Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 749 (NJ DDR 1976, S. 749); oder1 kleinere Schwierigkeiten entstehen. In jedem Verfahren muß das Urteil auf den Umständen beruhen, die vom Gericht festgestellt worden sind, und es muß wahr sein. Eine unerläßliche Voraussetzung für die richtige Entscheidung der Sache ist die Sammlung sämtlicher zuverlässiger Beweise, die zum entsprechenden Zeitpunkt vorhanden und für die Sache bedeutsam sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen, die richtige Bewertung der Beweise und die Einhaltung der übrigen Hinweise des Gesetzes bei der Sachverhaltsaufklärung gewährleisten die Entscheidung der Sache in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten der Parteien. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR machte in Punkt 2 des Beschlusses „Uber das gerichtliche Strafurteil“ vom 30. Juni 1969 die Gerichte darauf aufmerksam, daß eine Verurteilung nicht auf Vermutungen beruhen darf, sondern auf zuverlässigen Beweisen beruhen muß./5/ Dieser Hinweis bezieht sich gleichermaßen auch auf gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen. Wollte man die Möglichkeit bestreiten, die Wahrheit durch das Gericht festzustellen, sei es auch nur in einzelnen Sachen, so würde dies zur Preisgabe des Grundprinzips der Tätigkeit der sowjetischen Gerichte führen, daß nur solche gerichtlichen Entscheidungen erlassen werden, die auf Tatsachen beruhen und bei denen die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zweifelsfrei richtig sixid. In den Beschlüssen des Plenums und in Entscheidungen des Kollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der UdSSR wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, eine inhaltliche Entscheidung in einer Sache zu treffen, solange die tatsächlichen Umstände nicht zuverlässig festgestellt worden sind. Dabei ist besonders hervorzuheben, daß die allseitige, vollständige und objektive Feststellung des Sachverhalts ohne die strikte Einhaltung des dafür vom Gesetz festgelegten Verfahrens undenkbar ist. „Zur Wahrheit gehört nicht nur das Resultat, sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muß selbst wahr sein, die wahre Untersuchung ist die entfaltete Wahrheit, deren auseinandergestreute Glieder sich im Resultat zusammenfassen.“/6/ Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der RSFSR „Uber das Zivilurteil“ vom 26. September 1973 wurde richtig darauf hingewiesen, daß ein Zivilurteil nur dann als begründet angesehen werden kann, wenn in ihm die für die vorliegende Sache bedeutsamen Tatsachen wiedergegeben und diese durch gerichtlich überprüfte Beweise, die den Anforderungen des Gesetzes in bezug auf Sachbezogenheit und Zulässigkeit entsprechen, oder durch allgemein bekannte Tatsachen bestätigt werden, die keiner Beweisführung bedürfen. Außerdem muß das Zivilurteil erschöpfende Schlußfolgerungen des Gerichts enthalten, die sich aus den festgestellten Tatsachen ergeben./7/ Dem Zivilurteil wird keine unkontrollierte, intuitive Schlußfolgerung des Gerichts aus Tatsachen zugrunde gelegt, sondern eine solche Schlußfolgerung, die sich logisch aus den in der Gerichtsverhandlung geklärten und ordnungsgemäß festgestellten Tatsachen ergibt. Anforderungen an den Inhalt eines Zivilurteils In der geltenden Gesetzgebung ist die Frage nach dem Inhalt des Zivilurteils ausreichend klar geregelt. Dabei sind die Vorschriften, die den Inhalt des Zivilurteils regeln, ausgenommen einzelne unbedeutende /5/ Vgl. Sammelband, S. 582 ff. KI K. Marx, „Bemerkungen über die neueste preußische zensurlnstruktlon“, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1964, S. 7. rv Vgl. Bulletin 1973, Heft 12, S. 5. zusätzliche Bestimmungen (Art. 194 ZPO der Belorussischen SSR, Art. 217 ZPO der Litauischen SSR) in den Zivilprozeßordnungen der Unionsrepubliken einheitlich dargelegt worden. Sie stehen dem Wortlaut nach selbstverständlich mit Art. 37 der Grundlagen im Einklang. Gemäß Art. 37 der Grundlagen und Art. 197 ZPO der RSFSR besteht das Zivilurteil aus einem beschreibenden, einem begründenden und einem entscheidenden Teil. In diesen Rechtsnormen sind die Anforderungen, denen jeder Teil der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen hat, nahezu vollständig dargelegt worden. Ohne die Bedeutung einer richtigen Darlegung der anderen Teile des Zivilurteils zu mindern, weist das Oberste Gericht der UdSSR ständig auf die Notwendigkeit einer durchdachten tatsächlichen und juristischen Begründung der Schlußfolgerungen der Richter hin, die im begründenden Teil des Zivilurteils dargelegt werden. So wird im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 11. Oktober 1965 hervorgehoben: „Besonders wichtig ist es, im Zivilurteil alle vom Gericht festgestellten Sachumstände, die für die Urteilsfindung maßgeblichen Gründe sowie die gesetzlichen Bestimmungen, von denen sich das Gericht leiten ließ, exakt anzugeben.“ Hinweise darauf, welche Bedeutung, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in bezug auf den begründenden Teü des Urteils hat, gab das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR auch in Beschlüssen zu einzelnen Kategorien von Zivilsachen./8/ Die Notwendigkeit, das Urteil zu begründen, verpflichtet das Gericht, solche Urteile zu erlassen, über deren unbedingte Richtigkeit und Gerechtigkeit bei niemandem irgendwelche Zweifel entstehen dürfen. Das ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen dafür, daß das Gericht einen effektiven Kampf gegen Zivilrechtsverletzungen gewährleisten und die ihm obliegende Erziehungsfunktion entsprechend verwirklichen kann. Die Pflicht, im Zivilurteil die Gründe für die richterliche Überzeugung anzuführen, bewahrt die Gerichte vor der fehlerhaften Entscheidung eines Zivilrechtsstreits, weil das Durchdenken und das Formulieren dieser Gründe im begründenden Teil des Urteils die Richter zu der Überzeugung führen kann, daß der zunächst bei ihnen entstandene Eindruck unrichtig ist. Dadurch können sie veranlaßt werden, die ihnen zunächst als wahr scheinende Schlußfolgerung, die sich dann jedoch als unbegründet herausstellte, zu überprüfen. Indessen besteht die Bedeutung der Begründung nicht allein darin, die Voraussetzungen für die Selbstkontrolle der Richter in bezug auf die Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen zu schaffen. Die Darlegung der Entscheidungsgründe ist auch für die erzieherische Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens erforderlich, weil diese Aufgabe nur erfüllt werden kann, wenn das Urteil überzeugend ist und wenn die Behauptungen, die den Ansichten des Gerichts in der entsprechenden Sache zugrunde liegen, begründet sind. Wie in seinen Leitungsbeschlüssen lenkt das Oberste Gericht der UdSSR auch in seinen Beschlüssen und sonstigen Entscheidungen zu konkreten Zivilsachen die Aufmerksamkeit der Gerichte auf die Notwendigkeit, den begründenden Teil des Zivilurteils exakt und richtig darzulegen./9/ Unter Beachtung dessen, daß das Zivilurteil für sich genommen zuweilen noch keinen Schutz des verletzten Rechts zur Folge hat, wird es vielfach notwendig, Zwangsmaßnahmen zu seiner Durchsetzung einzulei- /8/ Vgl. z. B. Sammelband, S. 151, 185 und 242. /9/ Vgl. z. B. Bulletin 1961, Heft 6, S. 10; 1963, Heft 2, S. 29; 1968, Heft 2, S. 11; 1971, Heft 5, S. 10; 1972, Heft 2, S. 10 und S. 22; 1973, Heft 2, S. 5; Heft 5, S. 5; 1974, Heft 5, S. 33; Heft 6, S. 4 und 9. 749;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 749 (NJ DDR 1976, S. 749) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 749 (NJ DDR 1976, S. 749)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den angegriffenen Bereichen unter Einbeziehung der verantwortlichen staatlichen Leiter sowie der Einleitung offizieller disziplinarischer Maßnahmen gegen die belasteten Personen.

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