Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 734 (NJ DDR 1976, S. 734); deshalb wesentlich, weil damit die Versuche einiger Staaten/12/ zurückgewiesen wurden, die Unterstützung des Befreiungskampfes der MPLA und Angolas durch die Sowjetunion und besonders Kuba als Intervention zu verleumden. Bekanntlich haben die sozialistischen Länder immer den Befreiungskampf der afrikanischen Völker unterstützt. Nachdem Südafrika in gemeinsamer Aktion mit Söldnern, die von imperialistischen Mächten ausgehalten und bewaffnet wurden, in Angola eingefallen war, verstärkte sich diese Hilfe. Erst als südafrikanische Truppen weite Teile des Landes besetzt oder verwüstet hatten, entsandte Kuba auf Ersuchen der Regierung der Volksrepublik Angola Truppenkontingente zur Unterstützung des Kampfes gegen den Aggressor./13/ Im Sicherheitsrat versuchte z. B. der Vertreter der USA, die Hilfe der kubanischen Soldaten für den Befreiungskampf Angolas mit der Aggression Südafrikas und den Mordaktionen der Söldnerbanden auf eine Stufe zu stellen. Aber dieser Versuch wurde in der Debatte nahezu einmütig zurückgewiesen und führte in der Resolution zu der ausdrücklichen Bekräftigung des Rechts auf Hilfe. Es sei hier besonders auf die Erklärung des Vertreters von Tansania/14/ im Sicherheitsrat verwiesen, in der die Hilfe der sozialistischen Länder für den Befreiungskampf der afrikanischen Völker warmherzig begrüßt wurde. Die Politik der Westmächte entlarvend, fügte der tansanische Vertreter hinzu, daß man gern auch Hilfe von den USA, Großbritannien oder anderen westeuropäischen Ländern angenommen hätte. Der Vertreter Nigerias/15/ wies die Verleumdung zurück, Kuba betreibe eine kommunistische Expansionspolitik in Afrika, und erklärte, Kuba habe lediglich eine souveräne Aktion der legitimen Regierung Angolas in Verteidigung der territorialen Integrität ihres Landes, die von Südafrika verletzt wurde, prompt beantwortet. Viele Vertreter der afrikanischen Länder nutzten diese Gelegenheit, um sich im Sicherheitsrat bei der Sowjetunion und Kuba für die erwiesene Hilfe zu bedanken./16/ Ausdrücklich unterstützt wurde das Recht Angolas, sich von anderen Staaten Hilfe im Kampf gegen den Aggressor zu holen, auch von den Vertretern Pakistans und Panamas./17/ Die Bekräftigung des Rechts, in Ausübung der Souveränität Hilfe bei anderen Staaten speziell zur Abwehr einer Aggression zu suchen, ist damit mehr als eine bloße Erläuterung des möglichen Umfangs souveräner Rechte. Sie ist eine einmütige Zurückweisung des Versuchs, die Hilfe im Kampf gegen eine ausländische Intervention als Intervention zu verleumden ein Ma- 02/ VgL z. B. Südafrika S/PV 1900 p. 61 £; USA S/FV 1906 p. 101. /13/ VgL die Erklärung Kubas S/PV 1902 p. 17 f. IW S/FV 1900 p. 42; vgl. z. B. auch Guinea S/FV 1901 p. 6; Uganda S/FV 1904 p. 46. flB/ S/PV 1903 p. 23. fiel VgL z. B. Mali S/FV 1906 p. 26; Kongo S/PV 1906 p. 8-10; Guinea-Bissau S/PV 1906 p. 31. IW S/PV 1905 p. 26; S/PV 1906 p. 56. növer, das die imperialistischen Staaten und ihre Massenmedien nicht nur im Falle Angolas anwandten. Mit dieser ausdrücklichen Feststellung durch den Sicherheitsrat wird zugleich der politische Klärungsprozeß dokumentiert, der sich in den drei Monaten zwischen der XXX. UNO-Vollversammlung und der Sitzung des Sicherheitsrates vollzogen hat und der zum völligen Scheitern des groß angelegten antisowjetischen und antikommunistischen Verleumdungsfeldzuges führte. Verpflichtung des Aggressorstaates zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens Im operativen Abs. 4 seiner Resolution 387 (1976) forderte der, Sicherheitsrat Südafrika auf, „die gerechten Ansprüche der Volksrepublik Angola auf volle Entschädigung für die ihrem Staat zugefügteii Schäden und Zerstörungen sowie auf Rückgabe des von den Invasionstruppen beschlagnahmten Materials und der Ausrüstungen zu erfüllen“. Dieser Aufforderung geht in der Präambel der Resolution die Feststellung „tiefer Sorge über Schäden und Zerstörungen“ voraus, die von den südafrikanischen Invasionstruppen in Angola angerichtet wurden, sowie über die von ihnen durchgeführten Beschlagnahmen von angolanischen Ausrüstungen und Material. Gegen den Abs. 4 der Resolution erhoben die Vertreter Großbritanniens und Frankreichs Bedenken/18/, die sich gegen die Feststellung eines derartigen Anspruchs durch den Sicherheitsrat und geen seine Aufforderung an Südafrika richteten, diesen Anspruch zu erfüllen. Die Bedenken waren jedoch nicht so erheblich, daß sie den beiden Staaten Veranlassung gegeben hätten, gegen die Resolution zu stimmen. Auch diese Entscheidung des Sicherheitsrates ist von allgemeiner Bedeutung. Sie bekräftigt, daß der Aggressor verpflichtet ist, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen, und daß die angolanischen Ansprüche gerecht sind. Der Sicherheitsrat zieht damit eine Konsequenz aus der Feststellung, daß Südafrika gegen Angola eine Aggression begangen hat eine Feststellung, die im Abs. 1 der Resolution getroffen wurde. Er bestätigt, daß die Aggression automatisch eine Reparationsverpflichtung auslöst und daß deren Entstehen nicht etwa von einer Vereinbarung mit dem Aggressor abhängig ist. Wenn die Vertreter Großbritanniens und Frankreichs erklärten, daß Aussagen über Reparationsverpflichtungen nach Aggressionen nicht in die Kompetenz des Sicherheitsrates fallen und nur von einem internationalen Gericht getroffen werden können, so haben sie offenbar vergessen, daß eine Aggression ein internationales Verbrechen und nicht irgendeine Rechtsverletzung ist. 1945 jedenfalls hatten beide Staaten zu Recht keine Bedenken hinsichtlich der Festlegung der Reparationsverpflichtungen, die sich aus der Aggression Hitlerdeutschlands ergaben. A8/ S/FV 1906 p. 143-145; S/PV 1906 p. 146. Dr. MARGOT AMBOSS, Richter am Obersten Gericht Anforderungen an die forensisch-psychologische Begutachtung Jugendlicher Der IX. Parteitag der SED und das X. Parlament der FDJ haben die großen Aufgaben charakterisiert, die der Jugend bei der Gestaltung der sozialistischen Gegenwart und der kommunistischen Zukunft unseres Volkes gestellt sind. Dabei ist der Vervollkommnung der kommunistischen Erziehung der Jugend als einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen besondere Aufmerksamkeit zu schenken./l/ Unter der spezifischen Aufgabenstellung der Gerichte bedeutet dies, die Rechtsprechung und die Rechtserziehung Jugendlicher verstärkt darauf auszurichten, daß sich junge Persönlichkeiten mit fest fundierten sozialistischen Überzeugungen, hohen moralisch-ethischen und gefestigten charakterlichen Eigenschaften entwickeln, für fll Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 98. 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 734 (NJ DDR 1976, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 734 (NJ DDR 1976, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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