Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 752 (NJ DDR 1976, S. 752); klagten abgeändert und auch hier die Schadenersatzanträge der Geschädigten abgewiesen. Zivilrecht § 80 URG; Anlage 3 zur AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25, August 1975 (GBl. I S. 632). Die Vergütung, die einem Leistungsschutzberechtigten bei Verwendung einer von ihm außerhalb eines Projektierungsauftrags und außerhalb arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Grundskizze für ein Einfamilienhaus zusteht, ist nach den Vergütungssätzen zu berechnen, die Bürgern zustehen, die in zusätzlicher Arbeit Projektierungsleistungen erbringen. OG, Urteil vom 31. August 1976 2 OZK 6/76. Der Kläger war bei der Verklagten als Entwurfsbearbeiter beschäftigt. Zur Realisierung eines vom Bezirksbauamt gestellten Auftrags Schaffung eines anwendungsreifen Projekts für ein Einfamilienhaus veranstaltete die Verklagte einen innerbetrieblichen Wettbewerb mit dem Ziel, eine Reihe voneinander unabhängiger Entwürfe zu erhalten. Der am besten geeignete Entwurf sollte als Grundlage für die Erarbeitung des anwendungsreifen Projekts dienen. Zur Teilnahme am Wettbewerb wurden die dafür qualifizierten Mitarbeiter aufgefordert. Dabei wurde vom Leiter des Kreisbauamts festgelegt, daß die Teilnehmer am Wettbewerb zur Lösung der gestellten Aufgabe etwa drei Tage zu Hause arbeiten konnten. Jedem Teilnehmer wurde bei Vorlage eines Entwurfs eine Prämie von 100 M zugesichert. Der beste Entwurf sollte zusätzlich mit 300 M prämiiert werden. Der Kläger beteiligte sich an diesem Wettbewerb. Er legte zunächst drei Entwürfe vor, die keine Zustimmung fanden. Schließlich übergab er noch einen weiteren Entwurf, an dem er schon früher gearbeitet und nunmehr einige Veränderungen vorgenommen hatte. Diese Skizze wurde angenommen und diente als Grundlage für die Ausarbeitung des Angebotsprojekts der Verklagten. An der Fertigstellung des anwendungsreifen Angebotsprojekts hat das gesamte Kollektiv der Kreisbauleitung einschließlich des Klägers gearbeitet Der Kläger hat vorgetragen, daß der von ihm gefertigte Grundriß die Voraussetzungen für das Entstehen eines Leistungsschutzrechts erfülle. Darüber seien sich die Prozeßparteien einig. Nachdem die Verklagte den Grundriß zunächst unberechtigt benützt habe, sei ihm schließlich am 6. Januar 1975 ein Vertrag angeboten worden, der mit Ausnahme der Vergütungsregelung auch zur Einigung geführt habe. Da für die Höhe der Vergütung bei Leistungsschutzrechten dieser Art nicht auf bestehende Honorarordnungen zurückgegriffen werden könne, müsse die Vergütungshöhe von den Vertragspartnern vereinbart werden. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn als Vergütung für die Nutzung des von ihm erarbeiteten Grundrisses eines Typenprojekts (Einfamilienhaus) 7 198 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Es treffe zu, daß ein ursprünglich beim Kläger bereits vorhandener Grundriß verwendet worden sei. Allerdings sei daran mindestens zum Teil während der Arbeitszeit gearbeitet worden. Im übrigen sei die Ideenskizze mit der Zahlung der 400 M in das Eigentum der Verklagten mit dem Ziel der Verwertung übergegangen. Das sei dem Kläger bekannt gewesen. Die nachträgliche Vereinbarung vom 6. Januar/20. Januar 1975 sei auf Weisung ihres übergeordneten Organs zustande gekommen. Soweit dem Kläger nochmals 600 M als Erfolgsprämie angeboten worden seien, werde dieses Angebot aufrechterhalten. Das sei Ausdruck dafür, daß der Kläger maßgeblich zur Lösung einer gesellschaftlichen Schwerpunktaufgabe beigetragen habe. Es sei aber festzustellen, daß nicht die Ideenskizze des Klägers, sondern das Angebotsprojet der Verklagten verbreitet worden sei, für das nebeii dem Kläger auch noch anderen Mitarbeitern der Kreisbauleitung Vergütungsansprüche zustünden. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Zutreffend seien die Prozeßparteien davon ausgegangen, daß dem Kläger an der Grundrißskizze ein Leistungsschutzrecht gemäß § 78 Abs. 1 Buchst, b URG zustehe. Die Skizze sei Grundlage des kompletten Angebotsprojekts der Verklagten. Deshalb sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Verklagte die Leistung des Klägers verwertet. Da dem Kläger gemäß § 80 URG im Fall der Verwendung seiner Leistung ein Vergütungsanspruch zustehe, müsse geprüft werden, ob dieser Anspruch durch die Prämienzahlung in einer rechtlich zulässigen und für beide Prozeßparteien rechtsverbindlichen Form abgegolten sei. Das sei zu bejahen. Zunächst sei zu prüfen gewesen, ob die Leistung des Klägers in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen entstanden ist, weil insofern ein gesetzlicher Übergang der Nutzungsbefugnis auf die Verklagte vorliege und zusätzliche Vergütungsansprüche unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen seien (§§ 81 -Abs. 3, 20 URG). Das sei jedoch nicht der Fall, da die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Ideenskizze bereits vor dem innerbetrieblichen Wettbewerb Vorgelegen habe. Daher seien die Nutzungsrechte nicht kraft Gesetzes übergegangen, sondern der Kläger habe sie der Verklagten vereinbarungsgemäß übertragen. Die eindeutige Willenserklärung des Klägers, di Skizze im innerbetrieblichen Wettbewerb einzubringen, sei im Zusammenhang mit der Zahlung und Entgegennahme der Prämie für den besten und zu betrieblichen Zwecken angenommenen Entwurf aber auch von rechtlicher Bedeutung in der Vergütungsfrage. Daraus, daß der Kläger den Entwurf ohne Vorbehalt in der Vergütungsfrage übergeben habe, gehe hervor, daß er seinen Vergütungsanspruch als abgegolten angesehen habe. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Ausden Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, daß dem Kläger an der Ideenskizze, die dem Angebotsprojekt der Verklagten zugrunde liegt, ein Leistungsschutzrecht gemäß § 78 Abs. 2 Buchst, b URG zusteht. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, daß der Kläger diese Skizze nicht in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen hat. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Bezirksgerichts, dem Kläger stünden wegen der Entgegennahme der Prämie keine Vergütungsansprüche mehr zu. Eine Prämie ist eine Form der Anerkennung einer besonderen Leistung und kann nicht als Ersatz für die dem Leistungsschutzberechtigten zustehende Vergütung angesehen werden. Eine andere Auffassung widerspräche in gewisser Weise zudem der Tatsache, daß auch die anderen Kollegen, die sich am Wettbewerb beteiligten, eine Prämie erhielten, ohne daß ihre Entwürfe für das Angebotsprojekt der Verklagten Verwendung fanden. Grundsätzlich legt § 80 URG fest, daß für die Verwendung der in den §§ 73 bis 78 URG genannten Leistungen dem Berechtigten eine Vergütung zustehe. Ihre Art und Höhe können durch die in § 80 URG genannten Personen geregelt werden. Im Prinzip geschieht das durch Honorarordnungen. Die existierenden Honorarordnungen erfassen diesen speziellen Fall nicht, so daß eine leistungsgerechte Vergütung von den Vertragspartnern selbst zu vereinbaren und im Streitfall durch das Gericht festzusetzen ist. Grundlage dafür können die Vergütungssätze sein, die Bürgern zustehen, die in zusätzlicher Arbeit Projekt- 752;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 752 (NJ DDR 1976, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 752 (NJ DDR 1976, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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