Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 733 (NJ DDR 1976, S. 733); afrikanische Truppen auf namibischem Gebiet befinden. Zu Recht wurde in der Debatte auch hervorgehoben, daß die planmäßige Organisierung der Aggression Südafrikas von Namibia aus überzeugend bestätigt habe, daß die illegale Besetzung Namibias eine Bedrohung des Friedens ist./7/ Allein die Tatsache, daß der Sicherheitsrat in seiner Resolution 387 (1976) ausdrücklich „die Ausnutzung des internationalen Gebietes von Namibia durch Südafrika zur Einleitung dieser Aggression verurteilt“, unterstreicht, welches Gewicht diesem Umstand beigemessen wurde und daß die Friedensbedrohung fortbesteht, solange die illegale Besetzung Namibias andauert. Deshalb beschränkte sich der Sicherheitsrat auch nicht auf diese Formulierung in der Präambel. Er verlangt darüber hinaus im operativen Teil seiner Entschließung ausdrücklich, daß Südafrika auf hört, „das internationale Gebiet von Namibia zur Einleitung provokatorischer oder aggressiver Akte gegen die Volksrepublik Angola oder gegen andere' benachbarte afrikanische Staaten auszunutzen“. Der Hinweis auf andere benachbarte Staaten zeigt, daß die Aggression Südafrikas gegen Angola nicht als isolierter Akt behandelt wurde. Sie wurde das geht aus den Erklärungen zahlreicher Vertreter im Sicherheitsrat hervor als Teil einer imperialistischen Politik gegen die Befreiung Afrikas er-faßt./8/ Ausdrücklich wurde erklärt, daß der Terror des Apartheidregimes gegen die schwarze Bevölkerung im Innern Südafrikas nicht von der Aggression gegen die afrikanischen Nachbarländer zu trennen .ist. Auch vor dem Blutbad in Soweto bestand über diesen Zusammenhang kein Zweifel, und die sich anbietenden Parallelen zum Hitlerfaschismus wurden im Sicherheitsrat vom Vertreter Malis/9/ ausdrücklich gezogen. Verbindlichkeit grundlegender Völkerrechtsprinzipien auch gegenüber den nm ihre Befreiung vom Kolonialismus kämpfenden Völkern Mit der Verurteilung der Aggression Südafrikas gegen Angola bestätigte der Sicherheitsrat zugleich die universelle und zwingende Geltung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien für alle Staaten sowie für die um ihre Befreiung vom Kolonialismus kämpfenden Völker, die noch im Prozeß der Schaffung eines unabhängigen Staates sind. Als die unmittelbare bewaffnete Aggression Südafrikas gegen Angola am 9. August 1975 begann, war Angola noch kein unabhängiger Staat, und zur Zeit der Verhandlung im Sicherheitsrat Ende März 1976 war die Volksrepublik Angola noch nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen, und sie war auch zu diesem Zeitpunkt weder von Südafrika noch von den USA anerkannt. Die Zulassung der Volksrepublik Angola als Nichtmitgliedstaat der UNO zu den Beratungen des Sicherheitsrates erfolgte unter Berufung auf Art. 32 der UNO-Charta auf Ersuchen des angolanischen Außenministers. Der Vertreter der USA erklärte ausdrücklich/10/, daß mit der einstimmig beschlossenen Zulassung des angolanischen Vertreters keine Anerkennung der Volksrepublik Angola durch die USA verbunden sei. Der Vertreter der Volksrepublik Angola berief sich in seiner Rede vor dem Sicherheitsrat/11/ ausführlich darauf, daß die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien, die Souveränität, Territorialhoheit, das Gewaltverbot und das Interventionsverbot, auch seinem Land gegenüber respektiert werden müssen. Niemand hat im Verlauf der Debatte auch nur den Versuch unternommen, den Hl Vgl. z. B. Kenia S/PV 1900 p. 23; Tansania S/PV 1906 p. 66. /8/ Vgl. z. B. Tansania S/PV 1902 p. 46. /9/ Mall S./PV 1906 p. 26. fWI USA S/PV 1900 p. 2. 711/ Angola S/PV 1900 p. 10 f. Anspruch der Volksrepublik Angola auf Respektierung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien etwa unter Hinweis darauf zu bestreiten, daß zur Zeit der Aggression die Volksrepublik Angola von Südafrika nicht anerkannt war. Die Absurdität eines solchen Einwandes wäre offensichtlich gewesen. Zweifellos bezieht sich der Anspruch der Volksrepublik Angola auf Achtung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien nicht nur auf die Einhaltung des Gewaltverbots, sondern schließt die volle Achtung der Souveränität und die Respektierung der anderen grundlegenden Völkerrechtsprinzipien ein. So wurde der Anspruch geltend gemacht, und so wurde er in der Resolution des Sicherheitsrates bestätigt. In der Präambel der Entschließung wird nicht nur auf die Allgemeinverbindlichkeit des Gewaltverbotes Bezug genommen, sondern ebenso auf das Verbot der Einmischung in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates. Im operativen Teil der Resolution wird Südafrika aufgefordert, „die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Volksrepublik Angola genauestem zu achten“. Die Bekräftigung der Tatsache, daß im gegenwärtigen Völkerrecht die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien zwischen den Staaten unabhängig davon gelten, ob es ihnen gefällt oder nicht, ob sie den anderen Staat anerkannt haben oder nicht, ob sie seine Völkerrechtssubjektivität zur Kenntnis nehmen oder nicht, ist ein wichtiges Nebenprodukt der Resolution 387 (1976) des Sicherheitsrates. Sie ist selbstverständlich nicht nur für Afrika bedeutsam und gilt auch nicht erst seit dem 31. März 1976. Sie unterstreicht die Völkerrechtswidrigkeit konstitutiver Anerkennungstheorien und -praktiken im allgemeinen sowie anderer Theorien, deren Zweck es ist, die territoriale Integrität anderer Staaten zu untergraben oder die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen in Zweifel zu ziehen. Da in den Verhandlungen des Sicherheitsrates ganz allgemein davon ausgegangen wurde, daß die Aggression Südafrikas am 9. August 1975 mit der Besetzung des Cunene-Staudamms begann, die Volksrepublik Angola aber erst am 11. November 1975 ihre Unabhängigkeit erlangte, wird durch die Entschließung des Sicherheitsrates auch bestätigt, daß die grundlegenden Volkerrechtsprinzipien bereits gegenüber den um ihre Unabhängigkeit kämpfenden Kolonialvölkern gelten, auch wenn diese noch keinen unabhängigen Staat gebildet haben. Die Verbindlichkeit des Gewaltverbots gegenüber Völkern, die noch im Prozeß der Schaffung eines unabhängigen Staates sind, wurde in den Resolutionen 1514 (XV), 2131 (XX), 2160 (XXI) und 2625 (XXV) von Mal zu Mal deutlicher bekräftigt. Mit der Entschließung 387 (1976) ist sie in vollem Umfange bestätigt worden. Damit wird zugleich eine These bestätigt, die von der sozialistischen Völkerrechtswissenschaft seit vielen Jahren einmütig vertreten würde und die die politische Praxis der sozialistischen Staaten bestimmt, nämlich, daß die um ihre Unabhängigkeit kämpfenden Kolonialvölker nicht nur den Schutz des Gewaltverbots, sondern auch das Recht auf Selbstverteidigung zu beanspruchen haben. Bekräftigung des souveränen Rechts der Staaten auf kollektive Selbstverteidigung In der Resolution 387 (1976) wird weiterhin ein spezieller Aspekt der Souveränität der Volksrepublik Angola bekräftigt, nämlich „das unveräußerliche und legitime Recht eines jeden Staates, in Ausübung seiner Souveränität jeden anderen Staat oder jede andere Staatengruppe um Unterstützung zu bitten“. Die Hervorhebung dieser Äußerung der Souveränität im Zusammenhang mit der Abwehr der südafrikanischen Aggression ist 7 33;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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