Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 743 (NJ DDR 1976, S. 743); Zur materiellrechtlichen Regelung des Endzeitpunkts der Rücknahme von Strafanträgen Die Konzeption der Antragsdelikte geht davon aus, bei einigen weniger die Gesamtinteressen der sozialistischen Gesellschaft als vielmehr bestimmte Beziehungen zwischen einzelnen Bürgern (insbesondere Angehörigen) verletzenden Vergehen zunächst dem Geschädigten an-,-heimzustellen, eine Strafverfolgung zu verlangen./ Unabhängig davon kann eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, mit der jederzeit die Berücksichtigung und Durchsetzung notwendiger gesellschaftlicher Belange abgesichert ist. Das Recht des Geschädigten, die Strafverfolgung zu verlangen, wird durch eine entsprechende mündliche oder schriftliche Erklärung verwirklicht. F-ür dieses Verlangen besteht keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Motive und kein Begründungszwang. Insofern ist das Antragsrecht unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch für das Recht auf Rücknahme des Strafantrags. Es ergänzt das Antragsrecht, weil sich erst im nachhinein Ansatzpunkte und Überlegungen ergeben können, aus der Sicht des Berechtigten durch die Antragsrücknahme, den Konflikt, lösen zu können und zu wollen. Ob das in jedem Fall besser und gesellschaftsgemäßer ist als die Verurteilung, ist eine andere Frage. Aber diese Entscheidung des Geschädigten liegt meist im Interesse der vom Konflikt Betroffenen und damit auch letztlich im Interesse der Gesellschaft. Jedoch ist das Antragsrecht ebenso wie das Recht auf Rücknahme des Antrags zeitlich begrenzt. Der Antragsberechtigte muß sich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Straftat (§ 2 Abs. 2 StGB) entschließen, ob der Konflikt mit staatlichen oder gesellschaftlichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder auf andere Weise gelöst werden soll. Das Recht. auf Rücknahme des Strafantrags ist nicht daran gebunden, daß eine auf Strafe lautende Entscheidung ergeht vor allem deshalb nicht, weil dieses Rücknahmerecht auch auf Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte Anwendung findet. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Meinungen/3/, die von Rößger/ Troch nicht erwähnt werden, obwohl damit im Ergebnis ihre Auffassung gestützt wird. Rößger/Troch sind vielleicht davon ausgegangen, daß der Begriff „Verkündung“ einer Entscheidung den Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts nicht mit umfasse, weil nach § 18 Abs. 3 SchKO bzw. § 18 Abs. 3 KKO Beschlüsse nicht verkündet, sondern bekanntgegeben werden. Bei der Ausgestaltung der Antragsdelikte im StGB wurde das Rücknahmerecht bewußt über erstinstanzliche Entscheidungen hinaus zugelassen. Für dieses weitergehende Rücknahmerecht sprechen neben den grundsätzlichen Erwägungen auch wesentliche Gesetzeszusammenhänge und -bestimmungen. In § 2 Abs. 3 StGB wird das Rücknahmerecht ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Verkündung einer „die /2/ Das Verlangen nach Strafverfolgung Ist bei Antragsdelikten ein dem Geschädigten zustehendes Recht. Es sollte nicht durch Anführungszeichen herabgemindert werden, wie dies H. Luther („Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren“, NJ 1973 S. 392) getan hat. /3/ Sowohl der „Leitfaden für Schiedskommissionen“ (Berlin 1971, S. 100) als auch das „Handbuch für die Konfliktkommission“ (2. Aufl., Berlin 1975, S. 194) gehen davon aus, daß bei gesellschaftlichen Gerichten der Strafantrag bis zum Abschluß der Beratung zurückgenommen werden darf. Das Handbuch läßt aber die Rücknahme des Strafantrags auch dann noch zu, wenn Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission eingelegt wurde. Vor dem Kredsgericht sei die Rücknahme bis zum Ende der Schlußvorträge in der mündlichen Verhandlung möglich. Diese Beispiele zeigen, wie notwendig es ist, dazu eine einheitliche Auffassung zu erzielen. Für die Rücknahme des Strafantrags vor gesellschaftlichen Gerichten müssen die gleichen Grundsätze gelten, weil sie ja im vollen Umfang wie staatliche Gerichte Rechtsprechung ausüben. strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung“ bezogen. Für die Auslegung dieses Begriffs sind die Grundsatzbestimmungen des StGB und der StPO der entscheidende Ausgangspunkt. Nach Art. 4 StGB und § 6 Abs. 2 StPO wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur durch die rechtskräftige Entscheidung .festgestellt. Deshalb wird im StGB auch an anderen Stellen auf die ständige Wiederholung dieses prinzipiellen Grundsatzes des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts verzichtet. Mit Rechtskraft der Entscheidung wird erst rechtsverbindlich festgestellt, ob der Angeklagte eii*e Straftat begangen hat. Alle sich aus einer Entscheidung ergebenden weiteren Maßnahmen materiellrechtlicher und prozessualer Art (bis zur Verwirklichung der Entscheidung, der Strafregistereintragung usw.) treten erst nach Eintritt der Rechtskraft ein und nicht unmittelbar nach Verkündung oder Bekanntgabe einer Entscheidung. Das gilt auch für Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte. Insofern hat auch hier die Verwendung des Begriffs „Rechtskraft“ ihre volle Berechtigung. Die Frage nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Strafantrag zurückgenommen werden kann, verknüpfen Rößger/Troch mit zwei sehr gewichtigen rechtspolitischen Fragen: zum einen mit der Frage nach der Berechtigung zur Rechtsprechung, zum anderen mit der Frage nach der Rationalität und Effektivität des Straf- / Verfahrens. Wenn uns auch diese Verknüpfung hier unangemessen übersteigert erscheint, sei dazu doch folgendes bemerkt: 1. Die Bestimmung des Zeitpunkts für eine letztmögliche Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft bedeutet doch nicht, daß der Antragsberechtigte allein durch seine Erklärung eine gerichtlich für notwendig erachtete Entscheidung zurücknimmt und damit wie Rößger/ Troch formulieren „im übertragenen Sinne Recht spricht“. Der logische Umkehrschluß wäre, daß die Geltendmachung des Antragsrechts die gleiche Bedeutung hätte. Viel entscheidender ist aber, daß der Wegfall oder das Fehlen einer Strafverfolgungsvoraussetzung immer eine gesellschaftlich nicht nur gerichtlich für notwendig erachtete Entscheidung verhindern könnte. Abgesehen davon, daß hier eine unzulässige Trennung zwischen gesellschaftlich Notwendigem und seiner Widerspiegelung und Verwirklichung durch das sozialistische Recht vorgenommen wird, gibt es gerade für Antragsdelikte die Möglichkeit der Strafverfolgung im öffentlichen Interesse. 2. Verfehlt ist auch das Argument, die im StGB-Lehr-kommentar -vertretene Auffassung stehe dem Grundsatz der rationellen und effektiven Durchführung des Strafverfahrens entgegen. Diese Frage entfällt doch, wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. Ganz gleich, welche Meinung man hinsichtlich des letzten Zeitpunkts für die Rücknahme des Strafantrags vertritt in jedem Fall ist der Fortgang eines Verfahrens immer mit mehr Arbeit verbunden als die Einstellung eines Verfahrens. So gesehen wäre eine Rücknahme des Antrags immer am rationellsten. Effektivität des Strafverfahrens kann schließlich auch nicht bedeuten, daß eine einmal verkündete oder erlassene Entscheidung unabänderlich bestehen bleiben und verwirklicht werden muß. Dem sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrecht sind vordergründige Rationalisierungsüberlegungen fremd. Sonst wäre es sicherlich viel einfacher, die Strafverfolgung auf Antrag erst gar nicht im Gesetz vorzusehen. Da in der sozialistischen Gesellschaft kein Strafenfetischismus herrscht, ist bei Antragsdelikten dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, gerade unter dem Eindruck des durch ihn in Gang gesetzten Strafverfah- 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 743 (NJ DDR 1976, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 743 (NJ DDR 1976, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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