwert zu bestimmen. Sofern am Beschwerdeverfahren Rechtsanwälte beteiligt waren, kann es sich zur Klarstellung für die Prozeßparteien und den Kostensachbearbeiter für notwendig erweisen, unterschiedliche Gebührenwerte für die Gerichts- und die Anwaltsgebühren festzusetzen. Zum besseren Verständnis für die Verfahrensbeteiligten sollte eindeutig ausgesprochen werden, inwieweit Kosten- und Gebührenfreiheit besteht und von wem entstandene Kosten zu tragen sind. Im vorliegenden Verfahren hätte das etwa wie folgt geschehen müssen: 7 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 754 (NJ DDR 1976, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 754 (NJ DDR 1976, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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