Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 750 (NJ DDR 1976, S. 750); ten. Damit das Urteil durchgesetzt werden kann, muß sein Spruch exakt und klar formuliert sein, um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden. Darauf wies das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR in seinen Leitungsbeschlüssen mehrfach hin. So heißt es in Punkt 6 des Plenarbeschlusses „Über die Anwendung von Art. 7 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken über den Schutz der Ehre und Würde der Bürger und Organisationen in der gerichtlichen Praxis“ vom 17. Dezember 1971: „Bei einer der Klage stattgebenden Entscheidung ist das Gericht verpflichtet, im Urteilsspruch die Art und Weise für den Widerruf der verleumderischen Behauptungen anzugeben, die vom Gericht als nicht der Wirklichkeit entsprechend erklärt worden sind. Es ist ferner anzugeben, in welcher Zeit der Widerruf erfolgen muß.“ In Punkt 19 des Beschlusses „Zur gerichtlichen Praxis in Wohnungsmietsachen“ vom 25. März 1964 lenkte das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR die Aufmerksamkeit auf folgendes: „Wenn die Gerichte eine Entscheidung über eine Räumung unter Zuweisung von anderem Wohnraum treffen, sind sie verpflichtet, im Urteilsspruch anzugeben, welcher Wohnraum dem zur Räumung Verpflichteten konkret zugewiesen wird, und zwar unter Bezeichnung der Straße, der Haus- und Wohnungsnummer sowie der Familien-, Vor- und Vatersnamen' aller von der Räumung betroffenen volljährigen Personen.“ /10/ Entsprechende Hinweise, auf welche Art und Weise der Spruch des Zivilurteils zu formulieren ist, hat das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR auch in den Leitungsbeschlüssen zu einigen anderen Kategorien von Zivilsachen erteilt./ll/ Nach dem Sinn derjenigen Zivilprozeßnormen,' die den Inhalt von Zivilurteilen regeln, ist der Erlaß von bedingten und alter- /10/ Vgl. Sammelband, S. 87 und 115. nativen Entscheidungen sowie von Entscheidungen, deren Durchsetzung vom Eintreten oder Nichteintreten bestimmter Voraussetzungen abhängen würde, unzulässig. * Die strikte Beachtung der Anforderungen, die die Zivilprozeßnormen an den Inhalt der Zivilurteile stellen, ist eine der wichtigsten Garantien für den ordnungsgemäßen Schutz der gesetzlichen' subjektiven Zivil-rechte. Davon, wie exakt und klar diesen Anforderungen beim Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung in einer konkreten Zivilsache entsprochen wird, hängt zu einem großen Teil die Effektivität des Zivilurteils zum Schutz der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger und Organisationen sowie die Wirksamkeit der Vorbeugung von Rechtsverletzungen ab. Als juristischer Akt und als aktives Mittel für die rechtliche Regulierung sozialistischer gesellschaftlicher Beziehungen, das mit rechtsschützender Funktion ausgestattet ist, trägt das Zivilurteil zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung, zur Erziehung der Sowjetbürger im Geiste der strikten Durchsetzung der Gesetze und Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens und zur Erhöhung ihres Rechts-bewußtseins bei. All das macht die weitere Erhöhung der Effektivität des Zivilurteils als eines wirkungsvollen Mittels zur Verwirklichung der sozialistischen Rechtsnormen und zur Gewährleistung der exakten Durchsetzung der sowjetischen Gesetze notwendig. (Redaktionell gekürzt aus: Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1976, Heft 2, S. 51 ff. Übersetzung aus dem Russischen von Wilfried Jäschke, Berlin) /IV Vgl. z. B. Punkt 8 des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts der UdSSR „Zur Anwendungspraxis der Grundlagen der Ehe- und Familiengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken“ vom 4. Dezember 1969 (Sammelband, S. 186). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Unternehmer verletzt BRD-Betriebsverfassungsgesetz aber: Verfahren eingestellt Es begann damit, daß dem Richter Vultejus vom BRD-Amts-gericht Hildesheim der Vorsitz in einem Strafverfahren entzogen wurde, in dem es um die Verletzung elementarer Rechte der „Arbeitnehmer" aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch einen Unternehmer ging. Begründung: Vultejus sei in der BRD-Gewerkschaft ÖTV organisiert und leiste dort aktive Arbeit. Sein Vorgesetzter, der Herr Amtsgerichtspräsident, hatte sich die Bedenken des renommierten „Ar-beitgeber"-Anwalts zu eigen gemacht, bei diesem Richter sei die „rechtsstaatliche" Chancengleichheit nicht gewahrt. Gewerkschaftliche Proteste versandeten. Der Prozeß begann unter Vorsitz eines Richters, gegen den der Unternehmer-Anwalt nichts einzuwenden hatte. Im Flur des Gerichtsgebäudes hofften neun Belastungszeugen darauf, gehört zu werden, welchen Vers sich ein Unternehmer auf das Betriebsverfassungsgesetz gemacht hatte. Sie wollten berichten, wie es ihnen ergangen war, als sie - wie es das Gesetz vorsieht einen Betriebsrat gewählt hatten. Die meisten von ihnen waren vom Unternehmer entlassen worden. Vier Stunden lang warteten die Zeugen vor den Türen des Gerichts. Vergebens. Der Prozeß ging ohne sie zu Ende. Drinnen hatte der Unternehmer derweilen Gelegenheit, ausführlich sein Leid über die schlechte Konjunkturlage und über die mangelhafte Disziplin der „Beschäftigten” zu klagen. Wesentliche Beschuldigungen der IG-Metall, die sich in dem Verfahren für die Interessen der Arbeiter und’Angestellten des Betriebes einsetzte, blieben zwar unbestritten. So die Feststellung, daß der Herr Betriebsleiter jeden einzelnen zu sich befahl, nachdem der Wunsch nach Bildung eines Betriebsrates an ihn herangetragen worden war. Und daß der Boß zu verstehen gab, die Firma brauche keinen Betriebsrat. Das koste zu viel. Kürzungen der Sozialleistungen seien dann unvermeidlich. Auch, daß er tatsächlich die bezahlte Frühstückspause abschaffte, war dem Gericht bekannt. Es konnte zudem nicht umhin, zu registrieren, daß die Unternehmensleitung den Hausfrauen absprach, einmal im Monat einen freien Nachmittag nehmen zu dürfen. Radio zu hören, wie es immer üblich gewesen war, galt fortan als ungebührlich. Der „unbefangene" Richter nahm es zur Kenntnis. Zu Protokoll war gegeben, daß der Mann aus der Chefetage gegen den Willen der „Beschäftigten“ an der Wahlversammlung teilgenommen, sich in die Diskussion eingemischt und noch einmal unmißverständlich darauf bestanden hatte, die Betriebsratswahl zu unterlassen. Das Gericht wußte es. Unwillen bekundete der Vorsitzende Richter jedoch, als ein Vertreter der IG-Metall folgerte, der Unternehmer müsse nach alledem so bestraft werden, wie es §119 Ziff. 1 des BRD-Betriebsverfassungsgesetzes vorsieht: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrates behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen beeinflußt." Der Zorn am Richtertisch verflog dann freilich, als mitgeteilt wurde, Staatsanwaltschaft und Verteidigung hätten sich auf einen Vorschlag geeinigt. Weil sowohl die „Arbeitgeber"- als auch die „Arbeitnehmer“seite Fehler gemacht hätten welche Fehler er den Arbeitern und Angestellten anlastete, ließ der Staatsanwalt offen , solle das Verfahren ohne Strafurteil beendet und stattdessen mit einer dem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 750 (NJ DDR 1976, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 750 (NJ DDR 1976, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend abwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer als im Forschungsprozeß erkannte zentrale Komponente für deren Auswahl, Erziehung und Befähigung sowie als Ausgangspunkte für weitere wissenschaftliche Untersuchungen, idciVaus ergebender ,onsedie Ableitung und Begründung quenzen für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechte für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher.

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