Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 744 (NJ DDR 1976, S. 744); rens und der damit bis zu einem gewissen Grade von ihm bewirkten Entscheidung noch einmal nachzudenken. Warum soll die Beurteilung der Handlung des Täters, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens nach der Tat und gerade auch nach der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung im Geschädigten nicht den Entschluß reifen lassen, eine andere, letztlich gesellschafts-, gemäßere Lösung des Konflikts ins Auge zu fassen? Gerade das Verhalten des Täters vor Gericht kann hier ein Grund sein, einen solchen Entschluß zu fördern. In vielen Fällen kann hier ein Stück Erziehung und Selbsterziehung des Täters wirksam werden. Das trifft oft auf Straftaten gegen Angehörige zu. Selbst der von Rößger/Troch geschilderte Fall ist dafür ein beredtes Beispiel. Richtig ist, daß dem Geschädigten eine große Verantwortung obliegt und er sehr genau abwägen muß, ob zur Klärung des Konflikts ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden muß. Aber auch später kann der Antragsberechtigte noch Einsichten gewinnen, die ihn veranlassen, die Handlungsweise des Täters anders als unter dem unmittelbaren Eindruck der Straftat zu sehen und zu beurteilen. Dieser Tatsache muß unbedingt bis zum letztmöglichen Zeitpunkt dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Rechnung getragen werden. Die Strafverfolgungsorgane haben u. E. die Pflicht, den Geschädigten nicht nur auf die Möglichkeit der Antragstellung, sondern auch die der Antragsrücknahme hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß auch bei Antragsdelikten gemäß § 3 StGB eine Straftat nicht vorliegt, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind. In manchen Fällen wird aus solchen Gründen eine Strafverfolgung selbst bei Antragstellung überhaupt nicht in Betracht kommen. Strafprozessuale Verfahrensweise bei Rücknahme des Strafantrags vor Gericht Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Rücknahme des Strafantrags setzt nicht die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts gegenüber dem Staatsanwalt voraus, entsprechende Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben. Ebensowenig hat das Gericht gegenüber dem Staatsanwalt die Pflicht zur Belehrung über seine Rechte. Damit nicht zu verwechseln ist jedoch der Umstand, daß der Staatsanwalt überhaupt Gelegenheit gehabt haben muß, seine Rechte wahrzuneh-men./4/ Berichte In dem von Rößger/Troch geschilderten Verfahren hätte nach § 177 StPO der Einstellungsbeschluß außerhalb der Hauptverhandlung erst nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des Staatsanwalts erlassen werden dürfen. Wie der StPO-Lehrkommentar eindeutig feststellt, erfordert die Stellung des Staatsanwalts im Verfahren, daß er auch vor Erlaß von Beschlüssen, die außerhalb der Verhandlung und nicht auf seinen Antrag ergehen, gehört wird./5/ Die Strafverfolgungsorgane haben bei Antragsdelikten die gleichen prozessualen Rechte und Pflichten wie bei Offizialdelikten. Der Geschädigte hat daher insofern keine weiteren Rechte als die mit dem Antrag zusammenhängenden. Alle anderen prozessualen Handlungen obliegen dem Staatsanwalt. Daraus ergibt ich, daß das Einlegen eines Protests oder einer Beschwerde noch keine Erklärung des öffentlichen Interesses ist. Eine solche Erklärung muß ggf. ausdrücklich abgegeben wer-den./6/ Der Staatsanwalt hatte auch in dem geschilderten Verfahren diese Möglichkeit. Er hat sie aber offenbar nicht wahrgenommen, weil er angenommen hat, die Einlegung des Rechtsmittels schließe stillschweigend die Erklärung einer Strafverfolgung im öffentlichen Interesse mit ein. Ein solcher Standpunkt vermischt aber die prinzipiell unterschiedlichen strafprozessualen Handlungen und Rechte. So konnte das Bezirksgericht die Beschwerde nur als unbegründet zurückweisen, weil eine Wesentliche Voraussetzung für die Strafverfolgung fehlte. Auch diese prozessualen Ausführungen beweisen, daß eine Änderung des Zeitpunkts für die Antragsrücknahme nicht erforderlich ist. Eine richtige Arbeitsweise auf der Grundlage des Gesetzes garantiert auch hier gerechte, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entscheidungen und zugleich eine hohe Effektivität des Strafverfahrens. Hl Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 5. Juli 1972 I Pr 15 1/72 (NJ 1972 S. 486); H. Luther und J. Schlegel, a. a. O. 15/ StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. zu § 177 (S. 220). fß/ Vgl. H. Luther und J. Schlegel, a. a. O., sowie das von Rößger/Troch zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 17. August 1971 - S Zst 18/71 - (NJ 1971 S. 683). Danach wijd die Erklärung des öffentlichen Interesses, durch den Staatsanwalt in Ausnahmefällen auch für die zweite Instanz zugelassen, „wenn der Geschädigte im Verlauf des gerichtliehen Verfahrens den von ihm gestellten Strafantrag zurücknimmt“. Damit wurde zwar nicht ausdrücklich zum Zeitpunkt der möglichen Rücknahme des Strafantrags Stellung genommen. Aber dieser Fall wird selbständig aufgeführt, unabhängig von den anderen Alternativen für eine ausnahmsweise nachträgliche. Erklärung des öffentlichen Interesses. Das haben Rößger/Troch unrichtig miteinander verbunden. Die Alternative der Antragsrücknahme und die Erklärung des öffentlichen Interesses in der zweiten Instanz setzen aber voraus1, daß ein Rücknahmerecht auch nach erstinstanzlicher Entscheidung anerkannt wird. MARGRET EDLER, wiss'. Mitarbeiterin, und Dozent Dr. s'c. DIETMAR SEIDEL, Sekretär des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Wissenschaftliche Tagung zu Problemen der Kritik imperialistischer Staatsund Rechtspraxis sowie Staats- und Rechtsideologie Der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR befaßte sich in seiner Tagung vom 29. Oktober 1976 mit dem-Thema „Der Mechanismus der politischen Macht in den Ländern des Kapitals Analyse und Kritik der imperialistischen Staats- und Rechtspraxis sowie Staatsund Rechtsideologie*'. Ziel dieser Beratung, an der Vertreter verschiedener Wissenschaftseinrichtungen als Gäste teilnahmen, war es, in Verwirklichung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED den notwendigen offensiven Beitrag der Staats- und Rechtswissenschaft in der ideologischen Auseinandersetzung mit dem Imperialismus und der bürgerlichen Ideologie zu bestimmen. Demgemäß wurden in den Referaten und in der Diskussion die Haupttendenzen der imperialistischen Staats- und Rechtsentwicklung und der bürgerlichen Staats- und Rechtsideologie aufgezeigt sowie inhaltliche und methodische Fragen ihrer Analyse und Kritik erörtert. Im ersten Referat charakterisierte Prof. Dr. K.-H. R ö - 744;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 744 (NJ DDR 1976, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 744 (NJ DDR 1976, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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