Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 726 (NJ DDR 1976, S. 726); gung und Entwicklung des Kindes betreffenden Rechte und Pflichten der Eltern (§ 71 Abs. 2). In der Regel wird die elterliche Aufsicht von beiden Eltern ausgeübt. Leben die Eltern nicht zusammen und ist das Kind bei einem von ihnen untergebracht, so übt dieser Elternteil allein die elterliche Aufsicht aus. Können sich die Eltern über die Unterbringung des Kindes nicht einigen, entscheidet darüber das Gej-icht (§ 76 Abs. 1), wobei das Kind bei demjenigen Elternteil unterzubringen ist, bei dem seine Entwicklung am besten gesichert ist. Unter Beachtung der zuletzt genannten Bestimmung wäre zunächst die Frage zu beantworten gewesen, ob angesichts des in erster Instanz übereinstimmend unterbreiteten Vorschlags der Prozeßparteien, das Kind der Mutter zu überlassen, sowie ihrer diesbezüglichen übereinstimmenden Erklärungen überhaupt über die Unterbringung des Kindes hätte gerichtlich entschieden werden dürfen. Nur wenn keine Einigung Vorgelegen hätte, war zu entscheiden. Andernfalls wäre vom Kreisgericht lediglich über den Unterhalt für das Kind zu befinden gewesen. Da es sich auch insoweit um ein Rechtsverhältnis i. S. des Art. 30 des Rechtshilfevertrags handelt, wäre im Falle der ungarischen Staatsbürgerschaft des Kindes gleichfalls ungarisches Recht, und zwar §§ 60 ff. des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft sowie §§ 1 und 2 der VO Nr. 12/1974 des Ministerrates über den Kindesunterhalt/3/, anzuwenden gewesen. Nach § 65 des besagten Gesetzes hätte die Unterhaltsbemessung entsprechend den materiellen Möglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten vorgenommen werden müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, daß nach § 1 der VO Nr. 12/1974 sofern dem besondere Umstände nicht entgegenstehen allgemein Unterhalt in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Einkommens (bestehend aus dem Arbeitslohn einschließlich gewährter Zuschüsse, Prämien und ähnlicher weiterer Einkünfte) zu zahlen ist Diese Unterhaltsverpflichtung (§ 2 der VO Nr. 12/1974) hätte das Kreisgericht nach Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Urteilsspruch festlegen müssen (vgl. H. Halgasch/T. Pap in NJ 1975 S. 512 ff. 1517]). Nach alledem hätte die Berufung des Verklagten nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte das Bezirksgericht das erstinstanzliche Urteil nach eigener gründlicher Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufheben und die weitere Klärung der Sach- und Rechtslage sichern müssen. Das wird nunmehr noch zu geschehen haben. Dabei wird wie bereits hervorgehoben die Frage zu beantworten sein, ob sich die Prozeßparteien in erziehungsrechtlicher Hinsicht geeinigt haben. Trifft dies zu, ist das Urteil des Kreisgerichts insoweit ersatzlos aufzuheben. Andernfalls wird auch unter Beachtung dessen, daß und weshalb sich das Kind seit längerer Zeit in der Ungarischen Volksrepublik aufhält über das Erziehungsrecht bzw. die Unterbringung des Kindes zu befinden sein. Je nachdem, ob das Kind der Klägerin oder dem Verklagten zugesprochen wird, sind der Verklagte oder die Klägerin nach den maßgeblichen Unterhaltsbestimmungen zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. f3l Deutscher Text: a. a. O. (am Schluß). § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Bei der Prüfung des bisherigen erzieherischen Einflusses der Eltern sind familiäre Besonderheiten, die sich auch aus dem Alter eines Elternteils ergeben können, zu beachten. 2. Der Umstand, daß sich eine zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch minderjährige Mutter bei der Be- treuung und Erziehung des Bandes wegen ihrer anfänglichen Gnerfahrenheit und ihrer beruflichen Verpflichtungen (hier: Beendigung der Lehre und danach Aufnahme einer Schichtarbeit) weitgehend auf die Hilfe in der häuslichen Gemeinschaft lebender Dritter (hier: die Großeltern des Kindes) gestützt hat, darf für sie bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht nachteilig gewertet werden, wenn sie sich den Erziehungsaufgaben voll gewachsen zeigt. 3. Der von jedem Elternteil ausgeübte erzieherische Einfluß ist anhand seines gesamten Verhaltens zu dem Kind zu beurteilen. Ein gleichgültiges Verhalten gegenüber dem Blind ist nicht schon darin zu erblichen, daß ein Elternteil durch die Ehesituation bedingt den anderen verläßt und bis zur Entscheidung über das Erziehungsrecht das Kind unter pflichtbewußter Abwägung aller Umstände der bisherigen Betreuung und Erziehung in seiner gewohnten Umgebung beläßt. BG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 1976 6 BFB 68/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Erziehungsrecht für ihr gemeinsames Kind dem Kläger übertragen. Die Erziehungsrechtsentscheidung wurde damit begründet, daß die Zerrüttung der im wesentlichen harmonisch verlaufenen Ehe durch das Verhalten der Verklagten verursacht worden sei. Diese habe im Juni 1975 zu einem anderen Mann intime Beziehungen aufgenommen. Im Juli 1975 habe sie ohne das Kind die eheliche Wohnung verlassen und sei zu diesem Mann gezogen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung dery Verklagten. Sie hat vorgetragen, daß sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erst 16 Jahre alt gewesen sei, der Kläger dagegen schon 22 Jahre. Sie habe in diesen jungen Jahren schon vor erheblichen Problemen gestanden. Nach der Geburt des Kindes sei sie in die Wohnung der Filtern des Klägers gezogen. Dort sei sie bemüht gewesen, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Sie verkenne nicht, daß die Mutter des Klägers bei der Betreuung und Erziehung des Kindes wesentliche Hilfe geleistet habe. Das erkläre sich aber aus der gesamten Situation, die bestanden habe, und sei keinesfalls Ausdruck dafür, daß sie am Kind kein Interesse mehr gehabt habe. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Maßgeblich für die Entscheidung über das Erziehungs-recht ist nach § 25 FGB, die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern. Die gesetzliche Regelung ist von dem Anliegen bestimmt, die Interessen der Kinder nach der Ehescheidung in der bestmöglichen Weise zu wahren (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - NJ 1973 S. 299). Dabei ist zu beachten, daß das sozialistische Familienrecht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau keinem Elternteil ein besonderes Vorrecht auf die Übertragung . des Erziehungsrechts im Falle einer Scheidung der Ehe gibt. Für das Gericht leitet sich daraus die Verpflichtung ab, sehr gründlich zu prüfen, bei welchem Elternteil die Interessen des Kindes nach der Scheidung der Ehe am besten gewahrt werden, wobei von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern sowie von gleichen Anforderungen an sie auszugehen ist. Sowohl die Verhandlung vor dem Kreisgericht als auch die vor dem Senat haben ergeben, daß beide Prozeßparteien an der bisherigen Betreuung und Erziehung der Tochter nur wenig Anteil gehabt haben. Die eigentliche Erziehung und Betreuung des Kindes oblag den Eltern des Klägers, insbesondere seiner Mutter. Die weitaus geringere Beteiligung der Verklagten beruht in erster Linie darauf, daß sie zum Zeitpunkt der Geburt 726;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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