Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 748 (NJ DDR 1976, S. 748); Die Gesetzlichkeit des Zivilurteils Im Programm der KPdSU wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung in der UdSSR unter genauester Beachtung der Gesetzlichkeit und aller Prozeßbestimmungen zu erfolgen hat. Ein Zivilurteil darf nicht unter Umgehung des Gesetzes mit dem Hinweis auf Zweckmäßigkeit erlassen werden. Eine auf dem Gesetz beruhende gerichtliche Entscheidung schließt die Zweckmäßigkeit vollkommen in sich ein, und umgekehrt ist eine gerichtliche Entscheidung, die dem Gesetz widerspricht, nicht zweckmäßig. Irgendwelche Abweichungen von den Normen des materiellen und des Prozeßrechts sowie eine unstatthafte Vereinfachung bei der Durchführung der Verfahren sind unzulässig und können auch nicht durch sog. Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigt werden./2/ Es wäre unrichtig, die Gesetzlichkeit des Zivilurteils losgelöst von einer anderen überaus wichtigen Forderung zu betrachten, der es zu entsprechen hat: seiner Begründetheit. Im weiteren Sinne ist jede ungesetzliche Entscheidung unbegründet, weil das Gesetz (Art. 16 der Grundlagen) vom Gericht verlangt, bei der Durchführung von Zivilverfahren die tatsächlichen Rechte und Pflichten der Parteien allseitig und vollständig zu klären. Eine' unrichtige Gesetzesanwendung kann gleichzeitig dazu führen, daß tatsächliche Umstände, die für die Sache bedeutsam sind, nicht untersucht werden. Jedoch sind Gesetzlichkeit und Begründetheit des Zivilurteils keine identischen Begriffe. Gesetzlichkeit des Urteils bedeutet seine Richtigkeit in juristischer Hinsicht, Begründetheit hingegen die vollständige Feststellung der tatsächlichen Umstände. Ein Zivilurteil kann nicht als gesetzlich angesehen werden, wenn das Gericht das für den Fall zutreffende Gesetz nicht anwendete, ein nicht anzuwendendes Gesetz anwendete oder ein Gesetz unrichtig auslegte (Art. 307 ZPO der RSFSR und die analogen Artikel der Zivilprozeßordnungen der anderen Unionsrepubliken). Die Nichtanwendung des entsprechenden Gesetzes liegt vor, wenn das Gericht im Urteil nicht auf die entsprechende Norm des materiellen Rechts Bezug nimmt und die Entscheidung nicht mit dem Gesetz in Einklang steht oder wenn das Urteil mit Rechtsakten begründet worden ist, die dem Gesetz untergeordnet sind, die von unzuständigen Organen bzw. nicht im ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurden oder die den Normativakten der übergeordneten Organe widersprechen. Hier sind auch die Fälle zu beachten, in denen durch das Urteil einer Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, die das Gesetz nicht vorsieht, sowie die Fälle, in denen die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen durch mehrere Rechtsnormen geregelt werden, das Gericht aber nur eine von ihnen anwandte. Die unrichtige Auslegung des Gesetzes ist eine fehlerhafte inhaltliche Erklärung der sich auf das vorliegende Rechtsverhältnis beziehenden Rechtsnorm, die zu einer unrichtigen juristischen Qualifizierung der Rechte und Pflichten der Parteien führt. Im Unterschied zu den Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und den Strafprozeßordnungen der einzelnen Unionsrepubliken lassen die Grundlagen des Zivilverfahrens der UdSSR und die Zivilprozeßordnungen der einzelnen Unionsrepubliken beim Fehlen eines Gesetzes, das das strittige Rechtsverhältnis regelt, die Möglichkeit zu, daß das Gericht ein Gesetz anwendet, das ähnliche Verhältnisse regelt. Fehlt auch ein solches Gesetz, kann die Sache nach den allgemeinen Prinzipien und dem Sinn der sowjetischen Gesetzgebung entschieden werden. Bei der Anwendung dieses Grund- 12/ Vgl. Sammelbarid, S. 23. satzes muß beachtet werden, daß das Gericht kein Urteil auf Grund einer Analogie erlassen darf, wenn Rechtsnormen vorliegen, die das-betreffende Rechtsverhältnis regeln. Die Gesetzlichkeit des Zivilurteils wird dadurch gewährleistet, daß das Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung einer konkreten Sache nicht nur die Normen des materiellen Rechts, sondern auch die Normen des Prozeßrechts ordnungsgemäß anwendet. Falls die Nichteinhaltung oder unrichtige Anwendung der Normen des Prozeßrechts zu einer fehlerhaften Entscheidung führte, ist das Zivilurteil aufzuheben. Eine wesentliche Verletzung dieser Normen führt nicht selten dazu, daß die am Verfahren Beteiligten nicht in die Lage versetzt werden, ihre Interessen während des Prozesses ordnungsgemäß wahrzunehmen, und daß dem Gericht die Möglichkeit entzogen wird, die Sachumstände exakt zu klären. Die Gesetzgebung über das Zivilverfahren, so wird im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR „Zur Anwendungspraxis der Prozeßgesetzgebung bei der Verhandlung von Zivilsachen durch die Gerichte“ vom 11. Oktober 1965 betont, hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße und zügige Verhandlung der Zivilsachen zu gewährleisten, zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen und zur Erziehung der Bürger im Geiste der strikten Ausführung der sowjetischen Gesetze und der Achtung gegenüber den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens bei-zutragen./3/ Das Oberste Gericht der UdSSR weist die Gerichte auch in seinen Beschlüssen und sonstigen Entscheidungen zu konkreten Zivilsachen ständig auf die Notwendigkeit hin, die Zivilprozeßnormen strikt durchzusetzeh. Unter Beachtung dessen, daß durch ein Zivilurteil 'nicht nur die Interessen der Parteien, sondern auch anderer Personen berührt werden können, mißt das Oberste Gericht der UdSSR der Notwendigkeit große Bedeutung bei, Etile an der Entscheidung des Rechtsstreits interessierten Bürger und Organisationen zur Teilnahme am Verfahren heranzuziehen./4/ Gleichzeitig erachtet es das Oberste Gericht der UdSSR für unzulässig, Personen in das Verfahren einzubeziehen, deren Rechte und Interessen durch das Zivilurteil nicht berührt werden können. Die Begründetheit des Zivilurteils Gemäß Art. 16 der Grundlagen und Art. 14 ZPO der RSFSR ist das Gericht verpflichtet, alle vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur allseitigen, vollständigen und objektiven Klärung des Sachverhalts sowie der Rechte und Pflichten der Parteien zu ergreifen. Das bedeutet, daß das Gericht kein Urteil erlassen- darf, bevor nicht alle für die Sache wesentlichen Umstände vollständig festgestellt worden sind, d. h. die Fakten, von deren Untersuchung die Entscheidung der Sache abhängt. Gemäß Art. 46 Ziff. 4 und Art. 50 Ziff. 5 der Grundlagen führt eine Verletzung der Normen des materiellen Rechts nicht zwingend, zur Aufhebung des Zivilurteils. Wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt richtig und vollständig aufklärte, ihm jedoch bei der Anwendung des materiellen Rechts ein Fehler unterlief, ist das Zivilurteil nicht aufzuheben, sondern abzuändem. Lücken in der Aufklärung des Sachverhalts, die für den Fall von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch ein zwingender Anlaß für die Aufhebung der Entscheidung. Die Wahrheit kann in jeder Sache erkannt werden, und irgendwelche gnoseologischen Hindernisse dafür gibt es nicht. Lediglich bei ihrer Feststellung können größere 13/ Vgl. Sammelband, S. 228 ££. Hl Vgl. Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR (lm folgenden kurz: Bulletin) 1963, Heft 6, S. 31; 1969, Heft5, S. 22; 1971, Heft 2, S. 20; 1973, Heft 2, S. 12 (russ.). 748;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 748 (NJ DDR 1976, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 748 (NJ DDR 1976, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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