Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 751 (NJ DDR 1976, S. 751); Unternehmer aufzuerlegenden Geldbuße eingestellt werden. „Den Einkommensverhältnissen entsprechend müsse dies schon ein Tausender sein.“ Das Verfahren wurde eingestellt. Der Spruch des Gerichts lautete: Zweimal je 500 Mark Geldbuße innerhalb von drei Monaten für den Boß, dessen Anwalt mit der Entscheidung zufrieden war - weil sein Klient an der Suspendierung der Sozialleistungen längst Tausende verdient und ein „angemessenes" Honorar gezahlt hatte. Anhängig ist jetzt noch ein Disziplinarverfahren gegen Richter Vultejus weil er die Öffentlichkeit über seine Ausbootung aus dem Verfahren gegen den Unternehmer informiert haben solli Dies schrieb die BRD-Zeitung „Frankfurter Rundschau" am 25. November 1976 ohne Kommentar. Vielleicht, weil der Unternehmer-Anwalt auf die Idee kommen könnte, auch noch gegen die Zeitung wegen „Verletzung des Persönlichkeitsrechts" des Unternehmers vorzugehen. Ha. Lei. Rechtsprechung Strafrecht §§201 Abs. 1, 22 Abs.2 Ziff.2 StGB; §§330, 333, 342 ZGB. 1. Wer weiß, daß ein Kraftfahrzeug entgegen dem Willen des Berechtigten benutzt wird, aber trotzdem mitfährt, ist Mittäter einer Straftat gemäß §201 Abs. 1 StGB. 2. Für Schäden, die an einem Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit seiner unbefugten Benutzung entstehen, haften alle mitfahrenden Täter als Gesamtschuldner, und zwar unabhängig davon, ob sie das Kraftfahrzeug geführt haben oder nicht. 3. Für Schäden an einem Kraftfahrzeug bzw. für Schäden Dritter, die der Fahrer eines unbefugt benutzten Kraftfahrzeugs bei einem-Verkehrsunfall allein verursacht hat, hat der Fahrer auch allein Schadenersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung tritt in diesen Fällen nur dann ein, wenn ein mitfahrender Mittäter den Unfall und die Schäden dadurch mit verursacht hat, daß er an der Lenkung und Bedienung des Kraftfahrzeugs beteiligt war bzw. den Fahrer dabei behindert hat. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 26. Juli 1976 3 BSB 340/76. Die Angeklagten L. und P. haben am 17. April 1976 gemeinsam mit dem bereits Verurteilten M. den auf der Straße abgestellten Pkw Trabant des Geschädigten Z. unbefugt benutzt. M. und L. schoben den Pkw an, während P. bereits auf dem Rücksitz saß. M., der die Fahrerlaubnis Klasse I besitzt, fuhr den Pkw nach E. Ohne von den Mitangeklagten behindert worden zu sein, kam. er nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr gegen den Zaun des Geschädigten E. Dabei entstand am Pkw Schaden von etwa 4 000 M und am Gartenzaun von über 500 M. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht die Angeklagten L. und P. wegen gemeinsam mit dem Mitangeklagten M. in Mittäterschaft begangener unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf Bewährung verurteilt. Außerdem wurden die Angeklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verurteilt, an die Geschädigten Z. und E. Schadenersatz zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte P. Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Verurteilung zum Schadenersatz wendet. Die Berufung hatte Erfolg. Aus denGründen: Das Kreisgericht hat zunächst zutreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten L. und P. als Mittäter festgestellt. Derjenige, der weiß, daß das Kraftfahrzeug entgegen dem Willen des Berechtigten benutzt wird, aber trotzdem mitfährt, ist Mittäter einer Straftat gemäß § 201 Abs. 1 StGB (vgl. R. B i e b 1 / R. Schröder in NJ 1973 S. 565). Aus dieser Mittäterschaft i. S. des § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß alle drei Täter als Gesamtschuldner für den am .Pkw und am Gartenzaun entstandenen Schaden einzutreten haben. Für die Schäden, die im Zusammenhang mit der unbe- fugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs an diesem entstehen, haften alle mitfahrenden Täter, und zwar unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug geführt haben oder nicht. Das gilt für Schäden, die z. B. bei dem gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs durch das Beschädigen des Türschlosses oder das Einschlagen der Scheibe entstehen. Weiterhin sind diese Mittäter als Gesamtschuldner zum Ersatz des durch den verbrauchten Kraftstoff bzw. die Fahrzeugabnutzung entstandenen Schadens verpflichtet. Dazu gehören u. U. auch die Schäden, die durch eine unsachgemäße technische Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z. B. heißgelaufener Motor oder Kupplungs- und Getriebeschäden). Die Ersatzpflicht für alle Mittäter als Gesamtschuldner ergibt sich hier aus §§ 330, 333, 342 ZGB./*/ Anders ist es jedoch bei Schäden, die durch einen Verkehrsunfall verursacht worden sind, den der Fahrer des unbefugt benutzten Kraftfahrzeugs verursacht hat. Nicht mit jeder unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist ein Verkehrsunfall verbunden. Ursache des Verkehrsunfalls ist nicht die unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs, sondern die schuldhafte Verletzung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen durch den Fahrer des Kraftfahrzeugs. Er hat damit auch die Schäden am Fahrzeug bzw. gegenüber dritten Personen verursacht und ist in diesem Umfang allein zum Schadenersatz verpflichtet. Die mitfahrenden Mittäter sind an dem Verkehrsunfall in der Regel nicht beteiligt. Sie haben nicht die für den Verkehrsunfall ursächlichen Pflichtverletzungen begangen und sind deshalb für die entstandenen Schäden am Fahrzeug oder gegenüber dritten Personen nicht verantwortlich zu machen. Eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß §342 ZGB würde in diesen Fällen nur dann eintreten, wenn ein mitfahrender Mittäter den Unfall und die Schäden dadurch mit verursacht hat, daß er an der Lenkung des Pkw beteiligt war. Der Verkehrsunfall wurde verursacht durch ungenügende Konzentration und durch eine für den konkreten Straßenverlauf zu hohe Geschwindigkeit. Außerdem hatte M. eine ungenügende Fahrpraxis mit einem Pkw, denn er hatte nur die Fahrerlaubnis Klasse I. Er ist in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Zaun gefahren. M. hat dabei Pflichten gemäß §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 StVO und § 3 Abs. 1 und 2 StVZO schuldhaft verletzt und dadurch den Verkehrsunfall verursacht. Für die entstandenen Schäden am Pkw und am Zaun ist deshalb M. allein gemäß §§ 330, 333 Abs. 3 ZGB verantwortlich. - Auf die Berufung mußten die Schadenersatzanträge der Geschädigten gegenüber P. als unbegründet zurückgewiesen werden, weil P. diese Schäden nicht verursacht hat und demzufolge zivilrechtlich nicht dafür verantwortlich ist. Das gleiche gilt für den Angeklagten L. Der Senat hat im Wege der Erstreckung (§ 302 StPO) das Urteil des Kreisgerichts auch zugunsten dieses Ange- / / Vgl. hierzu auch J. Sehlegel/R. Schröder, „Zur Recht, sprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1976 S. 455. D. Red. 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 751 (NJ DDR 1976, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 751 (NJ DDR 1976, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel nicht möglich. Ursächlich dafür ist die politische Lage. Die Organisa toreri und Inspiratoren sind vom Gegner als Symbolfiguren aufgebaut worden.

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