Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 727 (NJ DDR 1976, S. 727); des Kindes erst 16 Jahre alt ,war, keine oder nur geringe Kenntnisse in der Kinderpflege und -erziehung hatte und die Mutter des Klägers daher für sie eine Autorität war. Des weiteren befand sie sich noch in der beruflichen Ausbildung und nahm danach eine Arbeit im 3-Schicht-System auf, so daß in dieser Zeit auch ihre physische und psychische Belastung erheblich war. Wenn sich die Verklagte in dieser Situation im starken Maße auf die Hilfe der Mutter des Klägers gestützt hat, kann ihr dies nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Zudem darf nicht außer acht bleiben, daß im Verhältnis det Prozeßparteien zueinander selbst nach der eigenen Einschätzung des Klägers in der Berufungsverhandlung der Anteil der Verklagten an der Betreuung und Erziehung der Tochter wesentlich größer war als sein eigener. Sein Beitrag bestand allein darin, daß er mit der Tochter spielte oder mit ihr allein oder in Begleitung der Verklagten spazieren ging. Die Verklagte hat dagegen regelmäßig und während der ganzen Jahre verantwortungsbewußt und zufriedenstellend alle Betreuungsaufgaben selbständig oder zusammen mit der Mutter des Klägers erfüllt. Da der eigene Anteil von Mutter und Vater an der bisherigen Betreuung und Erziehung ein beachtliches Kriterium darstellt, hätte das Kreisgericht diesen Umstand in Verbindung mit dem Alter der Verklagten zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter sowie ihrer beruflichen Beanspruchung mehr Bedeutung beimessen müssen. Die Prüfung des bisherigen erzieherischen und betreuerischen Einflusses der Eltern auf die Kinder kann nicht gänzlich losgelöst von ihrem Alter, ihrer Lebenserfahrung und den sich daraus eventuell ergebenden familiären Besonderheiten vorgenommen werden, die hier in einer starken Abhängigkeit der Verklagten von den Eltern des Klägers lagen. Das Kreisgericht hätte die für die Entscheidung beachtlichen Umstände im einzelnen und in ihrer Gesamtheit sowie ihren wechselseitigen Zusammenhang sorgsam prüfen und gegeneinander abwägen müssen. Da es im vorliegenden Fall nicht darum gehen kann, den Eltern des Klägers das Kind zur alleinigen Erziehung und Betreuung zu überlassen, wäre zu prüfen gewesen, bei welchem Elternteil die besseren Voraussetzungen für die alleinige verantwortungsbewußte Betreuung und Erziehung des Kindes gegeben sind. Diesbezüglich ergibt sich, daß die Verklagte dazu in der Lage ist und dies auch schon weitgehend unter Beweis gestellt hat, während der Kläger dazu nur mit unmittelbarer Hilfe seiner Eltern in der Lage ist. Im Falle der Übertragung des Erziehungsrechts auf ihn hätte das zur Folge, daß das Kind auch weiterhin vorwiegend von seinen Großeltern betreut und erzogen werden würde. Beurteilt man die gesamte Verhaltensweise der Verklagten und nicht wie das fehlerhaft geschehen ist nur ihr Verhalten während der Konfliktsituation, so ergibt sich keineswegs eine unzureichende Sorge der Verklagten um die Belange des Kindes und eine gleichgültige Haltung zur Klärung des Erziehungsrechts. Es steht außer Zweifel, daß die Verklagte bei Verlassen der ehelichen Wohnung die Tochter gern mitgenommen hätte. Das hat sie deshalb nicht getan, weil sie den entgegenstehenden Willen der Großmutter des Kindes und des Klägers kannte und Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen wollte. Daraus resultiert auch die gewisse Zurückhaltung der Verklagten gegenüber dem Kind nach Eintritt der Ehekrise. Die Bereitwilligkeit, das Kind bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Erziehungsrecht den Großeltern zur Erziehung und Betreuung zu überlassen, ist aber nicht Ausdruck eines gleichgültigen Verhaltens und stellt auch keine Vernachlässigung elterlicher Pflichten dar. Im übrigen spricht auch die Einlegung der Berufung durch die Verklagte gegen die Behauptung einer gleichgültigen Haltung. Da das Kind erst im vierten Lebensjahr steht und Kinder in diesem Alter noch keine ausgeprägte Bindung zu ihrer Umwelt besitzen und sich schnell einem neuen Lebensmilieu anpassen, ist durch die Herauslösung aus dem jetzigen großelterlichen Milieu objektiv kein Nachteil zu erwarten. Die Verklagte hatte auch nach Auszug aus der ehelichen Wohnung die Bindung zur Tochter nie abreißen lassen, so daß eine beiderseitige Bindung durchaus vorhanden ist. Bei einer derartigen Sachlage war auch unter Berücksichtigung der positiven Persönlichkeit des Klägers und der Verletzung der ehelichen Treue durch die Verklagte die Entscheidung des Kreisgerichts zum Erziehungsrecht aufzuheben und dieses der Verklagten zu übertragen. Dabei war zu beachten, daß die Verklagte durch ihren Betrieb, in dem auch der Kläger arbeitet, ebenfalls sehr positiv beurteilt wird, so daß sich aus dem Verhalten beider Prozeßparteien im Berufsleben keine Schlußfolgerungen im Hinblick auf die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts ergeben. Was die Umstände der Ehescheidung anbetrifft, so können sie erst dann für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ausschlaggebend sein, wenn sich im Ergebnis der Bewertung der Gesamtheit der positiven und negativen Umstände der bisherigen Erziehung durch die Eltern ergibt, daß beide gleichermaßen zur Erziehung des Kindes befähigt sind, beide sich im gleichen Umfang um seine Erziehung und Betreuung bemüht und eine gleichgüte Bindung zum Kind haben. Da es diese Gleichheit in den erwähnten Anforderungen zwischen den Prozeßparteien nicht gibt, hätte das Kreisgericht den Umstand des moralwidrigen Verhaltens der Verklagten auch nicht zum ausschlaggebenden Faktor seiner Entscheidung über das Erziehungsrecht machen dürfen, Buchumsdiau Antorenkollektiv (Redaktion Wiktor Jaäkiewicz): Studien zum Arbeitsgesetzbuch Wissenschaftlicher Verlag „Adam Mickiewicz“, Poznan 1975; 279 Seiten (in polnischer Sprache); Preis: 80 Zloty. Am 1. Januar 1975 trat das erste Arbeitsgesetzbuch (AGB) der Volksrepublik Polen in Kraft, über dessen wesentlichen Inhalt bereits in NJ 1975 S. 117 ff. berichtet worden ist. Das Ziel der Autoren des vorliegenden Sammelbandes besteht darin, der Rechtspraxis bei der Anwendung des neuen Arbeitsrechts sowohl des AGB als auch der auf ihm beruhenden Vorschriften zu helfen. Im Vorwort geht W. Jaäkiewicz auf die Herausbildung des polnischen Arbeitsrechts ein und kommt zu der Einschätzung, das AGB sei „das Schlußglied im Prozeß der Verselbständigung des Arbeitsrechts als Rechtszweig, das sich . aus den genealogischen Bindungen zum Zivilrecht und zum Verwältungsrecht löst“. Bei der Bestimmung des Gegenstands des Arbeitsrechts wird zutreffend der freiwillige Charakter der in den 727;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 727 (NJ DDR 1976, S. 727) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 727 (NJ DDR 1976, S. 727)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen in den bisherigen Abschnitten der Arbeit haben deshalb - wie auch bereits an den entsprechenden Stellen hervorgehoben wurde - volle Gültigkeit für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung, deshalb zu sichern und dem Untersuchungsorgan zu übergeben. Zur ersten operativen Einschätzung von Urkunden und arideren Schriftstücken ist das setaantäche Inforaacionsolernent zu beurteilen.

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