Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 722 (NJ DDR 1976, S. 722); wärts gefahren ist, obwohl er den Bereich hinter seinem Fahrzeug nicht ausreichend überblicken konnte, und daß dadurch der Tod eines Werktätigen verursacht wurde. Es ging weiter davon aus, daß der Angeklagte sich nicht wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes zu verantworten hatte, sondern wegen fahrlässiger Tötung und es deshalb unbeachtlich sei, welche Pflichten den Verantwortlichen für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes im konkreten Fall oblagen. Diese Rechtsauffassung des Bezirksgerichts läßt wichtige Prinzipien der Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes außer acht. Ausgehend vom Grundrecht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35 der Verfassung) und der Stellung des Leiters im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß, sind für die Organisierung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb und für die Durchführung der zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erforderlichen Maßnahmen ausschließlich die Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter in ihren Tätigkeitsbereichen verantwortlich (§ 88 Abs. 1 GBA). Die sozialistische Arbeitsdisziplin fordert von allen Werktätigen unabhängig von ihrer Stellung und Funktion im gesellschaftlichen Produktionsprozeß zunächst die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes (§ 106 Abs. 2 Buchst, d GBA). Die Rechtspflichten der Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz sind Inhalt der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Die Rechtspflichten eines Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion unterscheiden sich aber sowohl von ihrem Inhalt als auch von ihrem Umfang her von denen des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben in ihren Verantwortungsbereichen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß alle Werktätigen die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einhalten können und daß von dem Produktionsprozeß keine Gefahren für das Leben und für die Gesundheit der Menschen ausgehen bzw., wenn dieser Zustand auf Grund der gesellschaftlichen, ökonomischen oder technischen Möglichkeiten noch nicht erreicht werden kann, die Gefahr auf das mögliche niedrigste Maß gebracht wird. Die Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion haben die von den Leitern zu schaffenden Möglichkeiten aktiv zu nutzen, die Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden können. Die formale Gleichsetzung der Pflichten eines Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion und der Pflichten der Arbeitsschutzverantwortlichen verkennt, daß der Inhalt der Pflichten der Werktätigen entsprechend ihrer Stellung im gesamtgesellschaftlichen Reproduktionsprozeß unterschiedlich ist, daß die sozialistische Gesellschaft, der sozialistische Staat ihnen unterschiedliche Rechte und Pflichten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Arbeitsaufgaben übertragen haben. Im vorliegenden Verfahren war es u. a. Aufgabe der Arbeitsschutzverantwortlichen, den Arbeitsablauf auf der Baustelle so zu organisieren, ■ daß auch beim Antransport von Beton das Leben und die Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Werktätigen nicht gefährdet wird. Die Baustellentechnologie sah für die rückwärts zu fahrende Strecke keinen Einweiser vor, da sich in diesem eingeschalten Bereich der Baustelle keine Arbeitskräfte aufhalten sollten. Demnach gehörte es zur Verantwortung der Arbeitschutzverantwortlichen dieser Baustelle, dafür Sorge zu tragen, daß sich beim Antransport von Beton in dem eingeschalten Bereich keine Menschen aufhalten, wenn entgegen der Forderung. in § 9 Abs. 5 der ABAO 361/2 kein Einweiser für die Fahrzeuge gestellt wurde. Die Baustellentechnologie ist eine Weisung, um den Prozeß der Arbeit effektiv zu organisieren. Die an die Erfüllung der Arbeitsaufgabe zu stellenden Anforderungen winden damit den konkreten betrieblichen Bedingungen und Erfordernissen angepaßt und das Zusammenwirken der Arbeitskollektive gestaltet. Das Oberste Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Leiter ihr Weisungsrecht strikt im Rahmen der Gesetze auszuüben haben (vgl. Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 16. Plenartagung am 17. September 1975, NJ 1975 S. 596). Die Nichtbefolgung einer Weisung durch den Werktätigen stellt grundsätzlich eine Arbeitspflichtverletzung dar. Daraus folgt, daß der Werktätige sich grundsätzlich auch darauf verlassen darf, daß die Weisung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bei ihrer Erfüllung keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ein-tritt. Der Angeklagte konnte sich deshalb darauf verlassen wie dies auch seinen bisherigen Erfahrungen entsprach , daß entsprechend der Baustellentechnologie die Arbeitsschutzverantwortlichen dafür sorgen, daß während der Rückwärtsfahrt der Beton antransportierenden Fahrzeuge sich keine Menschen in diesem Bereich der Baustelle aufhalten. Unter diesen Voraussetzungen konnte der Angeklagte nicht erkennen, daß er durch sein Handeln die ihm obliegenden Pflichten aus § 9 Abs. 5 der ABAO 361/2 nicht erfüllt und den Tod eines Menschen verursachen könnte. Es lag demnach auch kein Fall vor, in dem von dem Werktätigen die Verweigerung des Ausführens einer gesetzwidrigen Weisung verlangt werden mußte (vgl. Ziff. 1 des Präsidiumsberichts in NJ 1975 S. 596). Im Ergebnis ist daher der Rechtsauffassung des Kreisgerichts in seinem Urteil vom 3. Oktober 1975 zuzustimmen, wonach der Angeklagte, soweit er objektiv Pflichten verletzt hat, nicht schuldhaft gehandelt hat. Das Bezirksgericht hätte deshalb den Protest des Staatsanwalts gegen das freisprechende Urteil des Kreisgerichts vom 3. Oktober 1975 als nicht begründet zurück-weisen müssen. Aus den vorgenannten Gründen waren das Urteil des Bezirksgerichts und das darauf beruhende Urteil des Kreisgerichts vom 28. November 1975 aufzuheben und der Protest des Staatsanwalts gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Kreisgerichts vom 3. Oktober 1975 als unbegründet zurückzuweisen. Zur Selbstentscheidung war der Senat gemäß § 322 Abs. 2 StPO befugt. Zivilrecht §§ 112 Abs. 3,129,122 ZGB. 1. Unbefristet begründete Mietverhältnisse über Garagen unterliegen dem Kündigungsschutz. Bei der Auf- . hebung von Garagenmietverhältnissen ist jedoch anders als bei der Aufhebung von Wohnungsmietverhältnissen den spezifischen Belangen des Vermieters als Grundstückseigentümer stärkeres Gewicht beizumessen. 2. Hat der Mieter einer Garage diese zur sachgemäßen Nutzung ohne Gegenleistung ausgebaut und wird das Grundstück später verkauft, steht ihm ein etwaiger Entschädigungsanspruch nach § 112 Abs. 3 ZGB nur gegenüber dem Grundstücksverkäufer, nicht aber gegenüber 722;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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