Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 739 (NJ DDR 1976, S. 739); ist ihrem Anliegen entsprechend zur optimalen Förderung der Familie anzuwenden. Dabei ist zu beachten, daß die Familie strukturellen und inhaltlichen Wandlungen unterliegt. Aus der Gemeinschaft der Ehegatten entsteht durch die Geburt von Kindern eine Familie. In der Regel verlassen die Kinder nach dem Abschluß ihrer Ausbildung und dem Erreichen der Volljährigkeit den elterlichen Haushalt und gründen eigene Familien. Die ursprüngliche Familie reduziert sich damit auf die Eltern, und nach dem Ableben eines Ehegatten bleibt schließlich eine Einzelperson übrig. Der mit dieser Entwicklung verbundene wechselnde Wohnbedarf mit der zunächst steigenden, dann aber fallenden Tendenz muß bei der Verteilung der Wohnungen berücksichtigt werden; er ist ein Grundelement der Wohnungspolitik. Für das Zivilrechtsverhältnis an der Wohnung folgt daraus, daß der Nutzer „Familie“ kein unveränderliches, sondern ein in seiner Größe wechselndes Kollektiv ist, dessen Kern die Gemeinschaft der Ehegatten ist, während die Kinder die Wohnung zeitweilig wenn auch unterschiedlich lange mit nutzen. Das Ineinandergreifen von Familien- und Zivilrecht bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung Ein Wesenszug des ZGB besteht Sarin, daß es die sei- v nen Regelungen zugrunde liegenden sozialen Beziehungen sichtbar macht und diese ihrer Spezifik entsprechend so konkret wie möglich ausgestaltet. Deshalb bestimmt § 100 Abs. 3 ZGB, daß beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind, unabhängig davon, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Das ist nicht nur die bloße Feststellung einer zivilrechtlichen Gläubiger-und Schuldnermehrheit. Vielmehr knüpft das Gesetz damit die Verbindung zum FGB und trägt so zur Erfüllung der dort in § 1 formulierten Aufgabe bei, die Familienbeziehungen auch mit den Mitteln des Rechts zu fördern. Indem „beide Ehegatten“ zu Mietern erklärt werden, nimmt das ZGB Bezug auf die familienrechtliche Regelung der Gemeinschaft der Ehepartner. Es hilft, das im FGB formulierte Leitbild der sozialistischen Familie zu verwirklichen, zu deren Aufgaben nach § 9 FGB die Führung eines gemeinsamen Haushalts ebenso gehört wie die Regelung gemeinsamer Angelegenheiten in beiderseitigem Einverständnis also auch der gemeinsamen Wohnverhältnisse. Für die Rechtsanwendung ergibt sich daraus die Konsequenz, Wohnungsfragen der Familie immer unter Anwendung der Normen sowohl des Zivil- wie des Familienrechts zu klären, weil beide Rechtszweige insoweit eng verflochten sind. Partner des Wohnungmietrechtsverhältnisses sind die Ehegatten als familienrechtlich organisierte Gemeinschaft in Erfüllung der sich aus dem FGB ergebenden Aufgaben der Familie. Daraus ergeben sich rückwirkend Konsequenzen für das Zivilrechtsverhältnis an der Wohnung vor allem in folgender Hinsicht: Gemeinsames Nutzungsrecht der Familie Die Familie ist auch in bezug auf das Nutzungsrecht an der Wohnung eine Einheit. Die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander sind familienrechtlich geregelt. Die Überlassung der Wohnung an Ehegatten zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ umfaßt deshalb die Eignung der Räume und der dazu gehörenden Einrichtungen zur Gestaltung des ehelichen Lebens, zu der als wesentliche Aufgabe die Geburt und die Erziehung der Kinder gehört (§ 9 Abs. 2 FGB). Kinder sind also immer berechtigte Mitnutzer der Wohnung ihrer Eltern, obwohl sie nicht in eigenen Vertragsbe- ziehungen zum Vermieter stehen. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnung nur einem Ehegatten vermietet worden ist, weil nur er die Voraussetzungen dafür erfüllt, so z. B. bei Werkwohnungen, wenn nur einer der Ehegatten Betriebsangehöriger ist oder sie ihm wegen seiner Funktion überlassen wurde./7/ Insoweit findet § 100 Abs. 3 ZGB keine Anwendung, weil speziellere Normen dem entgegenstehen (§ 130 ZGB). Aber auch der Betrieb ist nach Art. 37 der Verfassung verpflichtet, dem Werksangehörigen die Wohnung für sich und seine Familie zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinsamkeit des Nutzungsrechts der gesamten Familie, unabhängig von der Mietersteilurig des oder der Ehegatten, ergibt sich aus §12 FGB. Danach hat derjenige, der dazu in der Lage ist, alle zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse jedes Familienmitglieds notwendigen Leistungen zu erbringen. Wer also gegenüber dem Vermieter ein Nutzungsrecht an den Wohn-räumen hat, ist verpflichtet, die Wahrnehmung dieses Rechts als „Sachleistung“ allen Angehörigen des Familienhaushalts zu gewähren, weil die Wohnung notwendige Lebensvoraussetzung für die gesamte Familie ist. Dieses familienrechtlich von der Rechtsstellung eines oder beider Ehegatten abgeleitete Mitnutzungsrecht der anderen Familienmitglieder wird auch gegenüber dem Vermieter und Dritten geschützt. Die Erweiterung der vertraglicheri Rechte und Pflichten über die Person der Mieter hinaus spiegelt sich im ZGB in zweierlei Hinsicht wider: Zum einen ist die vertragliche Verantwortlichkeit des Vermieters auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 ZGB gegenüber solchen Personen erweitert, denen die Leistung vertragsgemäß zugute kommen soll, hier also gegenüber den Haushaltsangehörigen des Mieters. Zum anderen sind die „zum Haushalt gehörenden Personen“ ebenso wie der Mieter selbst verpflichtet, die Räume nur vertragsgemäß zu nutzen, pfleglich zu behandeln und Rücksicht auf andere Hausbewohner zu nehmen (§ 105 Abs. 1 ZGB); daraus ergibt sich die Konsequenz, daß das Rechtsverhältnis auch bei Vertragsverletzungen, durch Familienangehörige u. U. gerichtlich aufgehoben werden kann, selbst wenn der Mieter daran keine Schuld hat (§ 121 ZGB). Besonderheiten der Familie als Gläubigerund Schuldnermehrheit Die Einheit der Familie wirkt sich auch auf die Rechtsstellung der Ehegatten als Mieter zum Vermieter aus. Sie sind zwar nach § 100 Abs. 3 ZGB Gesamtgläubiger (§ 435 Abs. 1 ZGB) der vom Vermieter zu erbringenden Leistungen und Gesamtschuldner für die Erfüllung der Mieterpflichten, insbesondere der Mietzahlungspflicht (§ 434 Abs. 1 ZGB). Im Verhältnis der Ehegatten zueinander können aber die zivilrechtlichen Ausgleichsbestimmungen über die Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit keine Anwendung finden, weil die Ehegatten nicht zwei nebeneinander stehende beliebige Personen sind, sondern eine familienrechtliche Gemeinschaft bilden, die persönliche und ökonomische Beziehungen untrennbar umfaßt. Folglich gibt es bei Inanspruchnahme des persönlichen Eigentums eines von beiden etwaige Ausgleichsleistungen zwischen ihnen nur in den im Familienrecht vorgesehenen Formen, z. B. in Zusammenhang mit der Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§ 39 FGB). Da die Ehegatten auch hinsichtlich ihres Vermögens eine Gemeinschaft bilden (§ 13 FGB), "wird tV Vgl. § 16 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (Anlage zur VO über die Lenkung des Wohn-raums vom H. September 1967 [GBl. II S. 733]).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 739 (NJ DDR 1976, S. 739) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 739 (NJ DDR 1976, S. 739)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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