Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 724 (NJ DDR 1976, S. 724); nach Unterstellmöglichkeiten außerhalb ihres Grundstücks zu suchen; denn die Beweisaufnahme hat ergeben, daß es nicht möglich ist, auf ihrem Grundstück eine zweite Garage zu errichten. Damit ist ein überwiegendes Interesse der Kläger an der Erlangung der strittigen Garage gegeben. Dieses berechtigte Interesse der Kläger wird entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts auch nicht dadurch geschmälert, daß der Verklagte im Jahre 1963 bei Übernahme der Garage bestimmte Arbeitsleistungen erbracht hat. Ob dies mit oder ohne Gegenleistung des Vermieters erfolgte, kann dahingestellt bleiben, weil die Kläger dieses Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben haben, als diese Arbeiten vom Verklagten bereits ausgeführt waren. Ihnen gegenüber kann der Verklagte daher Vergütungsansprüche für diese Leistungen nicht geltend machen. Insoweit hätte er sich nur an den damaligen Grundstückseigentümer halten können, sofern dieser daraus wirtschaftliche Vorteile erlangt haben sollte, wie der erkennende Senat in -seinem Urteil vom 24. Juni 1976 2 OZK 9/76 /*/ ausgesprochen hat. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Eine Selbstentscheidung durch den Senat war jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich: Bereits im Klageerwiderungsschriftsatz hat der Verklagte darauf hingewiesen, daß die Kläger den behaupteten Pkw-Kauf nicht nachgewiesen hätten. Dennoch sind die Instanzgerichte in ihren Entscheidungen ohne Nachprüfung davon ausgegangen, daß die Kläger tatsächlich einen Pkw erworben haben. Im Kassationsverfahren hat der Verklagte vorgetragen, daß die Kläger keinen Pkw besäßen; denn er habe auf Anfrage von der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei den Bescheid erhalten, daß auf den Namen der Kläger kein Pkw zugelassen sei und auch längere Zeit in der Vergangenheit nicht zugelassen war. Die Kläger haben darauf erwidert, daß der von ihnen im Mai 1975 erworbene Pkw lediglich noch nicht auf sie polizeilich umgeschrieben sei. Das sei jedoch nach Überholung und Lackierung beabsichtigt. Der Pkw sei gegenwärtig im Garten des Schwagers abgestellt. Dieses gegenseitige Vorbringen bedarf der weiteren Aufklärung, insbesondere deshalb, weil das Alter des Fahrzeugs und der Kaufpreis von 200 M, der sich aus dem mitübersandten Kaufvertrag ergibt, Zweifel daran zulassen, ob sich der Pkw in einem Verkehrs- und betriebssicheren Zustand nach den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung befindet oder in absehbarer Zeit wieder in einen solchen versetzt werden wird. Ist das nicht der Fall, würde ein überwiegendes Interesse der Kläger an der Erlangung der Garage nicht zu bejahen sein, da allein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nicht nutzbar ist und dessen Nutzbar-, keit auch künftig in Frage steht, den Eigenbedarfsanspruch an einer Garage, die vom Mieter zweckentsprechend verwendet wird, grundsätzlich nicht rechtfertigt. Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung über die Berufung der Kläger gemäß § 162 Abs. 1 ZPO an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. M Das Urteil ist in NJ 1976 S. 628 veröflenttidit. - D. Red. §§ 230, 343 Abs. 2 ZGB. L Ob eine Aufbewahrung von Sachen i. S. des § 230 ZGB vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen.-Eine besondere mündliche Vereinbarung ist nicht Voraussetzung; vielmehr genügt jedes tatsächliche Verhalten, in dem die Übernahme einer Ver- wahrung zum Ausdruck kommt (hier: Zuweisung einer Kabine zum Ablegen der Garderobe auf einem Sportplatz durch den Platzwart). 2. Der Verlust von zur Aufbewahrung übergebenen Sachen ist dann nicht unabwendbar, wenn er angesichts der Umstände der Verwahrung vorauszusehen war und der Aufbewahrungspflichtige nicht alle den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechenden Maßnahmen zur sicheren Verwahrung der Sachen getroffen hat. BG Cottbus, Urteil vom 30. August 1976 - 00 BZB 70/76. Auf dem Sportplatz der Verklagten (einer Betriebssportgemeinschaft) sind zwei verschließbare Umkleide-kabinen vorhanden, und zwar eine für Männer und eine für Frauen. Der Ablauf der Spiele bringt es mit sich, daß teilweise eine Kabine von mehreren Mannschaften gleichzeitig benutzt werden muß. Der Kläger trug mit seiner Mannschaft auf dem Sportplatz der Verklagten ein Fußball-Punktspiel aus. Der Mannschaft wurde vom Platzwart eine Kabine zugewiesen, die bereits von einer anderen Mannschaft belegt war. Der Kläger legte seine Kleidungsstücke auf eine Bank in der Kabine und verließ diese mit seiner Mannschaft. Die Kabine wurde nicht verschlossen. Den Schlüssel hatte der Platzwart dem Leiter der Mannschaft gegeben, die die Kabine bereits vorher belegt hatte. Nach Beendigung des Spiels stellte der Kläger fest, daß seine Felljacke und seine Handschuhe aus der Kabine abhanden gekommen waren. Er meldete dies sofort dem Platzwart. Das Kreisgericht hat daraufhin die Verklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für die ihm abhanden gekommenen Gegenstände 280 M Schadenersatz zu zahlen. Die von der Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Verklagte als Betriebssportgemeinschaft eine gesellschaftliche Organisation ist, die Veranstaltungen durchführt und damit unter § 230 ZGB fällt, der die Aufbewahrungspflicht staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen regelt. Mit der Berufung wird behauptet, eine Verantwortlichkeit für das Abhandenkommen der Garderobe des Klägers komme für die Verklagte schon deshalb nicht in Frage, weil sie diese, nicht in Verwahrung genommen habe. Richtig ist, daß eine Verantwortlichkeit nach § 230 ZGB zur Voraussetzung hat, daß Sachen in Verwahrung genommen worden sind. Die Verklagte verkennt aber den Begriff der Verwahrungsübernahme nach § 230 ZGB. Ob eine Aufbewahrung i. S. des § 230 ZGB vorliegt, muß in jedem Fall anhand der konkreten Umstände festgestellt werden. Sie setzt nicht voraus, daß eine besondere mündliche Absprache erfolgt; vielmehr genügt jedes tatsächliche, eine Verwahrung beinhaltende Verhalten. Eine Verwahrung liegt daher immer dann vor, wenn von staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen für die Bürger zur Ablage der Garderobe oder anderer Sachen Gegenstände aufgestellt oder Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die im konkreten Fall zur Aufbewahrung bestimmt sein sollen. Von diesen Erwägungen ausgehend steht fest, daß die in der Kabine abgelegte Garderobe des Klägers von der Verklagten gemäß § 230 ZGB in Verwahrung genommen worden war. Der Mannschaft, in der der Kläger spielte, wurde die Kabine vom Platzwart zur Ablage der Gar- 724;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 724 (NJ DDR 1976, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 724 (NJ DDR 1976, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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