Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 718 (NJ DDR 1976, S. 718); N nung zugesprochen erhalten hat, ist der andere Ehegatte mit seinem Antrag auf Neuzuweisung einer Genossenschaftswohnung verpflichtet, für die neue Wohnung die Genossenschaftsanteile entsprechend Abschnitt IV Abs. 7, 8 des AWG-Mu-sterstatuts einzuzahlen und die Arbeitsleistungen nach den Festlegungen in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu erbringen. Da er jedoch bereits Mitglied der Genossenschaft ist und nach Abschn. IV A Abs. 1 des AWG-Musterstatuts Ehegatten auch nur ein Eintrittsgeld zu zahlen haben, ist er entgegen der von H. Mahnert vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, noch einmal das Eintrittsgeld von 10 M zu zahlen. WERNER RAKEL, Direktor des Prüfungsverbandes der AWG Zur Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen, die Genossenschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen Dienstreisen !. S. des § 2 der AO Nr. 1 über Reisekosten, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I S. 299) i. d. F. der AO Nr. 4 vom 30. Juni 1960 (GBl. I S. 401) und der AO Nr. 5 vom 21. Juli 1962 (GBl. II S. 503) haben auch Mitglieder von LPGs und in KAPs delegierte Mitglieder durchzuführen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der sich für sie daraus ergebenden Ansprüche besteht jedoch nicht. Es gibt in LPG-rechtlichen Bestimmungen keine dem § 56 GBA gleiche Regelung, und die LPGs und KAPs werden vom Geltungsbereich der ReisekostenAO nicht erfaßt. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß § 56 GBA und damit auch die ReisekostenAO für Arbeiter und Angestellte gilt, die in einer LPG oder KAP auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses beschäftigt sind, weil es sich hierbei um Nichtmitglieder handelt. Zu beantworten ist jedoch die Frage, inwieweit für Genossenschaftsmitglieder in LPGs und KAPs eine analoge Anwendung des § 56 GBA und der ReisekostenAO möglich ist. Dabei sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Hat ein Genossenschaftsmitglied' Anspruch auf Erstattung derartiger erhöhter materieller Aufwendungen, obwohl die Betriebsordnung der LPG bzw. KAP dazu keine Festlegungen enthält? Ist es zulässig, daß eine LPG oder eine KAP in der Betriebsordnung für Dienstreisen im Vergleich zum geltenden Reisekostenrecht höhere oder niedrigere Sätze der Erstattung von Mehraufwendungen festlegt? 1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung gestalten die LPGs auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen. Das bedeutet, daß sich gegenwärtig z. B. die Höhe der Ar-bedtsvergütung für Genossenschaftsmitglieder, des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei Arbeitsunfähigkeit, bei Freistellung zur Qualifizierung oder zur Wahrnehmung persönlicher Interessen i. S. § 78 GBA, auf Urlaubsvergütung usw. nicht aus vom Staat erlassenen, für alle LPGs einheitlich geltenden Rechtsnormen ergibt, sondern aus Festlegungen, die die Mitgliederversammlung in Abhängigkeit vom ökonomischen Ent- wicklungsstand der jeweiligen LPG in der Betriebsordnung getroffen hat. Soweit zu bestimmten Leistungen z. B. der vergüteten Freistellung zur Wahrnehmung persönlicher Interessen i. S. § 78 GBA in der Betriebsordnung oder in sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung konkrete Festlegungen noch nicht getroffen worden sind, fehlt für einen durchsetzbaren Anspruch auf solche Leistungen die rechtliche Grundlage. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen i. S. des § 56 GBA ist jedoch nicht mit solchen Ansprüchen gleichzusetzen, bei denen z. B. die erzielten genossenschaftlichen Einkünfte entsprechend dem Anteil des einzelnen an der insgesamt geleisteten genossenschaftlichen Arbeit verteilt werden oder bei denen es um die einseitige Gewährung von Leistungen der LPG an ihre Mitglieder zum Zwecke der sozialen Sicherstellung geht. Es handelt sich vielmehr um die Erstattung notwendiger Mehraufwendungen, die das Genossenschaftsmitglied im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die LPG oder die KAP erbracht hat. Da das LPG-Recht keine spezielle Regelung über die Erstattung derartiger notwendiger Mehraufwendungen enthält, müssen m. E. § 56 GBA und die diese Bestimmung konkretisierenden Regelungen des Reisekostenrechts auch für Genossenschaftsmitglieder analog angewendet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Gesetzesaiialogie die Ähnlichkeit der hier in Frage stehenden gesellschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen mit den in § 56 GBA und im Reisekostenrecht geregelten Verhältnissen sowie das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Regelung im LPG-Recht sind gegeben. Damit sind die Anforderungen erfüllt, die das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1967 1 Uz 1/67 - (NJ 1967 S. 421) an die analoge Anwendung bestimmter arbeitsrechtlicher Vorschriften auf LPG-Rechts-verhältnisse gestellt hat. 2. Haben LPGs oder KAPs in ihren Betriebsordnungen die Ansprüche der Genossenschaftsmitglieder i. S. des § 56 GBA definitiv ausgestaltet, ist eine LPG-rechtliche Grundlage für derartige Ansprüche gegeben, so daß die analoge Anwendung des § 56 GBA und der ReisekostenAO nicht in Betracht kommt. Werden dabei jedoch die in der geltenden ReisekostenAO festgelegten Sätze über- oder unterschritten, ergibt sich die Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit solcher Festlegungen. Bei den im Zusammenhang mit Dienstreisen in der ReisekostenAO geregelten Entschädigungszahlungen geht es um die Erstattung tatsächlich entstandener und in der Höhe nachgewiesener, nicht beeinflußbarer Kosten (z. B. Fahrkosten gemäß § 4 ReisekostenAO) sowie um die Erstattung sonstiger Mehraufwendungen, die auf der Grundlage verallgemeinerter Erfahrungswerte über den regelmäßig entstehenden Mehraufwand (z. B. Tagegeld gemäß § 6 ReisekostenAO) pauschalisiert und zur Rechtsnorm erhoben wurden. Dabei muß es sich aber sowohl bei den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen als auch bei den pauschalisierten Ansprüchen um notwendige Mehraufwendungen handeln (vgl. insbesondere §*§ 3, 4, 5, 8, 14, 15 ReisekostenAO). Die Regelungen der ReisekostenAO sind von der Zielstellung bestimmt, dem Werktätigen diejenigen Mehraufwendungen zu erstatten, die er für den Betrieb aufgewendet hat "und deren Tragung ihm daher nicht zugemutet werden kann. Die Bestimmungen des Reisekostenrechts gehen demnach von einer Entschädigungszahlung in begründeter Höhe aus: es wird der notwendige Mehraufwand erstattet, wobei das Sparsamkeitsprinzip zu beachten ist. LPGs und KAPs sind sozialistische Wirtschaftsbetriebe, die die Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung bewußt anzuwenden und zu verwirklichen haben. Die anzustrebende hohe Effektivität der genossenschaftlichen Produktion schließt notwendig die Verwirklichung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips als Rechtspflicht ein (vgl. Ziff. 30 Buchst, a, 49 LPG-MSt Typ I; Ziff. 33 Buchst, a, 52 LPG-MSt Typ III). Deshalb sind Festlegungen in der Betriebsordnung über eine „großzügigere“ Erstattung von Mehraufwendungen, als sie notwendig und daher gesellschaftlich gerechtfertigt sind, rechtlich unzulässig, weil sie der Pflicht, das genossenschaftlich-sozialistische Eigentum zu schützen, widersprechen. Sie verstoßen in schwerwiegender Weise gegen Prinzipien des LPG-Rechts und werden daher m. E. gar nicht erst rechtswirksam. Ebenso rechtsunwirksam sind m. E. auch generelle Festlegungen in Betriebsordnungen einer LPG oder einer KAP über die Gewährung von Wegegeld für den. Weg von und zur Arbeit, wie das teilweise geschehen ist. Die Zahlung von Wegegeid gemäß § 14 ReisekostenAO ist nur im Zusammenhang mit einer Dienstreise zulässig. Der Weg vom Wohnsitz des Werktätigen zum Betrieb und zurück Wird davon nicht erfaßt. Sind wegen der weiteren Konzentration der Be- 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 718 (NJ DDR 1976, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 718 (NJ DDR 1976, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen-. Die Untersuchungshaft an Jugendlichen ist entsprechend ihren alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten zu vollziehen. Die inhaltliche Gestaltung der erzieherischen Einflußnahme auf Jugendliche während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X