Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725); derobe zugewiesen. Daß ein Verwahrungsverhältnis begründet wurde, wird daraus deutlich, daß ein Platzwart vorhanden war, der den Mannschaftsleitern den Schlüssel zur Kabine aushändigte, wenn ihre Mannschaften die Kabine zuerst belegten. Da ein Verwahrungsverhältnis vorliegf, kann die Verklagte sich nur dann von der Verantwortlichkeit für das Abhandenkommen der Garderobe befreien, wenn deren Verlust durch den Kläger selbst oder ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 230 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Auf ein Verschulden der Verklagten kommt es nicht an. Für eine Verursachung des Schadens durch den Kläger liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Verlust ist aber auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten. Ein solches Ereignis läge dann vor, „wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte“ (§ 343 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Bei den gegebenen Umständen der Verwahrung lag die Voraussehbarkeit des Abhandenkommens auf der Hand. Sie folgt daraus, daß die Garderobe mehrerer Mannschaften in der Kabine abgelegt worden war und daß diese nicht verschlossen war. Daher mußte jederzeit mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Kleidungsstücke abhanden kommen. Da somit der Verlust voraussehbar war, kommt ein unabwendbares Ereignis schon deshalb nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die Verklagte auch nicht alle Möglichkeiten, die nach objektiven Gesichtspunkten zu messen sind, genutzt hat, um die Garderobe des Klägers sicher zu verwahren. Im übrigen hat der Kläger unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust seiner Garderobe dies dem Platzwart mitgeteilt. Er ist insoweit auch seiner Verpflichtung aus § 230 Abs. 2 ZGB nachgekommen. Das Kreisgericht hat somit zu Recht festgestellt, daß die Verklagte für die dem Kläger in Verlust geratenen Kleidungsstücke verantwortlich ist. Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat die Verklagte Einwendungen nicht erhoben. Die Berufung war daher abzuweisen. Familienrecht §§181, 184 ZPO; Art. 30 des Rechtshilf evertrags DDR UVR; §§76, 65 des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft der Ungarischen Volksrepublik; §§1 und 2 der VO Nr. 12/1974 des Ministerrates der UVR über den Kindesunterhalt. 1. Ist eine Prozeßpartei Angehöriger eines anderen Staates, dann ist stets zu prüfen, ob für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche spezielle Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen bestehen. 2. Ist in Verfahren zur Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern eine Prozeßpartei Staatsbürger der Ungarischen Volksrepublik und die andere Staatsbürger der DDR, sind die Gerichte der DDR zuständig. 3. Besitzt ein Kind die Staatsbürgerschaft der Ungarischen Volksrepublik, dann ist zur Regelung seiner Er-ziehungs- und Unterhalts Verhältnisse das materielle Recht dieses Staates anzuwenden. 4. Nach ungarischem Recht darf das Gericht über die Unterbringung eines Kindes nur dann entscheiden, wenn zwischen den Eltern keine Einigung zustande kommt. 5. Sind Unterhaltsansprüche eines Kindes nach ungarischem Recht zu bestimmen, dann ist zu beachten, daß der Unterhaltsverpflichtete im allgemeinen Unterhalt in Höhe von 20 Prozent seines monatlichen Einkommens zahlen muß. OG, Urteil vom 21. September 1976 - 1 OFK 10/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Es hat der Klägerin das Erziehungsrecht für das Kind zugesprochen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung entsprechend der OG-Richtlinie Nr. 18 verurteilt. Gegen die Erziehungsrechtsentscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Den Angaben der Prozeßparteien zufolge sind der Verklagte und das Kind Staatsangehörige der Ungarischen Volksrepublik, während die Klägerin die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt. Mit Rüdesicht darauf hätte das Kreisgericht nicht so ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß es zur Klärung der die Prozeßparteien und das gemeinsame Kind betreffenden Rechtsverhältnisse zuständig sei. Seine Zuständigkeit hätte es vielmehr erst nach eingehender Prüfung bejahen-dürfen. Dabei hätte es zu beachten gehabt, daß sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der ZPO über den Rechtsverkehr mit anderen Staaten (§§ 181 ff. ZPO) beurteilt, weil im Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. 1958 I S. 277) keine speziellen Zuständigkeitsregelungen enthalten sind. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts ist nach § 184 Abs. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 ZPO gegeben. Nach Bejahung seiner Zuständigkeit hätte das Kreisgericht zu prüfen gehabt, ob die Klärung der die Prozeßparteien und deren Sohn betreffenden Rechtsverhältnisse Erziehung und Unterhaltsgewährung nach den familienrechtlichen Bestimmungen der DDR oder denen der Ungarischen Volksrepublik zu erfolgen hatte. Dabei hätte es erkennen müssen, daß entsprechend Art. 30 des Rechtshilfevertrags i. V. m. § 2 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748) bei nicht gemeinschaftlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind die materiellrechtlichen Bestimmungen des Staates anzuwenden sind, dem das Kind angehört. Mit Rücksicht darauf hätte das Kreisgericht klären müssen, welche Staatsbürgerschaft das Kind bei Klageerhebung besaß. Es hatte zwar eine diesbezügliche Verfügung getroffen, diese aber nicht ausgeführt. Schon allein wegen der fehlenden Feststellungen zur Frage der Staatsbürgerschaft des Kindes hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen (vgl. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 -)./l/ Vielmehr hätte die unterlassene Prüfung nachgeholt werden müssen. Hätten sich dabei die übereinstimmenden Behauptungen der Prozeßparteien bestätigt, daß das Kind die Staatsbürgerschaft der Ungarischen Volksrepublik besitzt, wären die Erziehungsrechtsverhältnisse nach den Bestimmungen des Kapitels VIII des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft der Ungarischen Volksrepublik i. d. F. des Gesetzes Nr. 1/1974/2/ anzuwenden gewesen, das die „elterliche Aufsicht“ behandelt: Sie umfaßt ähnlich wie das Erziehungsrecht in der DDR die Erziehung, den Unterhalt und weitere die Versor- /l/ Das Urteil Ist in NJ 1976 S. 658 veröffentlicht. - D. Red. IV Deutscher Text in: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR E 1-2/75. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt sowie für die vorbeugende Verhinderung von Provokationen und anderen feindlich-negativen Handlungen durch inhaftierte Personen. Die Zielstellung der vorliegenden Arbeit ist es, auf wesentliche Schwerpunkte bei der Realisierung der in den rechtlichen Grundlagen zum Vollzug der Untersuchungshaft und in dieser Dienstanweisung gestellten Aufgaben, einschließlich der Mitwirkung bei der Untersuchung und Aufklärung operativ bedeutsamer Vorkommnisse in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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