Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 719 (NJ DDR 1976, S. 719); '£2 triebe in der Pflanzen- und Tierpro-duktion von einzelnen Genossenschaftsmitgliedern größere Wege zurückzulegen, dann müssen die LFGs bzw. KAPs sinnvolle Lösungen finden, z.' B. durch die Organisierung betrieblicher Transporte, die Einbeziehung der öffentlichen Kraftverkehrsbetriebe u. ä. Sind in Betriebsordnungen von LPGs und KAPs im Zusammenhang mit Dienstreisen ausnahmsweise solche Sätze für Mehraufwendungen festgelegt, die die des Reisekostenrechts unterschreiten, dann ist das m. E. ebenfalls rechtlich unzulässig, weil damit die Rechte der Mitglieder eingeschränkt werden. Hier muß die gleiche Konsequenz folgen wie in dem Fall, daß Festlegungen in der Betriebsordnung überhaupt nicht getroffen worden sind: die Vorschriften des Reisekostenrechts sind analog anzuwenden, weil in der Betriebsordnung der LPG bzw. der KAP eine rechtsunwirksame Festlegung getroffen worden ist. Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universitüt Leipzig Rechtsprechung Strafrecht § 193 Abs. 1 StGB; § 9 ASehVO; § 91 GBA; § 1 ABAO 3/1 Schutzgüte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren vom 20. Juli 1966 (GBl. □ S.563); §6 ASAO 192/1 Werkzeugmaschinen der Metallverarbeitung vom 18. Juni 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 592) i. d. F. der XndAO Nr. 1 vom 1. September 1970 (GBl. II S. 546) und der ÄndAO Nr. 2 vom 5. September 1972 (GBl. II S. 691). 1. Die Arbeitsschutzverantwortlichen haben unter Nutzung der objektiv vorhandenen technischen und ökonomischen Möglichkeiten größte Anstrengungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor möglichen Gefahren aus dem Produktionsprozeß zu unternehmen und dürfen mögliche Sicherheitstechnik nicht durch erhöhte Anforderungen an die Werktätigen ersetzen. 2. Der Leiter jedes Betriebes entsprechendes gilt für die leitenden Mitarbeiter in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich hat zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit die Ursachen der Arbeitsgefahren und Arbeitserschwernisse weitgehend zu beseitigen (§ 9 ASehVO), d. h., er muß die Arbeitssicherheit der Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen in den sich aus objektiven Notwendigkeiten ergebenden erforderlichen Zeitabständen überprüfen bzw. überprüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2b OSK 10/76. Die Angeklagten sind leitende Mitarbeiter im VEB E. Der Angeklagte H. ist Betriebsteilleiter, der Angeklagte Ha. Leiter der Abteilung mechanische Bearbeitung. Der Angeklagte N. ist in dieser Abteilung als Meister tätig. Die Angeklagten sind in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. Sie besitzen den Befähigungsnachweis für den Gesund-heits- und Arbeitsschutz. Der Staatsanwalt des Kreises hatte gegen die Angeklagten wegen eines Vergehens der Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB Anklage erhoben. Sie wurden beschuldigt, als Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in ihrem Verantwortungsbereich den Einsatz und die Verwendung einer Fräsmaschine geduldet zu haben, die nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 1 der ASAO 192/1 Werkzeugmaschinen der Metallverarbeitung vom 18. Juni 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 592) i. d. F. der ÄndAO Nr. 1 vom t. September 1970 (GBl. II S. 546) und der ÄndAO Nr. 2 vom 5. September 1972 (GBl. II S. 691) entsprach. Eine Schutzvorrichtung zur Abschirmung des durch den rotierenden Fräser bestehenden Gefahrenbereichs war nicht vorhanden. Die Anklage ging davon aus, daß es infolge der fehlenden Schutzvorrichtung am 28. Mai 1975 zu einem Arbeitsunfall kam. Die Instanzgerichte haben dazu folgende Feststellungen getroffen: Am 12. Mai 1975 hatte der Bürger F. im Betrieb ein be- fristetes Arbeitsrechtsverhältnis aufgenommen. Vor der Arbeitsaufnahme wurde er vom Angeklagten N. belehrt und vom Werktätigen K. an der Fräsmaschine eingewiesen. Der Arbeitsvorgang an der Fräsmaschine geschah wechselseitig. Während auf der einen Seite der Maschine der Fräsvorgang ablief, wurde die gegenüberliegende Spannvorrichtung mit Werkstücken versehen. Nach Beendigung des Fräs- und Spannvorgangs wurde durch Knopfdruck an der Maschine der neue Arbeitsgang ausgelöst. Der Frästisch mit Spannvorrichtung wurde im Eilgang bis auf 60 mm an den Fräser herangeführt. Hiernach schaltete sich der Fräser automatisch ein. Während des Fräsens der Werkstücke auf der rechten Seite begann der Werktätige F. die auf dem Maschinentisch liegenden Späne mit einem Handfeger zu entfernen. Bei dieser Tätigkeit wurde seine rechte Hand, die mit einem Arbeitshandschuh bekleidet war, vom Fräser erfaßt. Dabei wurden ihm die Finger dieser Hand abgetrennt. Das Kreisgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Der Protest des Staatsanwalts des Kreises wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Instanzgerichte haben ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Angeklagten zwar objektiv Rechtspflichten verletzt haben, sie hätten aber nicht schuldhaft gehandelt. Das fehlerhafte Verhalten des Werktätigen F. sei für den Unfall ursächlich gewesen. Gegen diese Urteile richtet sich der zuungunsten .der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem fehlerhafte Feststellung des Beweisergebnisses, unrichtige rechtliche Beurteilung und der darauf beruhende Freispruch gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen:- ' Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, ihn jedoch teilweise im Widerspruch zu dem Ergebnis der Hauptverhandlung, wie dieses im Hauptverhandlungsprotokoll seinen Niederschlag gefunden hat, festgestellt. Das Urteil geht davon aus, daß der Werktätige F. eingehend über seine Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz und speziell über sein notwendiges Verhalten an der Fräsmaschine belehrt worden sei. Der Angeklagte N. sagte demgegenüber aus, daß er nur allgemein belehrte und hinsichtlich des Säuberns der Maschine keine Hinweise gab. Auch der Werktätige K. hat entgegen den Urteilsfeststellungen den Geschädigten nicht eindeutig darauf hingewiesen, daß die Späne nur bei Stillstand der Maschine weggekehrt werden dürfen. Entgegen der Feststellung im Urteil, daß es dem Geschädigten grundsätzlich verboten gewesen sei, Arbeitsschutzhandschuhe zu tragen, sagen die Angeklagten übereinstimmend aus, daß es üblich war, solche Handschuhe zu tragen. Wenn das Kreisgericht des weiteren den Urteilsfeststellungen die Aussagen des sachverständigen Zeugen E. zugrunde legt, daß es zum Wissen eines Facharbeiters, gehört, bei diesen Arbeiten keine Arbeits- 719;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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