Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725); derobe zugewiesen. Daß ein Verwahrungsverhältnis begründet wurde, wird daraus deutlich, daß ein Platzwart vorhanden war, der den Mannschaftsleitern den Schlüssel zur Kabine aushändigte, wenn ihre Mannschaften die Kabine zuerst belegten. Da ein Verwahrungsverhältnis vorliegf, kann die Verklagte sich nur dann von der Verantwortlichkeit für das Abhandenkommen der Garderobe befreien, wenn deren Verlust durch den Kläger selbst oder ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 230 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Auf ein Verschulden der Verklagten kommt es nicht an. Für eine Verursachung des Schadens durch den Kläger liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Verlust ist aber auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten. Ein solches Ereignis läge dann vor, „wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte“ (§ 343 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Bei den gegebenen Umständen der Verwahrung lag die Voraussehbarkeit des Abhandenkommens auf der Hand. Sie folgt daraus, daß die Garderobe mehrerer Mannschaften in der Kabine abgelegt worden war und daß diese nicht verschlossen war. Daher mußte jederzeit mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Kleidungsstücke abhanden kommen. Da somit der Verlust voraussehbar war, kommt ein unabwendbares Ereignis schon deshalb nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die Verklagte auch nicht alle Möglichkeiten, die nach objektiven Gesichtspunkten zu messen sind, genutzt hat, um die Garderobe des Klägers sicher zu verwahren. Im übrigen hat der Kläger unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust seiner Garderobe dies dem Platzwart mitgeteilt. Er ist insoweit auch seiner Verpflichtung aus § 230 Abs. 2 ZGB nachgekommen. Das Kreisgericht hat somit zu Recht festgestellt, daß die Verklagte für die dem Kläger in Verlust geratenen Kleidungsstücke verantwortlich ist. Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat die Verklagte Einwendungen nicht erhoben. Die Berufung war daher abzuweisen. Familienrecht §§181, 184 ZPO; Art. 30 des Rechtshilf evertrags DDR UVR; §§76, 65 des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft der Ungarischen Volksrepublik; §§1 und 2 der VO Nr. 12/1974 des Ministerrates der UVR über den Kindesunterhalt. 1. Ist eine Prozeßpartei Angehöriger eines anderen Staates, dann ist stets zu prüfen, ob für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche spezielle Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen bestehen. 2. Ist in Verfahren zur Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern eine Prozeßpartei Staatsbürger der Ungarischen Volksrepublik und die andere Staatsbürger der DDR, sind die Gerichte der DDR zuständig. 3. Besitzt ein Kind die Staatsbürgerschaft der Ungarischen Volksrepublik, dann ist zur Regelung seiner Er-ziehungs- und Unterhalts Verhältnisse das materielle Recht dieses Staates anzuwenden. 4. Nach ungarischem Recht darf das Gericht über die Unterbringung eines Kindes nur dann entscheiden, wenn zwischen den Eltern keine Einigung zustande kommt. 5. Sind Unterhaltsansprüche eines Kindes nach ungarischem Recht zu bestimmen, dann ist zu beachten, daß der Unterhaltsverpflichtete im allgemeinen Unterhalt in Höhe von 20 Prozent seines monatlichen Einkommens zahlen muß. OG, Urteil vom 21. September 1976 - 1 OFK 10/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Es hat der Klägerin das Erziehungsrecht für das Kind zugesprochen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung entsprechend der OG-Richtlinie Nr. 18 verurteilt. Gegen die Erziehungsrechtsentscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Den Angaben der Prozeßparteien zufolge sind der Verklagte und das Kind Staatsangehörige der Ungarischen Volksrepublik, während die Klägerin die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt. Mit Rüdesicht darauf hätte das Kreisgericht nicht so ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß es zur Klärung der die Prozeßparteien und das gemeinsame Kind betreffenden Rechtsverhältnisse zuständig sei. Seine Zuständigkeit hätte es vielmehr erst nach eingehender Prüfung bejahen-dürfen. Dabei hätte es zu beachten gehabt, daß sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der ZPO über den Rechtsverkehr mit anderen Staaten (§§ 181 ff. ZPO) beurteilt, weil im Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. 1958 I S. 277) keine speziellen Zuständigkeitsregelungen enthalten sind. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts ist nach § 184 Abs. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 ZPO gegeben. Nach Bejahung seiner Zuständigkeit hätte das Kreisgericht zu prüfen gehabt, ob die Klärung der die Prozeßparteien und deren Sohn betreffenden Rechtsverhältnisse Erziehung und Unterhaltsgewährung nach den familienrechtlichen Bestimmungen der DDR oder denen der Ungarischen Volksrepublik zu erfolgen hatte. Dabei hätte es erkennen müssen, daß entsprechend Art. 30 des Rechtshilfevertrags i. V. m. § 2 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748) bei nicht gemeinschaftlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind die materiellrechtlichen Bestimmungen des Staates anzuwenden sind, dem das Kind angehört. Mit Rücksicht darauf hätte das Kreisgericht klären müssen, welche Staatsbürgerschaft das Kind bei Klageerhebung besaß. Es hatte zwar eine diesbezügliche Verfügung getroffen, diese aber nicht ausgeführt. Schon allein wegen der fehlenden Feststellungen zur Frage der Staatsbürgerschaft des Kindes hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen (vgl. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 -)./l/ Vielmehr hätte die unterlassene Prüfung nachgeholt werden müssen. Hätten sich dabei die übereinstimmenden Behauptungen der Prozeßparteien bestätigt, daß das Kind die Staatsbürgerschaft der Ungarischen Volksrepublik besitzt, wären die Erziehungsrechtsverhältnisse nach den Bestimmungen des Kapitels VIII des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft der Ungarischen Volksrepublik i. d. F. des Gesetzes Nr. 1/1974/2/ anzuwenden gewesen, das die „elterliche Aufsicht“ behandelt: Sie umfaßt ähnlich wie das Erziehungsrecht in der DDR die Erziehung, den Unterhalt und weitere die Versor- /l/ Das Urteil Ist in NJ 1976 S. 658 veröffentlicht. - D. Red. IV Deutscher Text in: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR E 1-2/75. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 725 (NJ DDR 1976, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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